Nacktbilder: Wie können sie sich bei Nacktfotos und Sexting wehren?

Ein einziges Foto kann das Leben eines Menschen für immer verändern. Was in einem Moment des Vertrauens oder der Nähe aufgenommen wurde, kann sich plötzlich in eine Waffe verwandeln – gegen den eigenen Ruf, die Karriere und das soziale Umfeld. Nacktbilder im Internet sind längst kein Tabuthema mehr, sondern ein weitverbreitetes Problem, das nicht nur Prominente, sondern auch Privatpersonen trifft.
Für die Opfer ist die Situation oft ein Albtraum. Ein intimes Foto taucht plötzlich auf einer Website oder in einer Messenger-Gruppe auf. Google spuckt es bei einer Namenssuche aus, Freunde oder Kollegen erfahren davon. Die Betroffenen fühlen sich schutzlos ausgeliefert, ihre Würde und Privatsphäre sind mit einem Klick zerstört. Viele stellen sich verzweifelt die Frage: Wie kann ich meine Bilder aus dem Internet entfernen? Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Und kann ich den Täter zur Rechenschaft ziehen?
Die Antwort ist eindeutig: Ja, es gibt rechtliche Mittel, sich gegen die unautorisierte Verbreitung von Nacktbildern zu wehren. Sowohl das deutsche Zivil- als auch das Strafrecht bieten umfassenden Schutz. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Kunsturhebergesetz (KUG), die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Strafgesetzbuch (StGB) setzen klare Grenzen. Wer intime Bilder ohne Zustimmung verbreitet, kann sich strafbar machen und hohe Schadensersatzforderungen riskieren.
Doch in der Praxis zeigt sich: Je schneller gehandelt wird, desto besser stehen die Chancen, die Bilder aus dem Netz zu entfernen und rechtliche Ansprüche durchzusetzen. Während private Löschanfragen bei Google oder sozialen Netzwerken oft ignoriert oder verzögert bearbeitet werden, können juristisch fundierte Abmahnungen oder gerichtliche Verfügungen innerhalb weniger Tage Wirkung zeigen. Besonders bei Fällen von „Revenge Porn“, also der absichtlichen Veröffentlichung aus Rache oder Erpressung, ist ein professioneller rechtlicher Beistand unverzichtbar.
Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten rechtlichen Aspekte rund um Nacktbilder im Internet: Wann ist die Verbreitung strafbar? Wie kann man sich zivilrechtlich wehren? Welche Rolle spielen Google und soziale Netzwerke? Und warum ist ein spezialisierter Anwalt oft der schnellste und effektivste Weg, um die eigene digitale Würde wiederherzustellen?
Wer betroffen ist, sollte keine Zeit verlieren. Das Internet vergisst nichts – aber das Gesetz bietet klare Wege, um sich dagegen zu verteidigen.
• Schnelles Handeln ist entscheidend: Je früher unautorisierte Nacktbilder entdeckt und rechtliche Schritte eingeleitet werden, desto höher sind die Chancen, sie vollständig aus dem Internet zu entfernen. Plattformen wie Google und soziale Netzwerke reagieren schneller auf anwaltliche Forderungen als auf private Löschanfragen.
• Rechtliche Mittel bieten starken Schutz: Opfer haben Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, können eine einstweilige Verfügung gegen den Täter erwirken und Schadensersatz von bis zu 10.000 Euro einklagen. Die Verbreitung intimer Bilder ohne Zustimmung kann nach § 201a StGB mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
• Ein spezialisierter Anwalt beschleunigt die Entfernung: Private Löschanträge bleiben oft unbeantwortet, während anwaltliche Abmahnungen, gerichtliche Verfügungen und Klagen Plattformen sowie Täter schnell zur Löschung und Schadensersatzzahlung zwingen. Wer direkt juristisch vorgeht, spart wertvolle Zeit und verhindert eine weitere Verbreitung.
Grundsätzliches zur Veröffentlichung von Personenfotos
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Nacktbilder
Darf ein anderer solche Nacktbilder überhaupt anfertigen?
Darf ein Dritter Nacktbilder ohne Zustimmung ins Internet stellen?
Private Nacktbilder – erst erwünscht, dann verflucht
Rachepornos
Wie wehrt man sich gegen Nacktbilder im Internet zivilrechtlich?
Wie entfernt man Nacktbilder aus Google?
Grundsätzliches zur Veröffentlichung von Personenfotos
Die Veröffentlichung von Personenfotos – insbesondere Nacktbildern – berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person und unterliegt daher engen rechtlichen Vorgaben. In Deutschland sind dabei insbesondere das Kunsturhebergesetz (KUG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) relevant.
1. Das „Recht am eigenen Bild“ nach § 22 KUG
Grundsätzlich gilt, dass Bilder von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Dies ergibt sich aus § 22 KUG, der besagt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür eine Entlohnung erhielt.“
Dies bedeutet, dass grundsätzlich jede öffentliche Verbreitung oder Veröffentlichung eines Fotos, auf dem eine Person eindeutig erkennbar ist, der ausdrücklichen Zustimmung dieser Person bedarf. Dies gilt unabhängig davon, ob das Foto nackt oder bekleidet ist.
Form der Einwilligung
Die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich vorliegen. In der Rechtsprechung wird zudem anerkannt, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, sofern kein berechtigtes Interesse des Fotografen entgegensteht.
2. Ausnahmen nach § 23 KUG – Wann ist keine Einwilligung erforderlich?
In bestimmten Fällen kann ein Foto auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden. § 23 Abs. 1 KUG nennt hierzu vier Ausnahmen:
- Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte (z. B. bekannte Persönlichkeiten in öffentlichen Kontexten),
- Bilder, auf denen Personen nur als „Beiwerk“ einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen, auf denen die dargestellten Personen nicht gezielt hervorgehoben sind,
- Bilder, die einem höheren künstlerischen oder wissenschaftlichen Zweck dienen und nicht auf die Würde des Abgebildeten abzielend sind.
Kein Schutz für intime Bilder
Allerdings ist klar: Nacktbilder fallen niemals unter diese Ausnahmen. Selbst Prominente oder Personen des öffentlichen Lebens müssen eine ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer intimen Bilder geben.
3. Zusätzliches Schutzrecht: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) hergeleitet wird.
BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az. 1 BvR 653/96:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen davor, dass sein Bild oder Name ohne seine Zustimmung missbräuchlich verwendet wird und seine Würde verletzt wird.
Das bedeutet: Auch wenn eine Einwilligung vorliegt, kann eine Veröffentlichung dennoch unzulässig sein, wenn sie eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Besonders kritisch sind:
- Veröffentlichung von intimen oder erniedrigenden Bildern,
- Bilder, die in einer privaten oder geschützten Umgebung aufgenommen wurden,
- Fotos, die mit falschen oder ehrverletzenden Kontexten versehen werden.
Ein bekanntes Urteil hierzu ist BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, das bestätigte, dass bereits die unautorisierte Speicherung privater Bilder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann.
4. DSGVO: Datenschutzrechtliche Aspekte der Veröffentlichung
Neben dem KUG ist auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Laut Art. 4 Nr. 1 DSGVO gelten Fotos als personenbezogene Daten. Ihre Verarbeitung (einschließlich Veröffentlichung) ist nur erlaubt, wenn:
- Eine rechtmäßige Grundlage nach Art. 6 DSGVO vorliegt (z. B. Einwilligung),
- oder ein berechtigtes Interesse besteht, das die Rechte der betroffenen Person nicht überwiegt.
Nach Art. 17 DSGVO hat jede Person das Recht auf Löschung personenbezogener Daten, wenn sie keine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben hat oder diese widerruft.
Wichtige Entscheidung: LG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2020 – 2-03 O 120/20:
Die Veröffentlichung eines Bildes ohne Einwilligung des Betroffenen stellt eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten dar und verletzt die betroffene Person in ihrem Persönlichkeitsrecht.
5. Fazit: Veröffentlichung nur mit Einwilligung – Nacktbilder besonders geschützt
Zusammenfassend gilt:
- Die Veröffentlichung von Personenfotos ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person erlaubt.
- Nacktbilder erfordern eine explizite Einwilligung und genießen besonders strengen Schutz.
- Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit möglich.
- Ausnahmen gibt es nur für Bilder von öffentlichem Interesse – aber nie für intime Fotos.
- DSGVO und Persönlichkeitsrecht bieten zusätzliche Schutzmechanismen.
Im nächsten Abschnitt wird beleuchtet, wann Nacktbilder nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, sondern auch strafrechtlich relevant sein können.
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Nacktbilder
Die unautorisierte Aufnahme, Speicherung, Weitergabe oder Veröffentlichung von Nacktbildern stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Solche Eingriffe können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Schutzschild gegen ungewollte Veröffentlichungen
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) ableitet. Es schützt insbesondere:
- Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG)
- Das Recht auf Privatsphäre und Intimsphäre
- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (DSGVO, Art. 6 und Art. 17 DSGVO)
- Das Recht am eigenen Wort
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrfach betont, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen besonderen Schutz vor Bloßstellung und öffentlicher Demütigung bietet.
BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 – 1 BvR 653/96:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen vor einer Entwürdigung oder Demütigung durch eine unautorisierte Verbreitung von Bildern und Informationen über seine Person.
Besonders im Bereich der intimen und sexuellen Darstellung ist das Schutzbedürfnis besonders hoch. Nacktbilder fallen stets in die geschützte Intimsphäre und unterliegen daher einer besonders strengen rechtlichen Bewertung.
2. Unautorisierte Aufnahme, Speicherung und Verbreitung von Nacktbildern als Eingriff in die Intimsphäre
Das Veröffentlichen von Nacktbildern ohne Zustimmung verletzt die betroffene Person auf mehreren Ebenen:
a) Verletzung der Intimsphäre
Die Intimsphäre ist der privateste Bereich des Menschen und umfasst insbesondere die Sexualität. Eine ungewollte Veröffentlichung von Nacktbildern bedeutet eine massive Entblößung der betroffenen Person und kann schwerwiegende psychische Folgen wie Angstzustände, Depressionen oder soziale Isolation nach sich ziehen.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12:
Die unbefugte Verbreitung von intimen Bildern stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die Intimsphäre dar, der eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedeutet.
b) Bloßstellung und sozialer Schaden
Einmal veröffentlichte intime Bilder verbreiten sich häufig unkontrolliert weiter. Durch soziale Netzwerke und digitale Plattformen können Nacktbilder innerhalb kürzester Zeit viral gehen, was eine dauerhafte Rufschädigung und soziale Ausgrenzung zur Folge haben kann.
Beispiel:
- Ein Unternehmen entlässt eine Mitarbeiterin, nachdem ihre privaten Nacktbilder ohne ihre Zustimmung ins Internet gestellt wurden.
- Ein Schüler wird von Mitschülern gemobbt, weil private Bilder aus einer Beziehung geleakt wurden.
c) Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG)
Wie bereits erläutert, dürfen Bilder nur mit Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht werden. Dies gilt besonders für intime Aufnahmen, da sie unter keinen rechtlichen Ausnahmefall (§ 23 KUG) fallen.
d) Psychische und emotionale Folgen für die Opfer
Betroffene leiden oft unter:
- Schamgefühl und Angst vor sozialer Stigmatisierung
- Vertrauensverlust in soziale Beziehungen
- Beruflichen Nachteilen durch Online-Rufschädigung
- Drohungen, Erpressungen oder Cybermobbing
Wichtige Entscheidung: LG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2021 – 2-03 O 120/21:
Die unautorisierte Veröffentlichung intimer Aufnahmen kann nicht nur einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch begründen, sondern auch eine strafrechtliche Relevanz haben.
3. Rechtliche Konsequenzen: Zivilrechtliche Ansprüche und Schadensersatz
Wer durch die unrechtmäßige Veröffentlichung von Nacktbildern in seinen Rechten verletzt wird, kann zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, darunter:
a) Unterlassungsanspruch (§§ 1004 BGB i.V.m. 823 BGB)
Der oder die Betroffene kann verlangen, dass der Täter:
- Die Bilder löscht
- Die weitere Verbreitung unterlässt
- Verpflichtet wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
b) Schadensersatz und Schmerzensgeld (§ 823 BGB)
Gerichte haben Betroffenen bereits hohe Entschädigungen zugesprochen.
Beispiele:
- LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.03.2018 – 2-03 O 453/17): 10.000 € Schmerzensgeld für die unbefugte Veröffentlichung von intimen Fotos.
- LG Düsseldorf (Urteil vom 24.01.2020 – 12 O 240/19): 5.000 € Schadensersatz für die Speicherung und Weitergabe von intimen Bildern ohne Zustimmung.
c) Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“)
Jede betroffene Person kann verlangen, dass alle gespeicherten oder verbreiteten Bilder sofort gelöscht werden. Plattformen wie Google, Facebook oder Instagram sind verpflichtet, entsprechende Inhalte zu entfernen.
4. Strafrechtliche Konsequenzen: Ist die Veröffentlichung von Nacktbildern strafbar?
Neben den zivilrechtlichen Folgen kann die unbefugte Veröffentlichung auch strafrechtlich relevant sein. Wichtige Straftatbestände sind:
a) Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
Wer unbefugt Bildaufnahmen einer anderen Person in einer geschützten Umgebung macht oder verbreitet, kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
b) Beleidigung (§ 185 StGB)
Wenn die Veröffentlichung darauf abzielt, die betroffene Person zu diffamieren oder öffentlich zu demütigen.
c) Verleumdung (§ 187 StGB)
Falls die Bilder manipuliert oder in einem falschen Kontext veröffentlicht werden.
d) Erpressung (§ 253 StGB)
Besonders im Bereich von „Revenge Porn“ (Rachepornos) kommt es vor, dass Täter drohen, intime Bilder zu veröffentlichen, um Geld oder Gefälligkeiten zu erpressen.
Urteil LG Bonn, 18.09.2019 – 29 Ns 7/19:
Die Verbreitung intimer Bilder gegen den Willen der abgebildeten Person erfüllt den Straftatbestand des § 201a StGB und kann mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
5. Fazit: Unrechtmäßige Veröffentlichung von Nacktbildern ist ein schwerwiegender Eingriff
- Die Veröffentlichung von Nacktbildern ohne Zustimmung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild und die Intimsphäre.
- Opfer können zivilrechtlich auf Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld klagen.
- Strafrechtliche Konsequenzen drohen, insbesondere nach § 201a StGB.
- Die psychischen und sozialen Folgen für Betroffene sind oft gravierend.
Im nächsten Abschnitt wird detailliert erläutert, ob eine andere Person überhaupt berechtigt ist, Nacktbilder anzufertigen und welche Konsequenzen dies haben kann.
Darf ein anderer solche Nacktbilder überhaupt anzufertigen?
Die Frage, ob eine andere Person Nacktbilder anfertigen darf, ist nicht nur von ethischer, sondern vor allem von rechtlicher Bedeutung. In Deutschland ist das Erstellen von intimen Aufnahmen grundsätzlich nur mit Zustimmung der abgebildeten Person erlaubt. Das gilt unabhängig davon, ob die Aufnahme in einer Beziehung, im künstlerischen Kontext oder durch eine dritte Person erfolgt.
In bestimmten Fällen kann das Anfertigen von Nacktbildern aber strafbar sein, insbesondere wenn die Bilder heimlich, unter Zwang oder gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person aufgenommen werden.
1. Einwilligung als zwingende Voraussetzung
Das deutsche Recht schützt das Recht auf Selbstbestimmung über das eigene Bild. Niemand darf gegen seinen Willen fotografiert oder gefilmt werden, erst recht nicht in einem intimen Kontext.
§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG): Recht am eigenen Bild
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Auch wenn sich § 22 KUG primär auf die Veröffentlichung bezieht, setzt die Anfertigung von intimen Bildern regelmäßig ebenfalls eine Einwilligung voraus.
Form der Einwilligung
- Eine Einwilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, sollte aber nachweisbar sein.
- Eine einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
- Schweigendes Dulden ist keine Einwilligung.
Einwilligung bei Minderjährigen
- Bei unter 14-Jährigen ist die Einwilligung immer unwirksam.
- Bei 14- bis 17-Jährigen müssen in der Regel die Eltern zustimmen.
- Volljährige können eigenständig entscheiden.
2. Wann ist das Anfertigen von Nacktbildern strafbar?
a) Heimliche Aufnahme von Nacktbildern – Verstoß gegen § 201a StGB
Die heimliche Aufnahme von intimen Bildern ist nach § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) strafbar.
§ 201a Abs. 1 StGB lautet:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.“
Beispiele für strafbare heimliche Aufnahmen:
- Spy-Cams in Hotelzimmern oder Toiletten
- Heimliche Fotos oder Videos in Umkleidekabinen
- Unbemerkte Aufnahmen mit dem Handy während eines sexuellen Aktes
Urteil: LG München I, 17.07.2020 – 5 Qs 37/20
Ein Mann wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er heimlich intime Aufnahmen seiner Partnerin während des Geschlechtsverkehrs gemacht hatte.
Besonders schwerer Fall: Weitergabe an Dritte (§ 201a Abs. 2 StGB)
Wer die heimlich aufgenommenen Bilder an andere weitergibt, riskiert eine höhere Strafe:
„Ebenso wird bestraft, wer eine solche Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“
Beispiel:
- Ein Mann versteckt eine Kamera im Schlafzimmer und zeigt die Aufnahmen später Freunden → strafbar!
b) Aufnahmen gegen den Willen einer Person – Körperverletzung oder Nötigung
Wenn eine Person dazu gezwungen wird, sich nackt zu zeigen oder intime Aufnahmen anfertigen zu lassen, kann dies eine strafbare Handlung sein:
- Nötigung (§ 240 StGB), wenn die betroffene Person durch Druck oder Drohungen dazu gebracht wird.
- Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB), wenn Zwang im sexuellen Kontext ausgeübt wird.
- Körperverletzung (§ 223 StGB), wenn die psychische oder physische Unversehrtheit beeinträchtigt wird.
Urteil: BGH, 21.03.2018 – 5 StR 566/17
Eine Frau wurde von ihrem Ex-Freund gezwungen, intime Bilder zu machen. Der BGH bestätigte, dass dies eine strafbare sexuelle Nötigung ist.
3. Besondere Problematik: Sexuelle Beziehungen und Intimfotos
Oft entstehen Nacktbilder in Beziehungen mit gegenseitigem Einverständnis. Dies ist grundsätzlich erlaubt. Problematisch wird es, wenn sich eine Beziehung auflöst und ein Partner die Bilder weiterhin speichert oder ohne Zustimmung weitergibt.
Darf man intime Bilder nach der Trennung behalten?
- Nein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft.
- Das „Recht auf Vergessenwerden“ nach Art. 17 DSGVO verpflichtet den Ex-Partner, Bilder zu löschen.
- Wer Nacktbilder trotz Aufforderung nicht löscht, kann auf Schadensersatz verklagt werden.
Urteil: LG Frankfurt, 18.01.2018 – 2-03 O 453/17
Ein Mann wurde verurteilt, intime Bilder seiner Ex-Partnerin zu löschen und 5.000 € Schmerzensgeld zu zahlen.
Darf der Partner Nacktbilder nach der Trennung weitergeben?
- Nein! Das ist eine Straftat nach § 201a StGB.
- Die Weitergabe kann auch als Verleumdung (§ 187 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB) bestraft werden.
Urteil: LG Essen, 11.07.2017 – 29 Ns 7/17
Ein Mann veröffentlichte Nacktbilder seiner Ex-Freundin. Urteil: 1 Jahr auf Bewährung + 7.500 € Schadensersatz.
4. Sonderfall: Künstliche oder manipulierte Nacktbilder (Deepfakes)
Eine neue Bedrohung ist das Anfertigen von manipulierten Nacktbildern durch künstliche Intelligenz („Deepfake-Pornografie“).
Gefahren durch KI-generierte Nacktbilder:
- Täuschend echte Nacktfotos werden erstellt, ohne dass die Person sich jemals nackt gezeigt hat.
- Opfer sind oft Frauen, Prominente oder Minderjährige.
- Diese Bilder werden dann verbreitet oder für Erpressung genutzt.
Rechtliche Konsequenzen für Deepfake-Nacktbilder
- Strafbar nach § 201a StGB (auch wenn das Bild „künstlich“ ist!)
- Persönlichkeitsrechtsverletzung mit Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
- Mögliche Verletzung der DSGVO, wenn das Bild personenbezogene Merkmale enthält
Urteil: LG Hamburg, 02.09.2021 – 324 O 138/21
Ein Mann musste 10.000 € Schmerzensgeld zahlen, weil er ein KI-generiertes Nacktbild einer Frau verbreitet hatte.
5. Fazit: Anfertigung von Nacktbildern nur mit klarer Zustimmung
✅ Erlaubt:
- Wenn eine erwachsene Person ausdrücklich zustimmt.
- Wenn die Zustimmung freiwillig, nachweisbar und jederzeit widerrufbar ist.
❌ Verboten & strafbar:
- Heimliche Aufnahmen (§ 201a StGB).
- Nacktfotos von Minderjährigen (Strafbarkeit nach § 184b StGB).
- Aufnahmen unter Druck oder Zwang (§ 240, § 177 StGB).
- Weitergabe ohne Zustimmung (hohe Strafen!).
- Deepfake-Nacktbilder ohne Zustimmung.
Im nächsten Abschnitt geht es um die Frage, ob und unter welchen Umständen Dritte Nacktbilder ins Internet stellen dürfen – und welche Strafen drohen.
Darf ein Dritter Nacktbilder ohne Zustimmung ins Internet stellen?
Die Veröffentlichung von Nacktbildern ohne Zustimmung des Abgebildeten ist grundsätzlich verboten und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Zudem kann sie strafrechtliche, zivilrechtliche und datenschutzrechtliche Konsequenzen haben.
Besonders in Fällen von „Revenge Porn“ (Rachepornos) oder der ungewollten Verbreitung intimer Bilder durch Dritte ist der rechtliche Schutz für Betroffene besonders hoch.
1. Veröffentlichung von Nacktbildern – Eine klare Rechtsverletzung
Nach deutschem Recht darf niemand ohne Zustimmung einer Person Bilder oder Videos veröffentlichen, die diese Person nackt oder in intimen Situationen zeigen. Dies ist sowohl nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) als auch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Strafrecht verboten.
Rechtliche Grundlagen:
a) Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG)
Nach § 22 KUG gilt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
✅ Nur mit Zustimmung erlaubt
❌ Ohne Zustimmung verboten und rechtlich angreifbar
Die Veröffentlichung eines Nacktbildes ist nicht durch Ausnahmen des § 23 KUG gedeckt. Selbst prominente Personen oder Personen des öffentlichen Lebens können sich darauf berufen.
b) Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor dem Missbrauch und der ungewollten Veröffentlichung von Bildern.
BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12
Die Veröffentlichung von intimen oder kompromittierenden Bildern ohne Zustimmung verletzt die Menschenwürde und das Recht auf Privatleben.
c) Datenschutzrechtlicher Verstoß – DSGVO
Da Bilder personenbezogene Daten sind, fallen sie unter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Art. 6 DSGVO: Verarbeitung nur mit Rechtsgrundlage erlaubt
Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
LG Frankfurt, Urteil vom 27.07.2020 – 2-03 O 120/20:
Die Veröffentlichung eines Bildes ohne Einwilligung des Betroffenen stellt eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten dar und verletzt die betroffene Person in ihrem Persönlichkeitsrecht.
Opfer können sich auf Art. 17 DSGVO berufen, um eine sofortige Löschung zu verlangen.
2. Strafrechtliche Konsequenzen – Ist die Veröffentlichung strafbar?
Die unautorisierte Veröffentlichung von Nacktbildern kann mehrere Straftatbestände erfüllen:
a) Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
Nach § 201a Abs. 1 StGB wird bestraft, wer
„unbefugt von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.“
Strafe: Bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Urteil: LG Bonn, 18.09.2019 – 29 Ns 7/19
Ein Mann stellte intime Bilder seiner Ex-Freundin ins Internet. Urteil: 8 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung + 5.000 € Schadensersatz.
b) Verbreitung pornografischer Inhalte ohne Zustimmung (§ 184 StGB)
„Wer eine pornografische Schrift verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Hierunter fallen auch selbsterstellte intime Aufnahmen, die ohne Zustimmung verbreitet werden.
Besonders schwerwiegend:
Wenn der Täter damit eine Person erpresst oder schikaniert → Erpressung nach § 253 StGB (bis zu 5 Jahre Haft).
c) Üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung (§§ 185 – 187 StGB)
- Wird eine intime Aufnahme gezielt genutzt, um die Reputation einer Person zu schädigen, kann dies als Verleumdung (§ 187 StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB) gewertet werden.
- Urteil LG Hamburg, 16.04.2018 – 324 O 63/18: 5.000 € Schmerzensgeld wegen Veröffentlichung eines Fake-Nacktbildes.
3. Zivilrechtliche Ansprüche für Betroffene
Personen, deren intime Bilder veröffentlicht wurden, haben weitreichende zivilrechtliche Ansprüche, darunter:
a) Unterlassungsanspruch (§§ 1004, 823 BGB)
- Betroffene können verlangen, dass der Täter eine Unterlassungserklärung abgibt und sich verpflichtet, keine weiteren Bilder zu veröffentlichen.
- Bei Verstoß: Hohe Vertragsstrafen.
b) Schadensersatz und Schmerzensgeld (§ 823 BGB)
LG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2018 – 2-03 O 453/17
Eine Frau erhielt 10.000 € Schmerzensgeld, weil ihr Ex-Partner intime Bilder weitergegeben hatte.
OLG München, 10.05.2021 – 8 U 1688/21
Mann musste 7.500 € zahlen, weil er ein Nacktbild seiner Ex-Freundin in einer WhatsApp-Gruppe geteilt hatte.
4. Sonderfälle: Unbeteiligte Dritte veröffentlichen Bilder
Auch unbeteiligte Dritte können sich strafbar machen, wenn sie Nacktbilder weiterverbreiten.
✅ Mögliche Rechtsverstöße:
- Beihilfe zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- Verstoß gegen § 201a StGB (öffentliche Weitergabe von intimen Aufnahmen)
- Strafbare Verbreitung von Pornografie (§ 184 StGB)
Beispiel:
- Ein Hacker erlangt intime Bilder von Prominenten und stellt sie ins Netz → Strafbar!
- Jemand leitet ein erhaltenes Nacktbild weiter → Strafbar!
5. Was tun, wenn Nacktbilder ohne Zustimmung veröffentlicht wurden?
- Sofort den Uploader auffordern, das Bild zu löschen
- Beweise sichern (Screenshots, URLs, Zeitstempel)
- Plattform oder Website-Betreiber kontaktieren (Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung)
- Strafanzeige bei der Polizei stellen (insbesondere nach § 201a StGB)
- Einen Anwalt einschalten → Schnelle Löschung & Schadensersatzforderung
Google, Facebook & Instagram bieten Löschanfragen für intime Bilder an
Google-Antrag auf Entfernung intimer Bilder
6. Fazit: Veröffentlichung von Nacktbildern ohne Zustimmung ist illegal
Immer verboten!
Mögliche Konsequenzen für Täter:
- Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre
- Hohe Geldstrafen & Schmerzensgeld
- Dauerhafter Rufschaden
Tipp für Betroffene:
Schnell handeln, Beweise sichern, Anwalt kontaktieren und Plattformbetreiber zur Löschung auffordern!
Im nächsten Abschnitt wird behandelt, was passiert, wenn ursprünglich erwünschte intime Bilder plötzlich zu einem Problem werden – und wie man sich dagegen wehren kann.
Private Nacktbilder – erst erwünscht, dann verflucht
Das Versenden oder Teilen intimer Bilder ist in vielen Beziehungen alltäglich. Es kann als Vertrauensbeweis dienen, eine Fernbeziehung beleben oder einfach eine spielerische Form der Kommunikation sein. Solange beide Partner damit einverstanden sind, scheint daran nichts problematisch zu sein. Doch was passiert, wenn sich die Umstände ändern? Was als harmlose Geste begonnen hat, kann sich später in einen Albtraum verwandeln. Besonders nach einer Trennung oder einem Streit kommt es immer wieder vor, dass solche Bilder missbraucht werden – sei es aus Rache, zur Demütigung oder sogar zur Erpressung.
Viele Menschen gehen unbedacht mit intimen Bildern um, weil sie darauf vertrauen, dass der Empfänger sie niemals gegen sie verwenden wird. Die Realität zeigt jedoch, dass gerade nach gescheiterten Beziehungen viele Opfer plötzlich mit der Veröffentlichung oder Drohungen konfrontiert sind. Der Kontrollverlust über die eigenen Bilder ist für viele eine tiefgreifende Verletzung ihrer Privatsphäre.
Auch wenn eine Person zunächst freiwillig intime Bilder anfertigen oder versenden lässt, bedeutet das nicht, dass der Empfänger diese für immer behalten oder gar veröffentlichen darf. Rechtlich betrachtet kann die Zustimmung zur Nutzung solcher Bilder jederzeit widerrufen werden. Das bedeutet, dass der Ex-Partner nach der Trennung verpflichtet ist, die Bilder zu löschen, wenn die betroffene Person dies verlangt. Diese Regelung ist aus gutem Grund so strikt, denn das Recht auf Privatleben und Selbstbestimmung über den eigenen Körper genießt in der Rechtsprechung einen besonders hohen Schutz.
Gerichte haben in mehreren Urteilen klargestellt, dass eine ursprünglich erteilte Zustimmung zur Speicherung oder Nutzung intimer Bilder automatisch endet, wenn sich die Beziehung oder das Vertrauensverhältnis verändert. Das bedeutet, dass intime Bilder nach einer Trennung keinesfalls weiterverwendet oder weitergegeben werden dürfen. Wer dies dennoch tut, macht sich strafbar und riskiert hohe Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe.
Besonders problematisch wird es, wenn sich ein Ex-Partner nach einer Trennung rächen will und die intimen Aufnahmen als Druckmittel nutzt. Viele Opfer berichten, dass sie mit der Veröffentlichung der Bilder bedroht wurden, falls sie sich nicht auf bestimmte Forderungen einlassen. Dieses Vorgehen wird als „Revenge Porn“ bezeichnet und ist eine besonders perfide Form der Erpressung. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und stellt die unerlaubte Weitergabe oder Veröffentlichung von intimen Bildern unter hohe Strafen.
Noch schlimmer wird es, wenn solche Bilder tatsächlich im Internet auftauchen. Sie können auf sozialen Medien, Pornoseiten oder in Chatgruppen verbreitet werden, oft in einem Tempo, das die Betroffenen überfordert. Die Löschung solcher Inhalte kann mühsam und zeitaufwendig sein, doch es gibt effektive Wege, sich dagegen zu wehren. Plattformbetreiber sind verpflichtet, intime Bilder auf Antrag zu entfernen. Zusätzlich können Anwälte mit Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen gegen die Verantwortlichen vorgehen. In schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen, insbesondere wenn der Täter die Bilder heimlich aufgenommen oder ohne Zustimmung verbreitet hat.
Ein weiteres modernes Problem ist die Erstellung gefälschter intimer Bilder mithilfe von Künstlicher Intelligenz. Dabei werden harmlose Fotos von Personen in sogenannte Deepfake-Nacktbilder umgewandelt. Opfer solcher Manipulationen geraten oft in eine hilflose Situation, weil sie gar nicht wissen, dass solche Bilder existieren, bis sie plötzlich im Internet auftauchen. Auch hier gibt es rechtliche Möglichkeiten zur Löschung und zur Strafverfolgung.
Doch wie kann man sich schützen, bevor es überhaupt zu einem solchen Fall kommt? Der sicherste Weg ist, intime Bilder niemals digital zu speichern oder zu versenden. Selbst wenn man einer Person vertraut, kann sich die Situation ändern. Wer dennoch intime Bilder teilt, sollte sich bewusst machen, dass das Internet nichts vergisst und die Kontrolle über einmal versendete Bilder schnell verloren gehen kann. Sollte es dennoch zu einer ungewollten Veröffentlichung kommen, ist schnelles Handeln entscheidend: Beweise sichern, Plattformen zur Löschung auffordern und gegebenenfalls einen Anwalt einschalten.
Der Umgang mit intimen Bildern sollte niemals leichtfertig erfolgen. Solange alles gut läuft, denkt niemand über die Risiken nach, doch wenn sich das Blatt wendet, können die Konsequenzen gravierend sein. Wer sich unsicher ist, ob er oder sie intime Bilder verschicken sollte, sollte sich fragen: „Wie würde ich mich fühlen, wenn dieses Bild plötzlich überall im Internet auftaucht?“ Wenn die Antwort darauf auch nur ansatzweise Unwohlsein auslöst, sollte man es lieber lassen.
Rachepornos
Rachepornos sind eine besonders perfide Form digitaler Gewalt. Was einst in einem Moment des Vertrauens oder der Liebe geteilt wurde, wird plötzlich zur Waffe gegen die betroffene Person. Der Begriff beschreibt die absichtliche Verbreitung intimer Bilder oder Videos ohne Zustimmung, oft mit dem Ziel, das Opfer öffentlich bloßzustellen oder emotional zu verletzen. In den meisten Fällen geschieht dies nach einer Trennung oder einem persönlichen Konflikt, aus Wut, Rache oder dem Wunsch, Macht über den anderen auszuüben.
Die Auswirkungen für die Opfer sind oft verheerend. Wer mit der Veröffentlichung solcher Bilder konfrontiert wird, fühlt sich schutzlos ausgeliefert. Die Vorstellung, dass Freunde, Familie, Kollegen oder gar Fremde Zugriff auf intime Inhalte haben, kann das soziale Leben und das Selbstwertgefühl stark beeinträchtigen. Viele Betroffene berichten von Scham, Angst und einem Gefühl des Kontrollverlusts über ihre eigene Identität. Hinzu kommt, dass das Internet nichts vergisst – selbst wenn die Bilder von einer Plattform gelöscht werden, können sie bereits an anderer Stelle gespeichert oder weiterverbreitet worden sein.
Rechtlich gesehen ist die Veröffentlichung von intimen Aufnahmen ohne Zustimmung in Deutschland strafbar. Die Gerichte haben in den letzten Jahren verstärkt betont, dass solche Handlungen nicht nur einen massiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, sondern auch mit hohen Strafen geahndet werden können. Neben zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen drohen den Tätern strafrechtliche Konsequenzen, die je nach Schwere der Tat von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen.
Besonders perfide ist, dass viele Täter ihre Opfer zusätzlich unter Druck setzen, indem sie mit der Veröffentlichung drohen, um Macht über sie zu gewinnen oder persönliche Vorteile zu erzwingen. Oft sind es ehemalige Partner, die solche Bilder weitergeben, weil sie sich rächen wollen oder sich überlegen fühlen. Doch auch Dritte können sich strafbar machen, wenn sie solche Bilder weiterverbreiten oder in Foren, sozialen Netzwerken oder Pornoseiten hochladen.
Opfer von Rachepornos haben mehrere Möglichkeiten, sich zu wehren. Der erste Schritt ist es, Beweise zu sichern und dann Plattformbetreiber zur Löschung der Inhalte aufzufordern. Viele große Internetunternehmen bieten spezielle Meldefunktionen für intime Bilder an. Gleichzeitig kann eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt werden, um den Täter rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Anwälte können zudem mit Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen gegen die Verbreitung vorgehen.
Der beste Schutz vor Rachepornos ist, sich der Risiken bewusst zu sein, bevor man intime Bilder teilt. In einer vertrauensvollen Beziehung scheint es unvorstellbar, dass solche Inhalte jemals gegen einen verwendet werden könnten. Doch Gefühle können sich ändern, Beziehungen können zerbrechen, und die Person, der man einst vertraut hat, kann sich in einen Fremden oder sogar Feind verwandeln. Wer sich fragt, ob er oder sie einem anderen Menschen ein intimes Bild anvertrauen soll, sollte stets bedenken, dass digitale Daten niemals hundertprozentig sicher sind.
Wenn es dennoch passiert, ist es entscheidend, schnell zu handeln und sich nicht in Scham zurückzuziehen. Die Verantwortung liegt nicht beim Opfer, sondern beim Täter, der eine gravierende Rechtsverletzung begeht. Die Gesellschaft und die Rechtsprechung haben in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht, um Opfer von Rachepornos besser zu schützen. Niemand muss eine solche Situation alleine durchstehen – es gibt rechtliche Mittel und Hilfsangebote, die helfen, die Kontrolle zurückzugewinnen.
Wie wehrt man sich gegen Nacktbilder im Internet zivilrechtlich?
Die ungewollte Veröffentlichung oder Verbreitung intimer Bilder im Internet stellt für Betroffene eine massive Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte dar. Neben den psychischen und sozialen Folgen gibt es aber auch rechtliche Wege, sich dagegen zu wehren. Das Zivilrecht bietet mehrere Möglichkeiten, um gegen die Verbreitung vorzugehen, darunter Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen und das Recht auf Löschung.
Unterlassungsanspruch – Die Verbreitung sofort stoppen
Sobald intime Bilder ohne Zustimmung ins Internet gestellt wurden, ist es entscheidend, sofort Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor der unautorisierten Veröffentlichung von Bildern, insbesondere wenn sie die Intimsphäre betreffen. Nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB kann der Betroffene von der verantwortlichen Person verlangen, die Verbreitung zu unterlassen.
Gerichte haben in mehreren Urteilen bestätigt, dass ein Unterlassungsanspruch bereits dann besteht, wenn die Gefahr weiterer Veröffentlichungen besteht. Betroffene können daher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen, die den Täter dazu verpflichtet, keine weiteren Bilder zu verbreiten – bei Verstoß droht eine hohe Geldstrafe.
Anspruch auf Löschung – Das „Recht auf Vergessenwerden“
Ein einmal veröffentlichtes Bild kann sich im Internet rasant verbreiten. Daher ist es entscheidend, dass die betroffene Person die unverzügliche Löschung der Bilder fordert. Grundlage hierfür ist Art. 17 DSGVO, das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“. Webseitenbetreiber, Social-Media-Plattformen und Suchmaschinen sind verpflichtet, intime Bilder auf Antrag zu entfernen.
Große Plattformen wie Google, Facebook oder Instagram bieten spezielle Anlaufstellen für Betroffene. Wenn die Verantwortlichen die Löschung verweigern, kann ein Anwalt mit einer Abmahnung oder Klage nachhelfen. Die Gerichte haben mehrfach entschieden, dass Plattformen verpflichtet sind, intime Bilder sofort zu entfernen, wenn eine betroffene Person dies verlangt.
Schadensersatz und Schmerzensgeld – Finanzieller Ausgleich für das Opfer
Neben der Entfernung der Bilder kann auch Schadensersatz oder Schmerzensgeld gefordert werden. § 823 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ermöglicht es Betroffenen, für erlittene seelische Belastungen und Rufschädigung eine finanzielle Entschädigung einzufordern.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die Reichweite der Veröffentlichung und die psychischen Folgen für das Opfer. Gerichte haben bereits hohe Summen zugesprochen, wenn durch die Veröffentlichung der Bilder erhebliche Schäden für das Opfer entstanden sind.
Gerichtsurteile zu Schmerzensgeld für intime Bilder:
- LG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2018 – 2-03 O 453/17: Eine Frau erhielt 10.000 Euro Schmerzensgeld, nachdem ihr Ex-Partner intime Bilder veröffentlicht hatte.
- LG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2020 – 12 O 240/19: Ein Mann wurde zur Zahlung von 5.000 Euro Schadensersatz verurteilt, weil er intime Aufnahmen ohne Einwilligung verbreitet hatte.
Einstweilige Verfügung – Schnelle Hilfe durch das Gericht
Wenn eine schnelle Reaktion erforderlich ist, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Das Gericht kann innerhalb weniger Tage eine Verfügung erlassen, die den Täter oder Webseitenbetreiber verpflichtet, die Bilder umgehend zu entfernen. Eine einstweilige Verfügung eignet sich besonders dann, wenn die Bilder sich schnell verbreiten oder bereits eine hohe öffentliche Aufmerksamkeit erreicht haben.
Fazit: Zivilrechtliche Schritte bieten wirksamen Schutz
Wer Opfer von ungewollt veröffentlichten Nacktbildern wird, sollte nicht zögern, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Das Zivilrecht bietet zahlreiche Möglichkeiten, um die Verbreitung zu stoppen, die Löschung durchzusetzen und finanzielle Entschädigung für den entstandenen Schaden zu erhalten. Besonders wichtig ist es, schnell zu handeln und sich Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt zu holen. Das Recht auf Schutz der Privatsphäre ist stark, und Betroffene haben gute Chancen, sich erfolgreich zu wehren.
Wie entfernt man Nacktbilder aus Google?
Das Entfernen intimer Bilder aus Google kann kompliziert sein, besonders wenn die Bilder auf mehreren Plattformen verbreitet wurden. Wer schnelle und nachhaltige Ergebnisse erzielen will, sollte sofort einen spezialisierten Anwalt einschalten. Ein Anwalt kann nicht nur den Löschprozess bei Google und Webseitenbetreibern erheblich beschleunigen, sondern auch rechtliche Maßnahmen gegen den Täter einleiten.
1. Beweise sichern – Wichtig für juristische Schritte
- Screenshots der Bilder, URLs und Veröffentlichungszeitpunkt speichern.
- Belege sichern, falls die Veröffentlichung zur Erpressung oder Rufschädigung genutzt wird.
Diese Beweise sind entscheidend, um eine einstweilige Verfügung oder Schadensersatzforderungen rechtlich durchzusetzen. Ein Anwalt kann sie sofort an Gerichte oder Plattformbetreiber weiterleiten.
2. Google-Löschantrag stellen – Anwalt sorgt für schnellere Bearbeitung
Google bietet ein Webformular zur Entfernung intimer Bilder: Hier Antrag stellen.
Doch oft reagiert Google nur langsam oder lehnt Anträge ab, wenn sie nicht juristisch wasserdicht formuliert sind.
Ein Anwalt kann:
- Den Antrag rechtssicher stellen und sich direkt auf die relevanten DSGVO-Artikel und Persönlichkeitsrechte berufen.
- Druck auf Google ausüben, indem er mit rechtlichen Konsequenzen argumentiert.
- Sofort reagieren, falls Google ablehnt, und eine gerichtliche Anordnung zur Löschung beantragen.
3. Webseitenbetreiber zur Entfernung zwingen – Ohne Anwalt oft schwierig
Google entfernt nur die Suchergebnisse, nicht das eigentliche Bild von der Webseite. Webseitenbetreiber sind oft schwer zu erreichen oder ignorieren Löschanfragen.
Ein Anwalt kann:
- Eine formelle Abmahnung mit Fristsetzung versenden.
- Mit einer einstweiligen Verfügung eine sofortige Entfernung durchsetzen.
- Schadensersatz fordern, wenn die Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte verletzt.
Webseitenbetreiber reagieren auf offizielle anwaltliche Schreiben deutlich schneller als auf private Löschanfragen.
4. Strafanzeige erstatten – Ein Anwalt erhöht die Erfolgschancen
Falls die Bilder ohne Zustimmung veröffentlicht wurden, liegt eine strafbare Handlung vor, etwa nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs).
Ein Anwalt kann:
- Direkt eine Strafanzeige stellen und die Polizei bei der Ermittlung unterstützen.
- Sofort einen Antrag auf einstweilige Verfügung einreichen, um die weitere Verbreitung zu stoppen.
- Den Täter zivilrechtlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen.
5. Warum schnelle juristische Maßnahmen entscheidend sind
Je länger intime Bilder im Internet sichtbar bleiben, desto schwerer wird es, ihre Verbreitung einzudämmen. Viele Plattformen löschen Inhalte nur, wenn sie dazu rechtlich gezwungen werden.
Ein Anwalt für Medien- und IT-Recht kennt die besten rechtlichen Hebel, um Google und Webseitenbetreiber schnell zur Löschung zu zwingen. Wer selbst Anträge stellt oder E-Mails schreibt, verliert oft wertvolle Zeit.
Fazit: Ohne Anwalt dauert es oft zu lange – mit Anwalt gibt es schnelle Ergebnisse
- Selbst gestellte Löschanträge werden oft verzögert oder abgelehnt.
- Anwaltliche Schreiben haben bei Google und Webseitenbetreibern mehr Gewicht.
- Schnelles Handeln ist entscheidend, um weitere Verbreitung zu verhindern.
- Nur ein Anwalt kann Schadensersatz oder strafrechtliche Konsequenzen für den Täter durchsetzen.
Wer intime Bilder aus Google entfernen lassen muss, sollte nicht zögern und sofort einen spezialisierten Anwalt beauftragen – das erhöht die Erfolgschancen erheblich und spart wertvolle Zeit.
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