Nachvergütungsforderungen bei hoheitlichen Gestaltungen
Nachvergütungsforderungen begegnen Unternehmen, Kreativen und Auftraggebern in ganz unterschiedlichen Konstellationen. Besonders sensibel wird die rechtliche Bewertung, wenn Werke oder Leistungen im Zusammenhang mit hoheitlichen Gestaltungen stehen. Gemeint sind Fälle, in denen staatliche Institutionen oder supranationale Einrichtungen wie die Europäische Union gestalterische Elemente nutzen, die später Gegenstand vergütungsrechtlicher Auseinandersetzungen werden.
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 11 U 83/22) zeigt eindrucksvoll, wie zurückhaltend die Gerichte in solchen Konstellationen mit Nachvergütungsansprüchen umgehen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jede wirtschaftliche oder symbolische Aufwertung eines Werkes automatisch zu einem Anspruch auf zusätzliche Vergütung führt.
Was unter Nachvergütungsforderungen rechtlich zu verstehen ist
Nachvergütungsforderungen sind Ansprüche auf eine nachträgliche Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vergütung, wenn sich das wirtschaftliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich verschoben hat. Besonders bekannt ist dieser Gedanke aus dem Urhebervertragsrecht, er spielt aber auch in angrenzenden Rechtsgebieten eine Rolle.
Typische Argumentationslinien bei Nachvergütungsforderungen sind:
• Die Nutzung des Werkes habe eine unerwartet große wirtschaftliche Bedeutung erlangt
• Der ursprüngliche Vertrag sei aus heutiger Sicht unausgewogen
• Die tatsächliche Verwertung gehe weit über das ursprünglich Vereinbarte hinaus
Gerade bei staatlich geprägten Gestaltungen stellt sich jedoch die Frage, ob solche Überlegungen uneingeschränkt übertragbar sind.
Hoheitliche Gestaltungen als rechtlicher Sonderfall
Hoheitliche Gestaltungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht primär kommerziellen Zwecken dienen. Sie erfüllen vielmehr staatliche Funktionen, etwa:
• Die Sicherstellung einheitlicher staatlicher Symbolik
• Die Gewährleistung öffentlicher Ordnung und Identität
• Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben
Diese Besonderheit wirkt sich unmittelbar auf die vergütungsrechtliche Bewertung aus. Denn dort, wo keine klassische Gewinnerzielung im Vordergrund steht, fällt es schwer, eine nachträgliche wirtschaftliche Schieflage zu begründen.
Der Streit um die Europa-Karte auf Euro-Banknoten
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob der Kläger (bzw. die von ihm geführte Firma) wegen der Verwendung einer von ihm bereitgestellten Bilddatei zur Darstellung der europäischen Landmasse auf Euro-Banknoten eine Nachvergütung nach § 32a UrhG verlangen kann. Das OLG hat die Frage der Urheberschaft und teils auch die urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht abschließend entschieden, sondern den Anspruch selbst bei unterstellter Urheberschaft verneint.
Konkret ging es um die Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten, die auf einer von der Klägerseite bereitgestellten, aus Satellitenbildern zusammengesetzten Bilddatei („satellite projection of Europe“) beruhen soll. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die immense Verbreitung und Bedeutung der Banknoten eine Nachvergütung rechtfertige. Schließlich werde seine Gestaltung millionenfach genutzt und sei dauerhaft im Umlauf.
Diese Argumentation begegnet auf den ersten Blick einer gewissen Plausibilität, hielt der rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 29. Februar 2024 (Az. 11 U 83/22)
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Anspruch auf Nachzahlung ausdrücklich verneint. Die Richter stellten dabei mehrere zentrale Aspekte heraus, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind.
Keine wirtschaftliche Verwertung im klassischen Sinne
Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, dass der urheberrechtliche Nachvergütungsanspruch auf Erträge und Vorteile „aus der Nutzung des Werks“ gerichtet ist. Die vom Kläger als Maßstab herangezogenen Seigniorage-Einkünfte entstehen nach Auffassung des OLG unabhängig von der optischen Gestaltung der Banknoten und damit nicht „aus der Nutzung“ der streitigen Abbildung. Selbst ohne die konkrete Darstellung der europäischen Landmasse wären die Banknoten in erforderlichem Umfang auszugeben gewesen; die Seigniorage wäre in gleicher Höhe angefallen
Hoheitliche Aufgabe statt kommerzieller Nutzung
Besonders deutlich arbeitete das Gericht den hoheitlichen Charakter der Banknoten-Gestaltung heraus. Die Gestaltung von Geldscheinen ist Teil staatlicher Aufgaben und unterliegt unionsrechtlichen Vorgaben.
Die Nutzung der grafischen Elemente erfolgt daher nicht freiwillig oder marktgetrieben, sondern im Rahmen staatlicher Pflichtaufgaben. Dies spricht nach Ansicht des Gerichts klar gegen eine nachträgliche Anpassung der Vergütung.
Keine unvorhersehbare Entwicklung
Ergänzend hat das Gericht betont, dass der urheberrechtliche Nachvergütungsanspruch nicht allein an einen großen Nutzungsumfang anknüpft, sondern an wirtschaftliche Vorteile aus der Werknutzung. Soweit der Kläger auf die massenhafte Verbreitung der Banknoten verwies, genügte dies nach Ansicht des OLG jedenfalls nicht, um eine Nachvergütung zu begründen.
Wer sich auf eine solche Gestaltung einlässt, muss grundsätzlich damit rechnen, dass das Werk in großem Umfang genutzt wird. Eine spätere Berufung auf den Umfang der Nutzung greift daher nicht durch.
Bedeutung der Entscheidung für Nachvergütungsansprüche
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat weitreichende Auswirkungen über den konkreten Einzelfall hinaus. Sie verdeutlicht, dass Nachvergütungsforderungen im Kontext hoheitlicher Gestaltungen besonders strengen Maßstäben unterliegen.
Wesentliche Leitlinien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Hoheitliche Nutzung schließt eine kommerzielle Verwertung regelmäßig aus
• Der bloße Umfang der Nutzung begründet keinen Nachvergütungsanspruch
• Staatliche Pflichtaufgaben verändern die vergütungsrechtliche Bewertung
• Eine nachträgliche wirtschaftliche Schieflage muss klar belegbar sein
Abgrenzung zu klassischen urheberrechtlichen Nachvergütungen
Wichtig ist die klare Abgrenzung zu Fällen, in denen private Unternehmen Werke unerwartet erfolgreich vermarkten. Dort kann eine Nachvergütung durchaus in Betracht kommen, wenn sich die Nutzung wirtschaftlich völlig anders entwickelt als ursprünglich erwartet.
Bei hoheitlichen Gestaltungen fehlt jedoch häufig:
• Ein marktbezogener Umsatz
• Eine Gewinnerzielungsabsicht
• Eine wirtschaftliche Verwertungsentscheidung
Diese Unterschiede rechtfertigen aus Sicht der Rechtsprechung eine restriktive Handhabung von Nachvergütungsansprüchen.
Praktische Auswirkungen für Gestalter und Auftraggeber
Für Gestalter bedeutet die Entscheidung, dass sie sich bei staatlichen oder unionsnahen Projekten nicht auf spätere Nachvergütungen verlassen sollten. Eine angemessene Vergütung muss bereits im Ausgangsvertrag berücksichtigt werden.
Auftraggeber aus dem öffentlichen Bereich erhalten hingegen eine gewisse Rechtssicherheit. Sie können darauf vertrauen, dass die Nutzung hoheitlicher Gestaltungen nicht ohne Weiteres zusätzliche finanzielle Risiken nach sich zieht.
Vertragsgestaltung als entscheidender Hebel
Die Entscheidung zeigt zugleich, wie wichtig eine klare und realistische Vertragsgestaltung ist. Gerade bei Projekten mit potenziell hoher Sichtbarkeit sollten Vergütungsmodelle transparent geregelt werden.
Empfehlenswert sind insbesondere:
• Klare Definition des Nutzungszwecks
• Realistische Einschätzung der Reichweite
• Angemessene Pauschalvergütungen
• Vermeidung unklarer Nachvergütungsklauseln
Fazit: Zurückhaltung bei Nachvergütungsforderungen im hoheitlichen Bereich
Nachvergütungsforderungen im Kontext hoheitlicher Gestaltungen stoßen regelmäßig an enge rechtliche Grenzen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main macht deutlich, dass staatliche Nutzung nicht mit wirtschaftlicher Verwertung gleichgesetzt werden kann.
Wer für staatliche oder unionsrechtliche Projekte gestaltet, sollte seine Vergütung von Anfang an realistisch kalkulieren. Eine spätere Anpassung ist nur in Ausnahmefällen denkbar und rechtlich schwer durchzusetzen.
Für Betroffene empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung, um Risiken zu erkennen und Verträge rechtssicher zu gestalten.
Ansprechpartner
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