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nachschaffende Leistungsübernahme kein Wettbewerbsverstoß

LG Düsseldorf, 14c O 112/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 13.02.2014 unter dem Aktenzeichen 14c O 112/13 entschieden, dass eine Gestaltung einer Sektflasche, die einer bereits am Markt vorhandenen Flasche ähnlich sieht, nicht unbedingt einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn die Flaschengestaltung nicht bloß nachgeahmt worden sei, sondern vielmehr so gestaltet sei, dass die Gestaltung als nachschaffende Leistungsübernahme zu beurteilen sei. Eine solche sei nicht unlauter.

Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung von Schadensersatz von der Beklagten. Sie ist eine bekannte Herstellerin und Vertreiberin von Schaumweinen, insbesondere von Champagner verschiedener Marken (u.a. VEUVE CLICQUOT und DOM PERIGNON) zu sehr unterschiedlichen Preisen. Auch das Erzeugnis „ICE IMPERIAL” unter der Marke MOËT & CHANDON gehört hierzu. Es handelt sich dabei um Champagner (halbtrocken). Die Marke ist bestens bekannt. Das Markenzeichen der Marke ist seit Jahrzehnten eine schwarze Manschette, die in Form eines Bandes mit goldenen Rändern rechtwinklig um den Flaschenhals gelegt ist. Auf der Überschneidungsstelle ist mittig ein rundes Siegel platziert. 

Im Frühjahr 2010 brachte die Klägerin ihren „ICE IMPERIAL” auf den Markt. Dazu war die Flasche weiß umhüllt und mit einem schwarz-goldenen Etikett versehen. Eine schwarze Manschette befand sich zudem am Flaschenhals. Darauf ist die Aufschrift „DRINK ON ICE” zu sehen, denn der Champagner war zum Trinken auf Eis vorgesehen und sollte in Gläsern für Cabernet-Rotwein serviert werden. Er konnte mit Grapefruit, Minze oder Gurke serviert werden. Passend zu den Flaschen bot die Klägerin weiße, undurchsichtige Cabernet-Gläser an.

Nur ein begrenztes Publikum hatte Zugang zu dem gesamten Angebot. In den allgemeinen Handel kam die Marke erst später.

Die Beklagte ist eines der größten Vertriebsunternehmen der gesamten Getränkeindustrie. Sie vertreibt unter ihrer Herstellermarke SCAVI & RAY verschiedene Schaumweine und Schaumweinmischgetränke, darunter im Frühjahr 2012 einen Prosecco unter der Produktbezeichnung „ICE IMPERIALE” in einer Flasche, die die Klägerin beim Landgericht München I mit einstweiliger Verfügung verbieten ließ. Die Beklagte änderte den Namen daraufhin in „ICE PRESTIGE”, behielt aber die Flaschengestaltung bei.

In diesem Marktverhalten, also in der Gestaltung der Produkte, liegt laut Ansicht der Klägerin ein Wettbewerbsverstoß.

Doch das LG Düsseldorf sieht den Sachverhalt anders und wies die Klage ab. 

Ein Anspruch auf Unterlassung stehe der Klägerin nicht zu, daher habe sie auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Schadenersatzzahlung, denn es liege keine Herkunftstäuschung oder eine Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung vor.

Zur Begründung führt das Gericht weiter aus, dass zwar ein so genannter lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz (§§ 3 und 4 UWG) grundsätzlich in Frage komme, die Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt.

Ein nachahmendes Erzeugnis könne wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgemachte Produkt Herkunftstäuschungen hervorzurufen geeignet sei.

Die Flasche der Klägerin verfüge über wettbewerbliche Eigenart, da die Ausgestaltung der Flasche den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft des Produktes hinweisen könne. Auf die Neuheit oder Originalität komme es dabei nicht an. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Produkt ein Merkmal gegeben wird, das dem Verbraucher einen Rückschluss auf die Herkunft ermöglicht.

Das sei bei der Gestaltung des Produkts „ICE IMPERIAL” der Fall. Die Flasche sei insbesondere mit den folgenden Merkmalen ausgestattet: Die Form der Flasche sei eine typische Champagnerflasche, sie sei weiß umhüllt mit Rautenstruktur, welche sich zu einem gedehnten Netz formiert, Flaschenhals und Korken seien mit weißer Folie umhüllt (ebenfalls mit Rautenstruktur), es befindet sich die Prägung MOET in Gold und ein Stern am Korken, eine schwarze Manschette mit rechtwinkliger Bandanordnung, an beiden Seiten mit einer goldfarbenen Bordüre, mittig mit goldfarbenem Siegel, usw.

Auch wenn dies nicht einzigartig sei, sei die Gestaltung doch sehr selten. 

Das angegriffene Flaschendesign stelle jedoch nur eine nachschaffende Leistungsübernahme in Bezug auf das klägerische Produkt dar. Die fremde Leistung werde dabei nicht übernommen, sondern nur als Vorbild benutzt.

Es sei eine eigene Leistung zu erkennen. Es sei auch auf die Gesamtwirkung des Produktes auf den Verbraucher zu achten. Eine Herkunftstäuschung bestehe nicht und es liege auch keine Rufausbeutung vor. Mithin fehle es an Unlauterkeitsmerkmalen des Produkts der Beklagten. Die Klage wurde somit abgewiesen.

Landgericht (LG) Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Aktenzeichen 14c O 112/13

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