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Nach YouTube-Sperre: Weiterbetrieb anderer Kanäle zulässig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Stellen Sie sich vor: Ein zentraler YouTube-Kanal wird gesperrt. Plötzlich ist Ihre Reichweite weg, Werbeeinnahmen brechen ein, Kooperationen stehen auf der Kippe. Viele Influencer und Unternehmen versuchen, dieses Risiko abzufedern, indem sie mehrere Kanäle gleichzeitig betreiben – etwa für unterschiedliche Themen, Zielgruppen oder Content-Formate.

Genau hier setzt die Entscheidung des OLG Bamberg (Urteil vom 28.07.2025 – 4 U 62/25 e) an:

Das Gericht hat klargestellt, dass die Weiternutzung anderer, bereits bestehender YouTube-Kanäle nach Sperrung eines einzelnen Kanals nicht automatisch als unzulässige „Umgehung“ gilt. Eine pauschale Vollsperre sämtlicher Kanäle ist damit rechtlich eng begrenzt.

Für Sie bedeutet das: Plattformen wie YouTube haben zwar weitreichende Möglichkeiten, gegen Regelverstöße vorzugehen, sie stoßen aber dort an Grenzen, wo Maßnahmen unverhältnismäßig werden oder nicht mehr von den eigenen Nutzungsbedingungen gedeckt sind.

Der Sachverhalt: Mehrere Kanäle, mehrfach gesperrt

Das Geschäftsmodell des Influencers

Der Verfügungskläger war ein Influencer, der auf YouTube mehrere Kanäle betrieb. Diese Kanäle waren inhaltlich unterschiedlich ausgerichtet und dienten – wie bei vielen professionellen Creatorn – als Grundlage seines Einkommens.

Nach seinem Vortrag finanzierte er aus den Werbeeinnahmen nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern auch Mitarbeiter. Die Kanäle hatten somit eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.

Erste Sperrwelle: November 2024

Im November 2024 sperrte YouTube zunächst drei Kanäle des Influencers. Begründet wurden diese Maßnahmen mit angeblichen Urheberrechtsverletzungen.

Nach Darstellung der Plattform sollen die Videos auf diesen Kanälen mit einem sogenannten „Overlay“ über urheberrechtlich geschützten Inhalten gearbeitet haben, um Erkennungssysteme zu umgehen. Der Vorwurf lautete also, der Creator habe versucht, technische Schutzmechanismen der Plattform zu unterlaufen.

Wichtig ist: Diese Vorwürfe betrafen nur bestimmte Kanäle, nicht sämtliche Auftritte des Nutzers.

Zweite Sperrwelle: Januar 2025

Im Januar 2025 folgte der nächste Schritt: YouTube sperrte nun weitere Kanäle des Influencers, die inhaltlich anders ausgerichtet waren und bei denen kein konkreter Verstoß benannt wurde.

Diese zweite Sperrwelle stützte YouTube nicht auf neue, eigenständige Regelverletzungen, sondern im Kern auf den Vorwurf einer „Umgehung“:

Der Nutzer habe – so die Plattform – nach der ersten Sperre einfach andere Kanäle weiter genutzt und damit die ursprüngliche Sperrung unterlaufen.

Man ging faktisch von einem plattformatweiten Ausschluss („Dauerausschluss“) aus und sperrte alle relevanten Kanäle.

Keine Vorwarnung, keine konkrete Begründung

Besonders problematisch:

  • Es gab keine vorherige Verwarnung in Bezug auf die später gesperrten Kanäle
  • Es wurden keine konkret benannten Community-Verstöße dieser weiteren Kanäle vorgetragen
  • Stattdessen berief sich YouTube auf eine allgemeine Umgehungsklausel in den Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien

Genau hier setzte der gerichtliche Streit an.

Der Prozessverlauf: Von der Niederlage zur Kehrtwende

Erste Instanz: Das LG Schweinfurt

Der Influencer wehrte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und verlangte die Wiederfreischaltung der zuletzt gesperrten Kanäle.

Das Landgericht Schweinfurt wies den Antrag jedoch ab.

Nach Auffassung des LG lag in der weiteren Nutzung anderer Kanäle eine unzulässige Umgehung der ursprünglichen Sperre. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als schwerwiegende Vertragsverletzung, die eine Sperrung ohne weitere Vorwarnung rechtfertigen könne.

Damit folgte das LG im Ergebnis der Argumentation von YouTube: Wer nach einer Sperre auf anderen Kanälen aktiv bleibt, riskiert, komplett ausgeschlossen zu werden.

Zweite Instanz: Das OLG Bamberg hebt ab

Der Creator legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Das OLG Bamberg änderte die erstinstanzliche Entscheidung – und zwar in zentralen Punkten:

  • Die weiteren Kanäle müssten wieder freigeschaltet werden
  • Eine pauschale Sperrung sämtlicher Kanäle sei nicht durch die Nutzungsbedingungen gedeckt
  • Die bloße Weiternutzung anderer Kanäle stelle für sich genommen keine Umgehung im Sinne der AGB dar

Damit setzte das OLG Bamberg klare Grenzen für Plattformen:
Eine einmalige Sperre berechtigt nicht ohne Weiteres dazu, auch inhaltlich unauffällige Kanäle desselben Nutzers stillzulegen.

Rechtlicher Rahmen: Vertrag, deutsches Recht und AGB-Auslegung

Anwendbares Recht und Vertragstyp

Das OLG Bamberg stellte zunächst klar, dass auf den zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag deutsches Recht anwendbar sei.

Grundlage war eine Rechtswahlklausel in den Nutzungsbedingungen der Plattform, die im Zusammenspiel mit der Rom I-Verordnung zur Anwendung deutschen Rechts führte.

Rechtlich handelt es sich bei dem Verhältnis Nutzer – Plattform um einen schuldrechtlichen Nutzungsvertrag, der u.a. folgende Pflichten vorsieht:

  • YouTube ermöglicht den Zugang zur Plattform und die Nutzung der Dienste
  • Der Nutzer hält sich an die Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien
  • Eingriffe wie Sperrungen benötigen einen tragfähigen vertraglichen Grund

AGB müssen kundenfreundlich ausgelegt werden

Ein zentraler Baustein der Entscheidung ist die AGB-Auslegung:

  • Die Nutzungsbedingungen (Terms of Service) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Sie sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, verständigen Nutzers auszulegen
  • Unklare oder weitreichende Klauseln werden nicht „plattformfreundlich“, sondern regelmäßig kundenfreundlich interpretiert

Das Gericht betonte, dass sich aus den AGB nicht ergebe, dass nach Sperrung eines einzelnen Kanals automatisch alle anderen Kanäle desselben Nutzers unter denselben Bann fallen.

Gerade bei mehrdeutigen Formulierungen dürfen Plattformen sich nicht die weitest mögliche Deutung zu ihren Gunsten herausnehmen.

Kern der Entscheidungsgründe des OLG Bamberg

Was bedeutet „Umgehung“ im Sinne der Nutzungsbedingungen?

Im Mittelpunkt steht der Begriff der „Umgehung“ einer Sperre.

Nach Auffassung des OLG Bamberg setzt eine Umgehung mehr voraus als die bloße Tatsache, dass ein Nutzer nach der Sperrung eines Kanals einen anderen, bereits bestehenden Kanal weiter nutzt.

Eine Umgehung verlangt:

  • einen gezielten Versuch, die auferlegte Beschränkung zu unterlaufen
  • eine Fortführung der beanstandeten Nutzung über andere technische oder organisatorische Wege
  • einen erkennbaren Umgehungswillen

Das Gericht hob hervor, dass YouTube für die später gesperrten Kanäle keine konkreten inhaltlichen Verstöße behauptet hatte und sich im Wesentlichen nur auf die erste Sperre sowie eine abstrakte Umgehungsklausel stützte. Nach dem Vortrag des Influencers waren diese weiteren Kanäle zudem inhaltlich eigenständig.

Damit fehlte es gerade an dem entscheidenden Merkmal: einem bewussten Fortführen der als rechtswidrig beanstandeten Inhalte.

Die bloße Weiternutzung eines anderen, bereits bestehenden Kanals bewertet das OLG Bamberg daher nicht als Umgehung im Sinne der AGB.

Rolle der Community-Richtlinien und erklärenden Artikel

YouTube verwies in seiner Argumentation auch auf Community-Richtlinien und zusätzliche Online-Artikel, in denen der Begriff der „Umgehung“ teilweise weiter gefasst wird.

Das OLG Bamberg unterscheidet hier aber deutlich:

  • Die Community-Richtlinien können grundsätzlich Teil des Vertragssystems sein, wenn sie in den Nutzungsbedingungen einbezogen werden
  • Reine Online-Erklärungen oder „Artikel“, die etwa das Verwarnsystem erläutern, sind dagegen nicht automatisch Vertragsbestandteil

In der Entscheidung wird hervorgehoben, dass ein solcher Artikel zwar den Begriff der „Umgehung“ weit auslegt, es aber nicht ersichtlich sei, dass dieser Artikel tatsächlich Vertragsrecht setze und nicht nur eine unverbindliche Erläuterung darstelle.

Mit anderen Worten:

YouTube kann seine AGB nicht heimlich über ein Hilfsdokument „aufblähen“, das der Nutzer eher als Info-Seite versteht und nicht als verbindlichen Vertragsbestandteil.

Keine konkreten Verstöße der übrigen Kanäle

Ein weiterer entscheidender Punkt:

YouTube hatte nicht behauptet, dass die Inhalte der weiter gesperrten Kanäle selbst gegen bestimmte Richtlinien („Spam“, „irreführende Praktiken“, Betrug etc.) verstießen.

Es fehlte also an:

  • einer konkreten, kanalbezogenen Beanstandung
  • einer nachvollziehbaren Abwägung, warum gerade diese Kanäle blockiert wurden
  • einem sachlichen Grund, der über die abstrakte Umgehungsvokabel hinausgeht

Vor diesem Hintergrund wertete das Gericht die Sperre der weiteren Kanäle als vertraglich nicht gerechtfertigt.

Pflicht der Plattform zu fairer Vorgehensweise und Verwarnungen

Die Nutzungsbedingungen der Plattform sehen grundsätzlich vor, dass Nutzer bei einer Sperrung über die Gründe informiert werden und – soweit ein vertragswidriges Verhalten zugrunde liegt – Gelegenheit erhalten, die beanstandete Nutzung abzustellen, bevor besonders einschneidende Maßnahmen wie eine Kontokündigung oder Kanal-Sperre greifen.
Im Streitfall hatten die im Januar 2025 gesperrten Kanäle keine eigene vorherige Warnung oder Abmahnung erhalten. Das OLG Bamberg stützt seine Entscheidung jedoch nicht primär auf eine Verletzung eines Verwarn- oder Informationssystems, sondern vor allem darauf, dass eine vertraglich wirksame „Umgehung“ im Sinne der AGB nicht dargelegt war. Ob die Plattform darüber hinaus ihre eigenen Verwarn- und Informationspflichten sowie die Vorgaben des Digital Services Act vollständig eingehalten hat, lässt das Gericht ausdrücklich offen.
Klar ist damit aber: Plattformen können sich gegenüber Nutzern nicht beliebig auf weit gefasste Klauseln berufen, wenn sie deren Reichweite in der Praxis deutlich zulasten der Nutzer ausdehnen wollen.

Vertragsverletzung von YouTube und Anspruch auf Freischaltung

Auf dieser Basis gelangt das OLG Bamberg zu dem Ergebnis, dass YouTube den Nutzungsvertrag pflichtwidrig verletzt hat.

Rechtsfolge:

  • Der Influencer hat einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der Vertragsverletzung
  • Konkret: Wiederfreischaltung der im Januar 2025 gesperrten Kanäle in dem Zustand, in dem sie vor der Sperre bestanden
  • Rechtlich wird die Freischaltung als Schadensersatz in Natur nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB verstanden – der Vertragsverstoß wird dadurch unmittelbar durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt.

Zusätzlich bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch: YouTube hatte es künftig zu unterlassen, die betreffenden Kanäle aus denselben Gründen erneut zu sperren.

Verfügungsgrund: Warum Eilrechtsschutz möglich war

Da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, musste der Influencer außerdem einen Verfügungsgrund darlegen – also eine besondere Dringlichkeit.

Das OLG Bamberg sah diesen als gegeben an:

  • Der Influencer hatte eidesstattlich versichert, dass seine Werbeeinnahmen aus den Kanälen seine Lebensgrundlage und die Bezahlung seiner Mitarbeiter sichern
  • Eine längere Sperre kann zu Verlust von Followern und Reichweite führen, was sich später kaum kompensieren lässt
  • Werbeeinnahmen, die während der Sperre ausfallen, sind unwiederbringlich verloren

Dem gegenüber stehen für YouTube durch eine Entsperrung keine nennenswerten Nachteile, solange keine konkreten rechtswidrigen Inhalte fortgeführt werden.

Die Interessenabwägung fiel somit deutlich zugunsten des Creators aus.

Bedeutung des Urteils für Creator, Unternehmen und Plattformen

Keine automatische „Vollsperre“ mehr?

Das Urteil signalisiert:

Die Sperre eines einzelnen Kanals rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine plattformweite Aussperrung.

Wichtig ist:

  • Andere Kanäle desselben Nutzers dürfen grundsätzlich weiterbetrieben werden, wenn
    • sie inhaltlich eigenständig sind und
    • keine konkreten Regelverstöße nachgewiesen werden
  • Der bloße Hinweis auf „Umgehung“ genügt nicht, wenn die betroffenen Kanäle selbst unauffällig waren

Für Creator bedeutet dies eine spürbare Stärkung der Rechtsposition.

Plattformen müssen genauer begründen, warum sie welchen Kanal sperren – und dürfen nicht jede Maßnahme in einem pauschalen Gesamtausschluss bündeln.

Relevanz über YouTube hinaus

Auch wenn die Entscheidung YouTube betrifft, lassen sich die grundsätzlichen Erwägungen auf andere soziale Netzwerke übertragen:

  • Instagram
  • TikTok
  • Facebook
  • Twitch
  • andere Video- oder Streaming-Plattformen

Überall dort, wo Konten oder Seiten aufgrund von AGB-Regelungen gesperrt werden, stellt sich die Frage, wie weit die Sperrbefugnis reicht und wie eng der Begriff der „Umgehung“ auszulegen ist.

Handlungsempfehlungen für Betroffene von Kontosperren

Was Sie bei einer Sperre grundsätzlich beachten sollten

Wenn ein Kanal gesperrt wird, kann es sinnvoll sein, strukturiert vorzugehen:

  • Prüfen Sie, welcher Kanal konkret gesperrt wurde und welche Begründung die Plattform nennt
  • Dokumentieren Sie E-Mails, Hinweise, Meldungen im Account (Screenshots, PDFs etc.)
  • Notieren Sie, ob es Verwarnungen oder „Strikes“ gegeben hat
  • Halten Sie fest, welche weiteren Kanäle Sie betreiben und wie diese thematisch ausgerichtet sind

Je genauer Sie die Konstellation dokumentieren, desto besser lassen sich rechtliche Schritte bewerten.

Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist

Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit global agierenden Plattformen ist rechtlich anspruchsvoll. Gerade im Bereich Social Media und Influencer-Marketing spielen verschiedene Rechtsgebiete zusammen (Vertragsrecht, AGB-Recht, teilweise Kartellrecht, Datenschutz u.a.).

In Situationen wie der vom OLG Bamberg entschiedenen Konstellation kann eine anwaltliche Prüfung beispielsweise klären,

  • ob Ihre Sperre durch die AGB gedeckt ist
  • ob die Plattform eigene Verwarn- und Eskalationsregeln eingehalten hat
  • ob ein Anspruch auf Wiederfreischaltung und ggf. Unterlassung weiterer Sperren besteht
  • ob Eilrechtsschutz (einstweilige Verfügung) in Betracht kommt

Gerade wenn Ihr Kanal wesentlich zu Ihrem Einkommen beiträgt, ist schnelles und strukturiertes Vorgehen regelmäßig von großer Bedeutung.

Fazit: OLG Bamberg stärkt die Rechte von Creatorn bei YouTube-Sperren

Die Entscheidung des OLG Bamberg macht deutlich:

  • Die bloße Weiternutzung eines anderen, bereits bestehenden YouTube-Kanals nach einer Sperre ist keine automatische Umgehungshandlung.
  • Eine pauschale Sperrung aller Kanäle eines Nutzers ohne konkrete, kanalbezogene Vorwürfe ist mit den Nutzungsbedingungen regelmäßig nicht vereinbar.
  • Plattformbetreiber müssen ihre eigenen Regeln beachten, Verwarnsysteme anwenden und Nutzer nicht ohne tragfähige Begründung „komplett aussperren“.

Für Influencer, Unternehmen und Content Creator ist dieses Urteil ein wichtiges Signal:

Plattformen verfügen zwar über ein erhebliches Hausrecht, dieses stößt aber dort an seine Grenzen, wo Maßnahmen unverhältnismäßig, nicht ausreichend begründet oder nicht von den eigenen AGB gedeckt sind.

Wenn Ihr YouTube- oder Social-Media-Kanal gesperrt wurde und Sie unsicher sind, ob dies rechtmäßig geschah, lassen Sie die Situation prüfen. In vielen Fällen bestehen reale Chancen, eine Wiederfreischaltung zu erreichen oder künftige Sperren rechtlich zu begrenzen.

Ansprechpartner

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