Musik im Fahrgastbereich ist öffentliche Wiedergabe
Musik begleitet viele Beförderungsleistungen ganz selbstverständlich. Ob im Taxi, im Mietwagen mit Fahrer, im Shuttle-Service, im Zug oder im Flugzeug – häufig läuft im Hintergrund Radio oder Musik. Was aus Sicht vieler Unternehmer lediglich als angenehme Atmosphäre wahrgenommen wird, kann urheberrechtlich erhebliche Relevanz entfalten.
Denn immer dann, wenn geschützte Musik nicht rein privat genutzt wird, stellt sich die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt. Ist dies der Fall, können Lizenzansprüche entstehen. Die rechtliche Bewertung ist komplex und wurde durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.04.2023 (verbundene Rechtssachen C-775/21 und C-826/21) maßgeblich präzisiert.
Dieser Beitrag erläutert Ihnen ausführlich, wann Musik im Fahrgastbereich als öffentliche Wiedergabe eingeordnet werden kann, welche Kriterien hierbei maßgeblich sind und warum die Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-775/21 und C-826/21 für die Praxis von besonderer Bedeutung ist.
Urheberrechtlicher Schutz von Musik
Musikalische Werke genießen urheberrechtlichen Schutz unabhängig davon, ob sie live, über Tonträger oder über Rundfunk wiedergegeben werden. Geschützt ist dabei nicht nur die Aufnahme selbst, sondern auch die Art und Weise der Nutzung.
Zu den relevanten Verwertungsrechten gehört insbesondere das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Dieses soll sicherstellen, dass Urheber und ausübende Künstler angemessen beteiligt werden, wenn ihre Werke einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden.
Der Gesetzgeber unterscheidet bewusst zwischen privater Nutzung und öffentlicher Nutzung. Während die private Musikwiedergabe grundsätzlich erlaubnisfrei bleibt, kann die öffentliche Wiedergabe eine Vergütungspflicht auslösen.
Der unionsrechtliche Begriff der öffentlichen Wiedergabe
Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist unionsrechtlich geprägt und wird europaweit einheitlich ausgelegt. Nationale Besonderheiten treten dabei in den Hintergrund. Maßgeblich ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der den Begriff seit Jahren fortentwickelt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine öffentliche Wiedergabe im Kern zwei Elemente voraus:
- eine Handlung der Wiedergabe
- die Wiedergabe gegenüber der Öffentlichkeit
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und sind im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.
Handlung der Wiedergabe im Fahrgastbereich
Eine Handlung der Wiedergabe liegt vor, wenn ein Unternehmer bewusst technische Mittel einsetzt, um Musik hörbar zu machen. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn ein Radio eingeschaltet oder ein Audiosystem genutzt wird.
Im Fahrgastbereich stellt sich jedoch die Frage, ob diese Handlung eine eigenständige Bedeutung hat oder lediglich beiläufig erfolgt. Relevant ist dabei unter anderem:
- ob die Musik aktiv eingeschaltet wird
- ob sie dauerhaft oder nur gelegentlich läuft
- ob sie vom Fahrer oder vom Unternehmen gesteuert wird
Allein die technische Möglichkeit der Musikwiedergabe genügt nicht. Entscheidend ist die bewusste Entscheidung, Musik für Dritte hörbar zu machen.
Der Begriff der Öffentlichkeit im Detail
Besonders umstritten ist die Frage, wann von einer Öffentlichkeit gesprochen werden kann. Der EuGH hat hierzu mehrere Abgrenzungskriterien entwickelt, die stets im Zusammenspiel betrachtet werden müssen.
Abgrenzung zur privaten Nutzung
Eine private Nutzung liegt vor, wenn Musik im familiären oder engen persönlichen Kreis gehört wird. Fahrgäste stehen jedoch regelmäßig nicht in einer solchen Beziehung zueinander. Dennoch führt dieser Umstand nicht automatisch zur Annahme einer Öffentlichkeit.
Unbestimmter Personenkreis
Ein zentrales Kriterium ist, ob sich die Wiedergabe an einen unbestimmten Personenkreis richtet. Im Fahrgastbereich ist zwar nicht im Voraus bekannt, wer befördert wird. Gleichzeitig ist die Zahl der Zuhörer jedoch stark begrenzt.
Der EuGH betont, dass eine bloß theoretische Austauschbarkeit der Zuhörer für sich genommen nicht ausreicht.
Quantitative Erheblichkeit
Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Anzahl der Personen, die Zugang zur Musik haben. Dabei kommt es nicht auf einzelne Fahrten an, sondern auf eine gewisse Gesamterheblichkeit.
Für die Einordnung als ‚Öffentlichkeit‘ ist nicht nur die Anzahl der gleichzeitigen Zuhörer maßgeblich, sondern auch, wie viele Personen die Musik nacheinander erreichen kann. Der EuGH betont, dass bei Beförderungsleistungen die Gesamtheit der Fahrgäste, die ein Verkehrsmittel simultan oder sukzessive nutzen, für die Bewertung relevant sein kann.
Fehlende Zielgerichtetheit der Wiedergabe
Für eine ‚Handlung der Wiedergabe‘ kommt es auf die bewusste Intervention des Betreibers an, also darauf, dass er in Kenntnis der Folgen den Zugang zu geschützter Musik ermöglicht. Eine individualisierte Ansprache bestimmter Personen ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Der EuGH misst diesem Punkt erhebliche Bedeutung bei.
Die EuGH-Entscheidung C-775/21 im Detail
Mit der Rechtssache C-775/21 hat der Europäische Gerichtshof eine lang diskutierte Frage konkret beantwortet. Die Entscheidung verdient besondere Aufmerksamkeit, da sie die bisherigen Kriterien zusammenführt und klar gewichtet.
Sachverhalt der Entscheidung
Gegenstand der Rechtssache C-775/21 war die Frage, ob das Abspielen bzw. die Übertragung von Hintergrundmusik an Bord eines Passagierflugzeugs (über das Bord-/Durchsagesystem) eine ‚öffentliche Wiedergabe/communication to the public‘ darstellt. In der verbundenen Rechtssache C-826/21 ging es um Zugwaggons und die Frage, ob schon die Ausstattung mit Audioanlagen eine öffentliche Wiedergabe begründet. Verwertungsgesellschaften sahen hierin eine vergütungspflichtige Nutzung.
Das vorlegende Gericht wollte u. a. wissen, ob das tatsächliche Abspielen von Hintergrundmusik in einem Beförderungsmittel eine öffentliche Wiedergabe ist – und außerdem, ob allein die Existenz bzw. sicherheitsrechtlich vorgeschriebene Ausstattung mit Audio-/Durchsageanlagen eine Vermutung für eine öffentliche Wiedergabe tragen kann.
Kernaussagen des EuGH
Der EuGH hat klargestellt: Das Abspielen/Übertragen von Hintergrundmusik in einem Beförderungsmittel kann eine öffentliche Wiedergabe sein und ist nach seiner Auslegung bei der streitigen Konstellation grundsätzlich als solche einzuordnen. Maßgeblich sind eine bewusste Intervention des Betreibers und die Bewertung der ‚Öffentlichkeit‘ unter Einbeziehung auch der sukzessiven Nutzergruppen. Zugleich hat der EuGH ebenso deutlich gemacht, dass die bloße Installation von Audioanlagen bzw. Software (insbesondere wenn sie aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben sind) für sich keine öffentliche Wiedergabe darstellt und keine tragfähige Grundlage für eine automatische Vermutung ist.
Der Gerichtshof betonte, dass Fahrgäste die Musik nicht aktiv nachfragen und keinen Anspruch auf deren Bereitstellung haben.
Keine wirtschaftliche Verwertung der Musik
Ein zentrales Argument des EuGH ist der fehlende wirtschaftliche Zusammenhang. Die Musik dient nicht dazu, zusätzliche Einnahmen zu generieren oder ein besonderes Angebot zu schaffen. Sie ist lediglich Begleiterscheinung der Beförderungsleistung.
Ein wirtschaftlicher Vorteil kann ein relevantes Indiz sein. Er ist jedoch nach der EuGH-Rechtsprechung keine zwingende Voraussetzung für eine öffentliche Wiedergabe. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung, insbesondere die bewusste Intervention des Nutzers und die Reichweite gegenüber einem ‚Publikum‘.
Bedeutung der Entscheidung für Unternehmer
Die Entscheidung schafft vor allem Klarheit bei der Beweis- und Abgrenzungsfrage: Eine Vergütungspflicht folgt nicht bereits daraus, dass ein Fahrzeug/Verkehrsmittel mit Audioanlagen ausgestattet ist. Gleichzeitig bestätigt der EuGH aber, dass das tatsächliche Abspielen von Hintergrundmusik in Beförderungsmitteln eine öffentliche Wiedergabe darstellen kann.
Konstellationen mit geringer rechtlicher Relevanz
Eine öffentliche Wiedergabe ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Musik ‚nur nebenbei‘ läuft. Nach der EuGH-Entscheidung kann auch Hintergrundmusik in Beförderungsmitteln eine öffentliche Wiedergabe sein, wenn sie tatsächlich abgespielt wird und Fahrgäste – auch sukzessive – dadurch Zugang zu geschützten Werken erhalten. Entlastend wirkt insbesondere, dass die bloße Ausstattung mit Anlagen/Software (etwa aus Sicherheitsgründen) keine öffentliche Wiedergabe begründet.
Mögliche Grenzfälle
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn:
- Musik gezielt als Service beworben wird
- besondere Klangkonzepte Teil des Angebots sind
- hochwertige Soundsysteme bewusst eingesetzt werden
- Fahrgäste gezielt angelockt werden sollen
Hier kann die Musikwiedergabe eine eigenständige Bedeutung erlangen.
Übertragbarkeit auf andere Verkehrsmittel
Die Entscheidung betrifft Beförderungsmittel allgemein, konkret ein Passagierflugzeug (C-775/21) sowie Zugwaggons (C-826/21). Aussagen zu Taxis lassen sich daraus nur im Wege der Analogie ableiten; maßgeblich bleiben stets die konkreten Umstände (tatsächliches Abspielen, Reichweite auch über sukzessive Nutzer, bewusste Intervention, Abgrenzung zur bloßen Ausstattung).
Bei größeren Fahrzeugen oder längeren Beförderungen kann insbesondere die Anzahl der Zuhörer und die Dauer der Wiedergabe eine andere Bewertung rechtfertigen.
Warum eine individuelle Prüfung weiterhin wichtig ist
Trotz der klaren Leitlinien bleibt die rechtliche Einordnung anspruchsvoll. Verwertungsgesellschaften prüfen Sachverhalte weiterhin sehr genau. Bereits kleine Abweichungen vom typischen Taxi-Szenario können rechtlich relevant werden.
Eine individuelle rechtliche Prüfung hilft insbesondere dabei:
- bestehende Forderungen realistisch einzuschätzen
- zukünftige Risiken zu vermeiden
- das eigene Angebot rechtssicher zu gestalten
- unnötige Lizenzzahlungen zu verhindern
Gerade bei gewerblichen Nutzungen empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung.
Fazit: Öffentliche Wiedergabe im Fahrgastbereich ist eine Frage des Einzelfalls
Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-775/21 zeigt deutlich, dass Musik im Fahrgastbereich nicht automatisch eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Entscheidend ist stets die Gesamtwürdigung aller Umstände.
Für Unternehmer bedeutet dies mehr Rechtssicherheit, aber keine Pauschallösung. Wer Musik lediglich beiläufig nutzt, bewegt sich häufig in einem rechtlich weniger problematischen Bereich. Sobald Musik jedoch gezielt eingesetzt wird, kann eine andere Bewertung erforderlich sein.
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Frank Weiß
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