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Murks des Monats

"Murks des Monats" begründet keinen Schadensersatzanspruch
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 11. Mai 2010 hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Presseartikel, der ein bestimmtes Produkt als "Murks des Monats" bezeichnet, keine Schadensersatzpflicht begründet. Nach Auffassung der Richter besteht der Anspruch auf Schadensersatz weder aus wettbewerbs- noch aus deliktsrechtlicher Sicht. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei der Presseveröffentlichung um eine Meinung handelt, die letztendlich nicht darauf gerichtet ist, den Verbraucher zu beeinflussen, um insbesondere eigene oder fremde Produkte zu fördern. In dem konkreten Rechtsstreit hat es die Klägerin zu dem versäumt, den falschen Aussagegehalt der Äußerung darzulegen, und zu beweisen.

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Unternehmen, das sogenannte Rückstellkissen produziert hat. Diese werden unterhalb des Gaspedals bei einem Kfz installiert. Die Kissen sollen dazu dienen, den Treibstoffverbrauch zu senken, indem der Nutzer beim Gasgeben mehr Gefühl entwickeln kann. Die Beklagte hatte diesen Artikel als "Murks des Monats" bezeichnet. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Ihrer Ansicht nach sind ihr durch die Äußerung massive Schäden entstanden. Sie hat daher vorgetragen, dass es sich bei der Darstellung um eine Verunglimpfung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG handelt. Ihre Schadensersatzfeststellung sei insofern aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gerechtfertigt. 

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass die Pressemitteilung weder gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne der §§ 9, 4 Nr. 7 UWG verstoßen, noch einen Schadensersatz gemäß § 823 BGB begründet hat. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei der Mitteilung lediglich um eine publizistische Tätigkeit. Sie selbst hatte aufgrund der Veröffentlichung keine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Zwischen den Parteien bestand insofern auf kein Wettbewerbsverhältnis. Den Anspruch gemäß § 823 BGB verneinte das Gericht deswegen, weil es sich bei der Aussage zwar einerseits um ein scharfes Werturteil gehandelt hat, andererseits zielte die Mitteilung auf die Sicherheit des Produkts ab. Folglich hatte sich die Beklagte in der Sache mit dem Angebot der Klägerin lediglich kritisch auseinandergesetzt. Gegen dieses Urteil hatte die Klägerin sodann Berufung eingelegt. Ihrer Ansicht nach habe das Landgericht die Beklagte geradezu glorifiziert. Ihr würden durch das Gericht Sonderrechte sowie weitreichende Privilegien zugestanden, gegen die sich die Klägerin zur Wehr gesetzt hat.

In der Sache hatte die zulässige Berufung jedoch keinen Erfolg. Das OLG Hamm verneinte ebenso einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 9, 4 Nr. 7 UWG bzw. gemäß §§ 9, 4 Nr. 8 oder Nr. 10 UWG. Die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften konnten in dem Rechtsstreit schon deswegen nicht zur Anwendung gebracht werden, weil es an einer geschäftlichen Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Nr.1 UWG gefehlt hat. Bei dem Artikel handelte es sich um eine Presseveröffentlichungen. Dieser war jedoch nicht deswegen veröffentlicht worden, um die Entscheidung des angesprochenen Verbrauchers in irgendeiner Form zu beeinflussen. Des Weiteren hatte die Beklagte kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Darüber hinaus wollte sie auch keinen Mitwettbewerber der Klägerin hervorheben.

Das OLG Hamm urteilte weiterhin, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch, der sich aus dem allgemeinen Deliktsrecht im Sinne der §§ 824 I und 823 I BGB hätte ergeben können, in dem Rechtsstreit nicht vorgelegen haben. Der streitgegenständliche Artikel enthält nach Auffassung des Gerichts sowohl überprüfbare Behauptungen als auch subjektive Wertungen. Zwar sind Wertungen in der Regel keiner objektiven Überprüfung zugänglich. Andererseits kann durch einen Sachverständigen sehr wohl nachvollzogen werden, dass sich die Luftkissen mit den Pedalen verhaken können, so dass es für den Nutzer zu Schwierigkeiten kommen könnte, wenn er zügig Gas geben muss. Die Klägerin hatte es in dem Streit versäumt, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Daher konnte sie auch nicht belegen, dass die Äußerung der Beklagten falsch gewesen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2010, Az. I-4 U 14/10

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