Zum Hauptinhalt springen

Mogelpackung bei Tofu: nur 36 % Füllmenge

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Griff ins Kühlregal ist schnell gemacht. Gerade bei Alltagsprodukten orientieren sich viele Käufer stark an dem, was sie sehen: Größe, Form und „Wertigkeit“ der Verpackung. Genau hier liegt das Risiko. Wenn eine Kartonverpackung nach außen mehr Inhalt nahelegt, als tatsächlich vorhanden ist, kann das wettbewerbsrechtlich relevant sein.

Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 10.09.2025 (Az.: Me 8 O 227/24) ein deutliches Signal gesetzt: Eine Tofu-Umverpackung, die nur zu rund 36 % mit Produktvolumen gefüllt war, wurde als irreführende geschäftliche Handlung bewertet. Das Gericht untersagte der Kaufland Vertrieb JOTA GmbH & Co. KG (Kaufland), das konkret beanstandete Produkt in dieser Aufmachung Verbrauchern anzubieten bzw. anbieten zu lassen.

Was genau hat das LG Heilbronn entschieden?

Im Kern ging es um ein Tofu-Produkt („Tofu geräuchert Sesam Mandel“), das in einer nicht einsehbaren Karton-Umverpackung verkauft wurde. Im Inneren befand sich zusätzlich eine Kunststoffverpackung. Nach dem Vortrag der Klägerin und auf Grundlage der von ihr angegebenen Maße betrug der Warenanteil des Tofu am Verpackungsvolumen rund 36 %; das Gericht hat diesen Sachverhalt prozessual als unstreitig behandelt, weil die Beklagte ihn nur pauschal bestritten hatte.

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, verbunden mit:

• Ordnungsmittelandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung (Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollstrecken am Geschäftsführer)
• Zahlung von 243,51 EUR zzgl. Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 11.01.2025)
• Kostentragung für den Rechtsstreit
• vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR

Wichtig ist dabei: Das Verbot bezog sich auf das konkret abgebildete und benannte Produkt in der beanstandeten Verpackungsgestaltung. Das Urteil ist damit kein pauschales „Verpackungsverbot“, sondern eine Entscheidung zur konkreten Gestaltung.

Warum eine Füllmenge von 36 % als problematisch angesehen wurde

Verpackung wirkt – auch ohne ausdrückliche Mengenangabe

Viele Unternehmen argumentieren bei Verpackungsfragen gern mit der Nettogewichtsangabe. Wettbewerbsrechtlich kann das zu kurz greifen. Denn die rechtliche Bewertung setzt nicht erst bei dem an, was ausdrücklich draufsteht, sondern auch bei dem, was durch die Aufmachung suggeriert wird.

Das LG Heilbronn stellte darauf ab, welche Erwartung der verständige Durchschnittsverbraucher bei einem solchen Produkt typischerweise hat.

Erwartung bei Alltagsprodukten: deutlich mehr als „ein Drittel“

Nach den Erwägungen des Gerichts kann bei einem Alltagsprodukt ohne besonderen „Geschenk-“ oder „Luxuscharakter“ eine Verkehrserwartung bestehen, dass die Verpackung zumindest deutlich über zwei Dritteln gefüllt ist. Im Urteil wird als Größenordnung auch eine Erwartung von etwa 70 % angesprochen. Das ist juristisch relevant, weil dadurch die Abweichung nicht nur optisch, sondern auch wirtschaftlich ins Gewicht fällt.

Das Gericht begründete die Relevanz unter anderem damit, dass ein Käufer beim Griff ins Regal davon ausgehen könne, mehr Ware für den ausgezeichneten Preis zu erhalten. Bei einer erwarteten Befüllung von ungefähr 70 % läge der gedachte Inhalt grob in einer Größenordnung, die gegenüber 36 % nahezu verdoppelt wirkt. Das kann die Kaufentscheidung beeinflussen.

Rechtlicher Maßstab: Irreführung über wesentliche Merkmale der Ware

UWG statt „reines Messrecht“ als Prüfungsmaßstab

Das Gericht prüfte den Fall vor allem nach dem Wettbewerbsrecht, insbesondere nach den Regeln zur Irreführung. Maßgeblich war dabei der Gedanke, dass eine Verpackungsgestaltung eine Aussage über die Menge bzw. den wahrgenommenen Gegenwert transportieren kann.

Im Ausgangspunkt gilt:

  • Eine geschäftliche Handlung kann unlauter sein, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Warenmerkmale enthält
  • Zur Menge zählen nicht nur Gramm oder Milliliter, sondern in Konstellationen wie dieser auch die relative Füllmenge im Verhältnis zur Verpackung

„Mogelpackung“ als wettbewerbsrechtliches Problem

Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man von „Mogelpackung“, wenn die Verpackung größer erscheint, als es die Füllmenge nahelegt. Juristisch entscheidend ist, ob die Gestaltung eine Fehlvorstellung hervorruft und ob diese Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung relevant sein kann.

Das LG Heilbronn hat diese Relevanz bejaht.

Die Rolle der Sichtbarkeit: Nicht einsehbar, keine Korrekturhinweise

Ein zentraler Punkt war, dass die Kartonverpackung nicht einsehbar war. Der Käufer konnte den tatsächlichen Inhalt beim Kauf nicht einfach „mitprüfen“. Das erhöht die Bedeutung der äußeren Verpackungsdimensionen.

Zusätzlich stellte das Gericht darauf ab, dass es keine hinreichenden Hinweise gab, die eine mögliche Fehlvorstellung zuverlässig korrigieren könnten. Eine bloße Füllmengenangabe kann im Einzelfall als nicht ausreichend bewertet werden, wenn die Gestaltung parallel eine deutlich andere Erwartung weckt.

Für die Praxis lässt sich daraus ableiten:

  • Je weniger einsehbar eine Verpackung ist, desto stärker kann die äußere Gestaltung die Erwartung prägen
  • Je größer das Missverhältnis, desto eher wird eine wettbewerbliche Relevanz angenommen
  • Je weniger „Erklär- oder Wertigkeitscharakter“ die Verpackung hat, desto eher erwartet der Verbraucher eine zweckmäßige, verhältnismäßige Packung

Technische Notwendigkeit: Wer muss was darlegen?

Besonders praxisrelevant ist die Frage der Rechtfertigung.

Das LG Heilbronn stellte klar, dass es grundsätzlich Sache des Unternehmens ist, darzulegen und zu beweisen, dass der konkrete Leerraum bzw. die gegebene relative Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht. Wenn eine solche Begründung ausbleibt und zugleich ein erhebliches Missverhältnis vorliegt, kann das Gericht dazu neigen, die Irreführung zu bejahen.

Für Unternehmen bedeutet das in der Risikosteuerung typischerweise:

  • Technische Gründe sollten frühzeitig dokumentiert werden
  • Es sollte nachvollziehbar erklärbar sein, warum eine bestimmte Umverpackung nicht kleiner gestaltet werden konnte
  • Pauschales Bestreiten kann prozessual riskant sein, wenn konkrete Maße und Relationen im Raum stehen

Relevanzschwelle beim Luftanteil: Warum „viel Luft“ rechtlich zählt

Das Urteil ordnet sich in eine Linie ein, in der Gerichte Luftanteile nicht nur als Nachhaltigkeits- oder Ärgernis-Thema sehen, sondern als Frage der wettbewerblichen Relevanz.

Das LG Heilbronn verweist auf die vom Bundesgerichtshof herangezogene Relevanzschwelle beim Leerraum: ab rund 30 % kann die wettbewerbliche Relevanz im Einzelfall überschritten sein (und erst recht bei deutlich höheren Werten). Im konkreten Fall sah das Gericht diese Schwelle als deutlich überschritten an. Bei einer Befüllung von 36 % liegt der Luftanteil rechnerisch bei rund 64 % und damit weit darüber.

Entscheidend ist dabei nicht die Mathematik um ihrer selbst willen, sondern die Wirkung auf die Erwartung des Käufers:

  • Ein erheblicher Luftanteil kann als Hinweis gewertet werden, dass die Verpackung ein größeres Produkt suggeriert
  • Bei Alltagsprodukten wird ein so hoher Luftanteil eher nicht „eingepreist“
  • In Produktgruppen mit typischer Geschenk- oder Premiumanmutung können Erwartungen anders liegen, was die Bewertung im Einzelfall beeinflussen kann

Was bedeutet die Entscheidung für Händler und Hersteller?

Risikoquellen, die häufig unterschätzt werden

Viele Verpackungsstreitigkeiten entstehen weniger aus dem Etikettentext als aus dem Zusammenspiel von Größe, Material und Produktgruppe. Besonders anfällig sind Konstellationen wie:

  • Umverpackungen aus Karton bei Produkten, die auch ohne Umkarton verkauft werden könnten
  • nicht transparente Verpackungen, bei denen der Inhalt beim Kauf nicht sichtbar ist
  • Produkte des täglichen Bedarfs, bei denen Käufer eine zweckmäßige Packung erwarten
  • Fälle, in denen die Verpackung ohne erkennbaren Grund deutlich „zu groß“ wirkt

Typische Folgen in der Praxis

Wird eine Verpackung als irreführend eingestuft, kann das schnell operative und finanzielle Effekte haben:

  • Unterlassungsansprüche durch qualifizierte Verbände oder Mitbewerber
  • Abmahn- und Prozesskosten
  • Umstellung von Verpackung, Lagerbestand, Lieferkette
  • Reputationsrisiken durch öffentliche Berichterstattung

Handlungsempfehlungen: Wie Sie Verpackungsrisiken im Vorfeld senken

Eine „Einheitslösung“ gibt es selten, aber Sie können das Risiko häufig deutlich reduzieren, wenn Sie strukturiert vorgehen.

Verpackungscheck vor Markteinführung

  • Verhältnis von Produktvolumen zu Verpackungsvolumen intern prüfen und dokumentieren
  • Produktgruppe und typische Verkehrserwartung realistisch einschätzen
  • Prüfen, ob die Verpackung einsehbar ist oder ob zusätzliche Hinweise notwendig sein können
  • Technische Gründe für größere Verpackungen belastbar festhalten

Wenn eine Abmahnung oder Klage im Raum steht

  • Tatsachenbasis sichern, insbesondere Maße, Volumina, Musterpackungen, Lieferantenvorgaben
  • Interne Entscheidungswege und technische Begründungen zusammenstellen
  • Kommunikations- und Umstellungsoptionen prüfen, bevor Fristen ablaufen
  • Prozessstrategie festlegen, statt nur pauschal zu bestreiten

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Musikkapellen bewegen sich im Urheberrecht oft in einem Spannungsfeld: Auf der einen Seite steht die gelebte Praxis mit Proben, Auftritten, Vereinsarbeit und spontanen Zugaben. Au…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Sie haben Post von der Mathé Law Firm erhalten, im Auftrag der Essex Musikvertrieb GmbH, und es geht um die Nutzung des Songs „Feeling Good“ von Michael Bublé auf Social Media? Da…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Sie haben eine Abmahnung der KSP Rechtsanwälte im Auftrag der dpa Picture-Alliance erhalten und sehen sich mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert? Dann ist schnelles und ü…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Viele Unternehmen starten beim Datenschutz mit den „sichtbaren“ Themen: Datenschutzerklärung, Auftragsverarbeitungsverträge, vielleicht noch ein Verzeichnis von Verarbeitungstätig…