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Mogelpackung bei Sanella: LG Hamburg rügt Füllmengen-Trick

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Reduzierte Füllmenge, identische Verpackung – ein Problemfall für das Wettbewerbsrecht. Am 13. Februar 2024 entschied das Landgericht Hamburg (Az.: 406 HKO 121/22), dass genau dieses Vorgehen eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt. Konkret ging es um die Margarine Sanella, deren Füllmenge klammheimlich von 500 g auf 400 g reduziert wurde – bei fast identischem Verpackungsdesign. Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte – mit Erfolg.

Was steckt hinter dem Urteil? Welche Auswirkungen hat es für Hersteller und Verbraucher? Und wo zieht die Justiz die Grenze zwischen zulässiger Marketingstrategie und unlauterer Verbrauchertäuschung?

Der Ausgangsfall – weniger Inhalt, gleiche Hülle

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Hersteller der Margarine Sanella (Upfield Deutschland GmbH) verklagt, weil dieser die Füllmenge seines Produkts von 500 g auf 400 g reduziert hatte – ohne das Verpackungsdesign nennenswert zu verändern. Das Gewicht war zwar korrekt auf der Packung aufgedruckt, doch optisch blieb nahezu alles beim Alten. Die Verbraucherzentrale warf dem Unternehmen deshalb Irreführung und eine wettbewerbswidrige Mogelpackung vor – und bekam vor dem Landgericht Hamburg recht.

Die juristische Kernfrage: Täuscht die Verpackung trotz wahrer Angabe?

§ 5 UWG – Irreführung durch Unterlassen?

Die zentrale Norm: § 5 Abs. 1 UWG, der die Irreführung durch irreführende geschäftliche Handlungen regelt. Dabei kann auch das Verschweigen wesentlicher Informationen eine Täuschung darstellen. Im Fokus steht nicht nur der Inhalt, sondern auch die äußere Aufmachung eines Produkts.

„Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die allgemeinen Irreführungstatbestände des § 5 UWG auch bei Irreführungen hinsichtlich einer Packungsgröße anwendbar.“

Das Urteil stellt klar: Selbst wenn die tatsächliche Füllmenge korrekt aufgedruckt ist, kann das äußere Erscheinungsbild des Produkts zu einer Täuschung führen, wenn die neue kleinere Menge in einer nahezu identischen Verpackung angeboten wird.

Die entscheidenden Gründe des Gerichts

Verpackung täuscht Erwartung an Inhalt

Die Richter in Hamburg befanden: Der Verbraucher verlässt sich auf die Größe und Gestaltung der Verpackung. Wer ein Produkt jahrelang mit 500 g kennt und dieselbe Verpackung sieht, geht nicht automatisch davon aus, dass plötzlich weniger drin ist – selbst wenn die Gramm-Angabe korrekt ist.

„Der Verbraucher wird […] regelmäßig auf Grund des übereinstimmenden Erscheinungsbildes der Verpackungen davon ausgehen, ein auch hinsichtlich der Füllmenge unverändertes Produkt zu erwerben.“

Informationswahrnehmung im Alltag: Die „übersehene“ Grammzahl

Die Angabe „400 g“ war korrekt, aber das Gericht stellte fest: Die Grammzahl ist nicht das erste, was Konsumenten prüfen. Stattdessen orientieren sich Käufer an Verpackungsform, Design und Markenauftritt – eine Art „visuelles Gedächtnis“ beeinflusst die Kaufentscheidung.

Das Gericht formuliert es deutlich:

„Die auf der Produktseite angegebene Füllmenge wird dem situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittverbraucher vielfach entgehen.“

Der zeitliche Faktor: Drei Monate als Toleranzgrenze

Das Gericht legte auch eine zeitliche Grenze fest: Wenn das vorherige Produkt mit höherer Füllmenge nicht länger als drei Monate zurückliegt, ist die Irreführung besonders wahrscheinlich.

„Wenn ‚Sanella‘ zuvor in einer bis auf die Füllmengenangabe identischen Produktverpackung in 500 g-Packungen vertrieben worden ist […], liegt eine Irreführung vor.“

Das bedeutet: Ein Hersteller kann nicht einfach sofort zur kleineren Füllmenge übergehen – jedenfalls nicht ohne klare Hinweise oder veränderte Verpackung.

Konsequenzen für Unternehmen

Transparenz ist Pflicht

Wer die Füllmenge reduziert, muss für eine deutlich sichtbare Veränderung sorgen – sei es durch:

  • Veränderte Verpackung
  • Großen Hinweis auf die neue Füllmenge
  • Markante Farb- oder Layoutänderung

„Shrinkflation“ ohne Anpassung kann teuer werden

Was das Urteil zeigt: Die gängige Praxis der sogenannten Shrinkflation (weniger Inhalt zum gleichen Preis) ist rechtlich nicht per se verboten, aber nur dann zulässig, wenn keine Irreführung vorliegt.

Bleibt die Verpackung gleich und wird der Verbraucher nicht erkennbar über die Veränderung informiert, können Verbraucherzentralen klagen – mit Erfolg.

Bedeutung für den Verbraucherschutz

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern deutlich. Es macht klar:

  • Nicht alles, was formal korrekt ist, ist auch rechtlich zulässig.
  • Optische Erwartungen zählen.
  • Transparenz muss auch „gesehen werden können“.

Gerade bei Alltagsprodukten wie Lebensmitteln, bei denen Konsumenten sich nicht jedes Mal intensiv mit der Packung auseinandersetzen, ist diese Entscheidung ein klares Signal an Hersteller: Täuschen durch Weglassen funktioniert nicht mehr.

Fazit: Mogelpackung bleibt Mogelpackung – auch mit wahrer Grammzahl

Das Urteil des LG Hamburg zur Margarine Sanella ist ein deutlicher Schritt im Kampf gegen Mogelpackungen. Es erinnert daran, dass es im Wettbewerbsrecht nicht nur auf formale Korrektheit, sondern auf die tatsächliche Wahrnehmung durch den Verbraucher ankommt. Verpackungsgestaltung darf nicht bewusst auf Kontinuität setzen, wenn im Inneren drastisch reduziert wird.

Unternehmen sind gut beraten, Transparenz aktiv zu gestalten. Andernfalls drohen nicht nur rechtliche Konsequenzen – sondern auch ein erheblicher Imageschaden.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig – es bleibt also abzuwarten, ob Berufung eingelegt wird und ob das OLG oder gar der BGH sich mit der Frage befassen werden.

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