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"Mogelpackung" bei Kosmetik

OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az. 3 U 20/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit seinem Urteil vom 25.02.2016 unter dem Az. 3 U 20/15 entschieden, dass eine Kosmetikfirma ihr Prudukt nicht so verpacken darf, dass der Verbraucher glaubt, mehr Inhalt gekauft zu haben als das tatsächlich der Fall ist. Vorliegend enthielt die Verpackung einer Creme einen Hohlraum von 43 % gemessen an der Gesamtverpackung. Dem Verbraucher werde, so das Gericht, eine falsche Größe des Inhalts vorgespiegelt, so dass von einer Irreführung die Rede sein müsse. Daran ändere auch nichts, dass die Füllmenge auf der Umverpackung angegeben ist und die Abbildung des Cremetopfes mit dem Zusatz "Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße" versehen war. Das OLG verwendete hierzu das Schlagwort "Mogelpackung".

Damit hat das OLG Hamburg der Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg stattgegeben und das vorinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es nunmehr der Beklagten untersagt wird, kosmetische Pflegeprodukte anzubieten, wenn die Verpackung 7 cm hoch ist und der in der Umverpackung enthaltene Topf nur 4 cm aufweise.

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein und begehrt die Unterlassung des Verkaufs der Produkte „…TEINT OPTIMAL Anti-Age Tagespflege …“ sowie „…TEINT OPTIMAL Anti-Age Nachtpflege …“ zum Preis von jeweils 10 Euro. Die Produkte seien in einer 7 cm hohen Schachtel verpackt, in der sich ein Boden aus Pappe befindet, auf welchem der 4 cm hohe Cremetopf steht. Dieser Topf enthält 50 ml Gesichtscreme. Nach Ansicht des Klägers handele es sich dabei um eine Mogelpackung, die gegen das EichG (bzw. MessEG) verstoße. Außerdem werde der Verbraucher im Sinne des § 5 UWG in die Irre geführt.
Die Beklagte täusche mit der Verpackung eine größere Menge vor, als der Kunde beim Kauf tatsächlich erhalten würde.
Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass Verpackungen in Bezug auf den Inhalt angemessen seien. Diese Erwartung werde mit den vorliegenden Produkten enttäuscht. Der Kunde erwerbe einen Cremetopf, der nur halb so groß wie die Verpackung sei. Mehrere Konkurrenzprodukte beweisen, dass es Gestaltungen ohne ein „Papp-Podest“ gebe. Weil die Produkte der Beklagten zu einem höheren Preis verkauft würden als ähnliche Produkte, werde die Irreführung verstärkt.
Entgegen der Ausführung der Beklagten seien Mogelpackungen nicht üblich. Die Beklagte zeige durch ihren Hinweis auf der Verpackung in Bezug auf die Originalgröße, dass sie selbst an eine solche Üblichkeit nicht glaube.
Dieser Ansicht schließt sich das OLG Hamburg an und erklärt die Art und Weise der von der Beklagten praktizierten Verpackung als wettbewerbswidrig, weil irreführend.

Es liege in der Verpackungsweise allerdings kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 EichG oder gegen § 43 MessEG. Nach § 7 EichG mussten Packungen so gestaltet sein, dass keine größere Füllmenge vorgetäuscht werde, als tatsächlich in ihnen enthalten sei. Nach § 43 MessEG ist es verboten, Packungen in den Umlauf zu bringen, die ihrer Gestaltung nach eine größere Inhaltsmenge vortäuschen als tatsächlich enthalten ist. Das sei hier nicht der Fall. Der Verbraucher habe zwar die Erwartung, dass die Verpackung dem Inhalt entspreche, diese Verkehrsvorstellung könne jedoch je nach Art des Produkts divergieren. So sei es etwa bei Pralinenverpackungen der Fall, dass diese wesentlich voluminöser seien als der Inhalt. Der Verbraucher erwarte das auch nicht anders, im Gegensatz zu dem hier streitigen Fall.
Es liege hier also nicht ein Verstoß gegen diese Vorschriften, sondern ein Verstoß gegen § 5 UWG vor, denn der Verbraucher werde über die Menge des Inhalts getäuscht.

OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az. 3 U 20/15

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