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Mobilfunk-Vertrag ist nach einer Täuschung anfechtbar

AG Saarbrücken, 21 C 248/13 (09)
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Verfehlungen, die von Mitarbeitern eines Ladens begangen werden, der als Partner eines Telekommunikationsbieters fungiert und dessen Produkte vertreibt, können dem Mobilfunkanbieter zugerechnet werden. Kommt ein Handyvertrag beispielsweise dadurch zustande, dass ein Angestellter des Mobilfunkpartners einen Kunden täuscht, kann der Getäuschte den Vertrag beim Anbieter anfechten. 

Ein Mobilfunknutzer war von einem Telekommunikationsanbieter wegen offen stehender Entgelte aus einem Mobilfunkvertrag verklagt worden. Der Vertrag war durch die Unterschrift des Beklagten in einem Geschäft, das als Partnershop Produkte des Anbieters vertreibt, zustande gekommen. 

Der Beklagte machte geltend, von der Angestellten des Mobilfunkshops arglistig getäuscht worden zu sein, weil die ihn über den Inhalt eines Schriftstücks, das er unterschrieben hatte, falsch informiert habe. Inwieweit dieser Vorwurf zutrifft, wird die Beweisaufnahme noch ergeben müssen. Wenn sich jedoch der Vorwurf des Beklagten als zutreffend erweist, wird sich das klagende Mobilfunkunternehmen die arglistige Täuschung der Mitarbeiter des Partnershops zurechnen lassen müssen. Dem Beklagten steht in diesem Fall das Recht zu, den Mobilfunkvertrag gegenüber dem Anbieter anzufechten. 

Nach Darstellung des Beklagten, der bereits über einen Mobilfunkvertrag verfügte, hatte er den Partnershop aufgesucht, um sich über einen günstigeren Tarif zu informieren. Dabei habe ihm die Angestellte des Geschäfts ein Formular vorgelegt, das ihm angeblich einen Rabatt in Höhe von 120 Euro auf seinen bereits bestehenden Vertrag gewähren sollte. Der Rabatt sollte ihm laut Aussage der Verkäuferin zustehen, weil er ein gebrauchtes Mobilfunktelefon zurückgegeben habe. Auf die Ausführungen der Frau vertrauend, hatte der Beklagte nach eigener Aussage das Formular am 27. August 2012 unterschrieben.

Am 09. November 2012, gut zwei Monate nachdem er die Unterschrift geleistet hatte, ließ der Beklagte der Klägerin über einen Prozessvertreter eine Anfechtungserklärung zukommen. Nach Ansicht der Klägerin stehen ihr Entgelte aus dem Vertrag für Rechnungen aus dem Zeitraum zwischen dem 24. Oktober 2012 und 23. Januar 2013 zu. 

Beim Zustandekommen von Verträgen, in denen Beratung und Abschluss über einen Partnershop des Mobilfunkanbieters erfolgen, fungieren Angestellte dieses Partnershops als Verhandlungsgehilfen des Mobilfunkanbieters. Die Verkäuferin, die in diesem als Zeugin gehört wird, gilt als Nicht-Dritte hinsichtlich ihres Verhältnisses zu dem als Kläger auftretenden Mobilfunkanbieters. Der muss sich eine eventuelle Verfehlung der Partnershop-Angestellten anrechnen lassen, weil er im Erfolgsfall (etwa einem gültigen Vertragsabschluss) wiederum von der Leistung der Verkäuferin profitiert. 

Mit seinem Beschluss vom 2.4.2014 erkannte das Amtsgericht (AG) Saarbrücken den Anspruch der Beklagten auf Prozesskostenhilfe als begründet an und befand dessen Verteidigung für erheblich.

AG Saarbrücken, Beschluss vom 02. April 2014, Az.21 C 248/13 (09)

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