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Mobilfunk: Kostenbegrenzung durch "Cut off"

AG Bonn, Urteil vom 21.11.2014, Az. 104 C 432/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil (Az. 104 C 432/13) hat das Amtsgericht Bonn am 21.11.2014 entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter nicht tatenlos zusehen darf, wenn sich bei dem Besitzer eines Smartphones eine Kostenexplosion andeutet.
Im vorliegenden Fall schloss der Beklagte im April 2010 mit der Klägerin einen Mobilfunkvertrag, in dem auch die Nutzung des Internets vorgesehen war. Bei diesem sogenannten Tarif „Internet by call“ erfolgt die Abrechnung der Internetnutzung nach dem tatsächlichen Anfall der Gebühren. Allerdings klärte die Klägerin den Beklagten bei Abschluss des Vertrags nicht darüber auf, dass durch die Nutzung der Internetverbindungen erhebliche Kosten anfallen können. Außerdem war der Kunde nicht von der Klägerin darüber informiert worden, dass sich ein Smartphone auch automatisch ins Internet einwählen kann. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, um Updates herunter zu laden.

Vom 07.09.2010 bis einschließlich 13.09.2010 war das Smartphone des Beklagten dauerhaft im Internet eingewählt. Unterbrechungen gab es an den Nutzungstagen nur während der Nachtstunden. Seitens der Klägerin erging an den Beklagten weder eine Warnung oder eine Sperrung des Anschlusses durch eine Unterbrechung der Datenverbindung. Der Beklagte erhielt für die Internetnutzung im September eine Rechnung in Höhe von 1.559,71 Euro. Der Beklagte verweigerte die Zahlung und bot der Klägerin an, weiterhin die Grundgebühr einzuziehen. Die Klägerin kündigte den Vertrag fristlos und leitete im Mai 2011 ein Mahnverfahren ein. Gegen den Mahnbescheid legte der Beklagte Widerspruch ein.

Die Klägerin bezieht sich auf den Prüfbericht. Demnach habe sich der Beklagte in den genannten Zeiträumen „willentlich und wissentlich“ mit seinem Smartphone ins Internet eingewählt. Außerdem vertritt die Klägerin die Auffassung, dass sie nicht verpflichtet war, den Beklagten über die möglichen Kosten der Internetnutzung aufzuklären. Sie habe den Anschluss auch nicht sperren oder den Kunden warnen müssen.

Das AG Bonn sieht im Verhalten der Klägerin eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten. Sie hätte den Beklagten warnen müssen, als dessen „ungewöhnliches Nutzungsverhalten“ zu einer „Kostenexplosion“ führte. Die Warnung hätte aus Sicht der Richter etwa per SMS erfolgen können. Im Rahmen der Privatautonomie sei zwar jede Partei für sich selbst verantwortlich, dennoch sei es allgemein anerkannt, dass im vorliegenden Fall für beide Seiten eine vertragliche Nebenpflicht gilt. Zu dieser Nebenpflicht der Vertragspartner zählt auch, dass „Störungen kurzzeitig beseitigt“ werden, damit keine größeren Schäden entstehen können.

Für das AG Bonn ergab sich die Fürsorgepflicht der Klägerin auch aus dem ungewöhnlichen Nutzungsverhalten des Beklagten, dass im „krassen Widerspruch“ zu dem von ihm gewählten Tarif stand. Das Gericht sah die Klägerin in der Pflicht, ab einem Betrag von 150 Euro einen sogenannten „Cut-off“ zu schaffen, mit dem die Verbindung unterbrochen wird. Die Diskrepanz zwischen dem vom Beklagten gewählten Tarif und dem angeblichen Nutzungsverhalten zeigt, dass er ansonsten „zweifellos eine Flatrate“ gewählt hätte. Dementsprechend hat das Gericht der Klägerin auch nur den Betrag zugebilligt, der bis zu einem pflichtgemäßen „Cut off“ entstanden ist.

AG Bonn, Urteil vom 21.11.2014, Az. 104 C 432/13

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