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Mitstörerhaftung des Domain-Registrars

KG Berlin, 10 W 142/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss (Az.: 10 W 142/13) vom 10.07.2014 entschieden, dass ein Domain-Registrar bei Persönlichkeitsverletzungen aktiv werden muss, wenn diese von einem Kunden oder einer anderen dritte Person ausgeht. Notfalls ist er nach Auffassung des Berliner Kammergerichts auch dazu verpflichtet, die bei ihm registrierte Domain zu deaktivieren. In dieser Pflicht sehen die Richter den Domian-Registrar auch dann, wenn „unbeteiligte Dritte durch die Aktivierung“ betroffen sind. Wenn er trotzdem nicht reagiert, gilt er als „Mitstörer“ und haftet demnach für die auf seiner Domain begangenen Persönlichkeitsstörungen. Das KG Berlin wies damit eine Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Berlin (Az.: 27 O 265/13) vom 13.06.2013 zurück.
Die Antragsgegnerin hatte eine vertragliche Beziehung zum Inhaber der Domain. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Domaininhaber einer unbekannten anderen Person erlaubte, eine sogenannte Third-Level-Domain zu betreiben. Diese Domain hatte Inhalte, die das Persönlichkeitsrecht verletzten. Auch wenn die Antragsgegnerin keinen Einfluss auf diese persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte hatte, hätte sie dagegen vorgehen müssen. Außerdem war die Rechtverletzung bekannt, denn sie hatte am 9.04.2013 eine entsprechende Abmahnung vom Antragssteller erhalten. Danach wäre es die Pflicht der Antragsgegnerin gewesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um eine weitere Persönlichkeitsverletzung zu unterbinden. Das KG Berlin konnte aus diesem Grund nicht die Auffassung des LG Berlin beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf den Inhaber der Domain hätte einwirken müssen, damit dieser Entfernung der Domain betreibt. Falls der Versuch keinen Erfolg gehabt hätte, hätte die Antragsgegnerin die Domain komplett löschen müssen, um weitere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zu verhindern.
Eine Löschung der Domain wäre durchaus möglich gewesen. Das erkannte das Gericht aus dem Vortrag der Parteien. Durch die erfolgte Deaktivierung waren 21 Webseiten betroffen. Darunter auch Seiten, auf denen keine Rechtsverletzung stattgefunden hatte. Im Gegensatz zur Meinung der Antragsgegnerin hatte sie auch rechtlich die Möglichkeit, die Domain aufzulösen. Das ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Registranten über die Registrierung. Bei einer rechtswidrigen Nutzung, wie in diesem Fall die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, begeht der Registrant eine „schwerwiegende Rechtsverletzung, die der Registrant“ nicht hinnehmen muss. Das KG Berlin nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung der OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 112/03) vom 22.10.2013.
Im vorliegenden Fall musste die Antragsgegnerin nach der Abmahnung vom April 2013 außerdem davon ausgehen, dass nach einem erfolgten Brandanschlag auf das Haus des Antragstellers „die Mitteilung der Adresse“ nicht zulässig war. Dabei erkennt das Gericht durchaus, dass die Mitteilung einer privaten Anschrift nicht per se die Persönlichkeitsrechte verletzt. Im Zusammenhang mit den bereits erfolgten Straftaten war auch für die Antragsgegnerin unschwer zu erkennen, dass es sich hier bei der Nennung der Anschrift des Antragstellers um eine Rechtsverletzung handelte. Auch wenn die Deaktivierung der Domain andere Webseiten beeinträchtigt, die keine Rechtsverletzung begangen haben, war die Antragsgegnerin zur Löschung verpflichtet. Erst nach der erfolgten Deaktivierung war sie keine „Mitstörerin“ mehr.

KG Berlin, Beschluss vom 10.07.2014, Az. 10 W 142/13

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