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Mitbewerber verletzt Marke: Kein UWG-Anspruch?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer auf Amazon, eBay oder im eigenen Online-Shop Produkte mit bekannten Markenmotiven anbietet, bewegt sich schnell in einem rechtlich heiklen Bereich. Noch spannender wird es, wenn ein Wettbewerber genau das tut, obwohl die Zustimmung des Markeninhabers ersichtlich fehlt. Viele Unternehmen würden in einer solchen Konstellation spontan an das Wettbewerbsrecht denken. Der Gedanke liegt nahe: Wer durch sein Angebot fremde Markenrechte verletzen könnte, verschafft sich womöglich einen Vorteil im Markt. Genau diesen Automatismus verneint das OLG für das Lauterkeitsrecht.

Genau an dieser Stelle setzt der Beschluss des OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.02.2026 - Az.: 6 W 165/25 an. Das Gericht macht deutlich, dass dieser erste Reflex juristisch nicht ohne Weiteres trägt. Nicht jeder Rechtsverstoß eines Mitbewerbers eröffnet automatisch einen Anspruch aus dem UWG. Auch dann nicht, wenn das beanstandete Verhalten markenrechtlich erheblich problematisch erscheint und sogar strafrechtliche Bezüge im Raum stehen.

Die Entscheidung ist für die Praxis besonders relevant, weil sie eine wichtige Grenze zwischen Markenrecht und Lauterkeitsrecht zieht. Wer gegen Konkurrenzangebote mit fremden Markenmotiven vorgehen will, muss sehr genau prüfen, welche Anspruchsgrundlage tatsächlich passt. Ein vorschneller Rückgriff auf das UWG kann sich als strategischer Fehler erweisen.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Parteien waren Wettbewerber im Bereich von Merchandising-Produkten. Verkauft wurden unter anderem historische Blechschilder mit bekannten Markenmotiven. Streitgegenstand war ein über Amazon angebotenes Blechschild mit dem bekannten Maggi-Motiv.

Besonders brisant war dabei nicht nur das Motiv selbst, sondern auch die Art des Angebots. Im Angebot wurde ausdrücklich darauf hingewiesen,

• dass der Markeninhaber dem Angebot und dem Absatz nicht zugestimmt habe
• dass die Verkehrsfähigkeit des Produkts eingeschränkt sei
• dass das Produkt nur im privaten Gebrauch verwendet werden könne

Damit lag kein klassischer Fall vor, in dem der Anbieter so tat, als sei alles rechtlich unproblematisch. Vielmehr war aus dem Angebot selbst erkennbar, dass die Sache rechtlich nicht sauber war. Gerade das machte den Fall für das Gericht besonders interessant.

Was wollte die Antragstellerin erreichen?

Die Antragstellerin wollte der Gegenseite den Vertrieb des Blechschilds untersagen lassen. Sie stützte sich dabei jedoch nicht auf eigene Markenrechte, sondern auf das Wettbewerbsrecht. Ergänzend versuchte sie, ihre Argumentation über strafrechtliche Vorschriften zu untermauern.

Im Kern lautete der Angriff:

• Die Gegenseite begehe eine gewerbsmäßige Markenverletzung
• das Verhalten sei deshalb zugleich wettbewerbswidrig
• außerdem brachte die Antragstellerin ergänzend strafrechtliche Argumentationslinien über Hehlerei, Betrug und im Beschwerdeverfahren auch Geldwäsche vor
• hilfsweise müsse jedenfalls so hingewiesen werden, dass kein unzutreffender Eindruck über die Verkehrsfähigkeit des Produkts entsteht

Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte den Eilantrag bereits zurückgewiesen. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte diese Entscheidung.

Warum die Entscheidung so wichtig ist

Der Beschluss ist deshalb bedeutsam, weil er einen Punkt klarstellt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: Das UWG ist kein Auffangnetz für jeden beliebigen Gesetzesverstoß im Markt.

Zwar gibt es mit § 3a UWG eine Vorschrift, die einen Wettbewerbsverstoß an den Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung anknüpfen kann. Dafür reicht es aber gerade nicht aus, dass irgendeine Norm verletzt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass die verletzte Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M.

Die zentrale Aussage des OLG Frankfurt a.M.

§§ 143, 143a MarkenG sind keine Marktverhaltensregeln

Der Kern der Entscheidung liegt in der Einordnung der markenstrafrechtlichen Vorschriften. Das OLG Frankfurt a.M. stellt klar, dass §§ 143, 143a MarkenG keine Marktverhaltensvorschriften im Sinne von § 3a UWG sind.

Das ist dogmatisch der entscheidende Punkt. Denn nur wenn eine Norm Marktverhalten im Interesse von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern steuert, kann ein Verstoß gegen diese Norm über § 3a UWG lauterkeitsrechtlich relevant werden.

Nach Auffassung des Senats verfolgen die markenstrafrechtlichen Vorschriften jedoch einen anderen Zweck. Sie dienen nicht dazu,

• gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Konkurrenten herzustellen
• Chancengleichheit im Markt zu sichern
• Wettbewerbern ein zusätzliches Instrument zur Angriffsfähigkeit zu verschaffen

Vielmehr schützen sie das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers. Das ist ein erheblicher Unterschied.

Warum das so konsequent ist

Das Markenrecht ist kein allgemeines Marktordnungsgesetz. Es ist ein Immaterialgüterrecht. Sein Ausgangspunkt ist die rechtliche Zuordnung eines Zeichens zu seinem Inhaber. Dieser Inhaber soll grundsätzlich selbst darüber entscheiden können,

• ob er eine Nutzung erlaubt
• ob er Lizenzen vergibt
• ob er eine Verletzung hinnimmt
• ob und wie er gegen Verletzer vorgeht

Genau diese Verfügungsbefugnis würde unterlaufen, wenn Wettbewerber wegen derselben Markenverletzung eigene UWG-Ansprüche geltend machen könnten. Dann würde nicht mehr nur der Markeninhaber über die Rechtsdurchsetzung bestimmen, sondern mittelbar auch der Marktgegner.

Das OLG Frankfurt a.M. knüpft damit an eine ältere, aber sehr tragfähige Linie des BGH aus dem Urheberrecht an. Der Gedanke lautet vereinfacht: Ein Wettbewerbsvorsprung durch die Missachtung fremder Immaterialgüterrechte reicht für sich genommen noch nicht aus, um daraus einen UWG-Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers zu machen.

Der besonders wichtige dogmatische Gedanke hinter der Entscheidung

Das Lauterkeitsrecht ersetzt nicht das Markenrecht

Genau hier liegt die eigentliche Tragweite des Beschlusses. Das Gericht sagt nicht, dass eine Markenverletzung harmlos wäre. Es sagt auch nicht, dass der Vertrieb markenrechtlich erlaubt wäre. Es sagt lediglich etwas anderes, aber äußerst Wichtiges:

Ein Mitbewerber kann aus einer möglichen Markenverletzung eines Dritten nicht ohne Weiteres einen eigenen UWG-Anspruch ableiten.

Diese Trennung ist für die Anspruchsprüfung in der Praxis essenziell. Juristisch sauber betrachtet, müssen Sie immer zuerst fragen:

• Wer ist Inhaber des verletzten Rechts?
• Wessen Schutzgut wird durch die verletzte Norm erfasst?
• Dient die Norm dem Schutz des Wettbewerbs oder einem anderen Zweck?
• Soll gerade der Mitbewerber aus dieser Norm Unterlassung verlangen können?

Wenn diese Fragen nicht sauber beantwortet werden, droht eine Vermischung von Rechtsgebieten, die vor Gericht regelmäßig nicht trägt.

Auch die Strafbarkeit ändert daran nichts

Die Antragstellerin hatte argumentiert, gerade die gewerbsmäßige Markenverletzung sei besonders schwerwiegend und strafbewehrt. Deshalb müsse das lauterkeitsrechtlich anders bewertet werden.

Das OLG Frankfurt a.M. hat auch diese Überlegung abgelehnt. Allein der Umstand, dass ein Verhalten strafbar sein kann, macht die verletzte Norm noch nicht zu einer Marktverhaltensregel.

Das überzeugt. Strafrechtliche Normen verfolgen sehr unterschiedliche Schutzzwecke. Manche schützen das Vermögen, manche die körperliche Unversehrtheit, manche die Rechtspflege, manche besondere Individualrechte. Daraus folgt nicht automatisch, dass sie auch den Wettbewerb ordnen sollen.

Für die Praxis heißt das: Mit dem Hinweis auf Strafbarkeit lässt sich die fehlende Marktverhaltensregel nicht ersetzen.

Die weiteren Angriffsversuche der Antragstellerin und warum sie scheiterten

Der Beschluss ist auch deshalb lesenswert, weil das OLG Frankfurt a.M. sich nicht auf den Hauptpunkt beschränkt hat. Der Senat hat mehrere weitere Angriffslinien geprüft und verworfen. Gerade diese Nebenpunkte sind für die anwaltliche Praxis wertvoll, weil sie zeigen, wie sorgfältig Anspruchsgrundlagen auseinanderzuhalten sind.

Keine Hehlerei als wettbewerbsrechtlicher Hebel

Warum der Hehlerei-Vorwurf nicht durchgriff

Die Antragstellerin wollte das Angebot zusätzlich über §§ 259, 260 StGB angreifen. Das OLG ließ offen, ob Hehlerei generell als Marktverhaltensregel taugt; der Anspruch scheiterte hier aber bereits daran, dass es an einer rechtswidrigen Vortat eines anderen fehlte.

Hehlerei setzt eine rechtswidrige Vortat eines anderen voraus. Genau daran fehlte es hier. Die behauptete Markenverletzung und das beanstandete Anbieten des Schilds fielen im Kern zusammen. Wer dieselbe Handlung gleichzeitig als Vortat und als Hehlereihandlung qualifizieren will, stößt auf ein dogmatisches Problem.

Das Gericht stellte klar:

• Die Vortat muss bereits abgeschlossen sein
• sie muss von einem anderen begangen worden sein
• Vortat und Hehlereihandlung dürfen nicht schlicht dieselbe Handlung sein

Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Senats nicht erfüllt.

Auch der Verweis auf die Herstellung im Ausland half nicht

Im Beschwerdeverfahren wurde versucht, die Herstellung des Produkts durch einen Dritten, wohl in China, als Vortat einzuordnen. Auch dieser Ansatz scheiterte.

Das OLG Frankfurt a.M. sah hierfür bereits keine hinreichende Tatsachengrundlage. Zusätzlich verwies es auf den Territorialitätsgrundsatz. Eine Herstellung im Ausland lässt sich nicht ohne Weiteres als Straftat nach deutschem Markenrecht behandeln.

Für die Praxis ist das ein wichtiger Hinweis: Wer strafrechtliche Hilfskonstruktionen in den Raum stellt, muss nicht nur juristisch sauber argumentieren, sondern auch den zugrunde liegenden Sachverhalt belastbar darlegen und glaubhaft machen.

Kein Betrug

Der Hinweis im Angebot nahm dem Vorwurf die Spitze

Auch ein Unterlassungsanspruch in Verbindung mit § 263 StGB scheiterte. Das Gericht verneinte bereits eine relevante Täuschung.

Das ist nachvollziehbar. Der Anbieter hatte gerade nicht verschleiert, dass die Rechtslage problematisch war. Im Gegenteil: Im Angebot wurde darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des Markeninhabers fehle, die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sei und das Produkt nur privat genutzt werden dürfe.

Damit erkennt der Verkehr nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, dass ein mehrfacher An- und Weiterverkauf außerhalb des privaten Bereichs rechtlich risikobehaftet ist.

Warum auch kein Vermögensschaden vorlag

Hinzu kam ein weiterer Punkt: Selbst wenn man das moralische Unbehagen eines Käufers nachvollziehen kann, der kein rechtswidriges Geschäft unterstützen möchte, schützt § 263 StGB gerade nicht jedes beliebige Integritätsinteresse.

Das Gericht stellte sinngemäß klar:

• Betrug schützt nicht das allgemeine Interesse, kein strafbares Geschäft zu fördern
• maßgeblich ist die Vermögenslage
• ein Schaden fehlt regelmäßig, wenn die Vermögensminderung durch den Wert des Erlangten ausgeglichen wird

Auch diese Passage ist praktisch wichtig. In Abmahnungen wird der Betrugsvorwurf gerne schnell formuliert. Vor Gericht reicht eine bloße Schlagwort-Argumentation aber meist nicht.

Kein Geldwäschevorwurf als Grundlage für das UWG

§ 261 StGB schützt nicht den Wettbewerb

Im Beschwerdeverfahren brachte die Antragstellerin zusätzlich noch den Geldwäschetatbestand ins Spiel. Auch damit scheiterte sie.

Der Senat stellte klar, dass § 261 StGB keine Marktverhaltensregel ist. Die Norm dient in ihrem Kern dem Schutz der Rechtspflege. Sie soll verhindern, dass die Wirkungen von Straftaten verschleiert oder gesichert werden. Das ist ein völlig anderer Schutzzweck als der Schutz fairer Wettbewerbsbedingungen.

Damit zeigt die Entscheidung sehr deutlich:

Nicht jede strafrechtliche Norm, die irgendwie marktbezogen wirken kann, ist deshalb zugleich wettbewerbsrechtlich relevant.

Gerade in komplexen Online-Fällen ist diese Abgrenzung wichtig. Wer zu viele Rechtsgebiete vermischt, riskiert, dass das Gericht die Argumentation insgesamt als unsauber empfindet.

Kein Verstoß gegen Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

Der Einwand zur Verkehrsfähigkeit griff ebenfalls nicht durch

Besonders interessant ist der letzte Teil der Entscheidung. Die Antragstellerin wollte das Angebot auch über Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG angreifen. Vereinfacht geht es dort um Fälle, in denen der Eindruck erweckt wird, ein Produkt sei verkehrsfähig, obwohl dies nicht der Fall ist.

Auch hier blieb der Angriff ohne Erfolg.

Das OLG Frankfurt a.M. argumentierte in zwei Schritten:

• Schon die Frage, ob ein bloßer Verstoß gegen das Markenrecht überhaupt die Verkehrsfähigkeit des Produkts im Sinne dieser Vorschrift berührt, sei zweifelhaft
• jedenfalls werde hier kein unzutreffender Eindruck erweckt, weil der Anbieter gerade auf die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit und die private Nutzung hingewiesen habe

Das ist ein sehr praxisnaher Punkt. Das Gericht schaut nicht nur abstrakt auf Normen, sondern auch auf die konkrete Angebotsgestaltung.

Warum der Hinweis im Angebot so wichtig war

Der Hinweis im Amazon-Angebot spielte an mehreren Stellen eine entscheidende Rolle. Er half dem Anbieter zwar nicht zwingend gegen markenrechtliche Risiken. Für die lauterkeitsrechtliche Würdigung war er aber bedeutsam.

Nach Auffassung des Gerichts wurde dem Verbraucher hinreichend vermittelt,

• dass die Rechtslage nicht unproblematisch ist
• dass die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist
• dass jedenfalls keine uneingeschränkte Nutzung im geschäftlichen Verkehr nahegelegt wird

Das bedeutet für die Praxis allerdings nicht, dass ein Warnhinweis jedes Rechtsproblem löst. Ein Hinweis kann ein markenrechtlich unzulässiges Angebot nicht automatisch legalisieren. Er kann aber im Lauterkeitsrecht sehr wohl Einfluss auf die Frage haben, ob ein irreführender Eindruck entsteht.

Was die Entscheidung nicht bedeutet

Der Beschluss trifft keine positive Aussage dazu, dass das konkrete Angebot markenrechtlich zulässig gewesen wäre. Er grenzt nur die lauterkeitsrechtlichen Angriffsmöglichkeiten des Mitbewerbers ein.

Der Beschluss bedeutet insbesondere nicht,

• dass der Vertrieb markenrechtlich erlaubt wäre
• dass bekannte Markenmotive frei genutzt werden dürften
• dass der Markeninhaber machtlos wäre
• dass Plattformen nicht reagieren dürften
• dass strafrechtliche Risiken ausgeschlossen wären

Die Entscheidung sagt nur: Der Mitbewerber kann sich in dieser Konstellation nicht erfolgreich auf das UWG stützen, jedenfalls nicht auf die hier angeführten Normen und Argumentationslinien.

Das ist ein großer Unterschied.

Warum die Entscheidung für Unternehmen so wichtig ist

Für Unternehmen, die gegen Konkurrenzangebote vorgehen wollen

Wenn Sie entdecken, dass ein Mitbewerber Produkte mit fremden Markenmotiven vertreibt, sollten Sie Ihre Anspruchsstrategie nicht vorschnell auf § 3a UWG stützen. Der Beschluss zeigt, dass dies in Fällen möglicher Markenrechtsverletzungen eines Dritten schnell ins Leere laufen kann.

Stattdessen sollten Sie frühzeitig prüfen,

• ob eigene Kennzeichenrechte betroffen sind
• ob zusätzlich eine klassische Irreführung vorliegt
• ob Pflichtinformationen fehlen
• ob die Angebotsgestaltung über das Markenproblem hinaus eigenständig wettbewerbswidrig ist
• ob der Markeninhaber informiert oder eingebunden werden sollte

Gerade der letzte Punkt ist praktisch oft entscheidend. Denn der primäre Hebel liegt regelmäßig beim Rechtsinhaber selbst.

Für Händler, Importeure und Marketplace-Seller

Auch die andere Seite sollte aus dem Beschluss keine falsche Sicherheit ableiten. Wer Produkte mit bekannten Markenbezügen anbietet, bleibt einem erheblichen Risiko ausgesetzt.

Zu den typischen Gefahren gehören weiterhin:

• markenrechtliche Unterlassungsansprüche des Markeninhabers
• Auskunfts- und Schadensersatzansprüche
• Vernichtungs- oder Rückrufansprüche gegen den Verletzer
• Kontosperren oder Angebotsentfernungen auf Plattformen
• zollrechtliche oder strafrechtliche Folgeprobleme in anderen Konstellationen

Mit anderen Worten: Der fehlende UWG-Anspruch des Mitbewerbers ist kein Freibrief.

Die Bedeutung für Abmahnung und einstweilige Verfügung

Anspruchsgrundlagen müssen sauber gewählt werden

Der Fall zeigt sehr plastisch, wie wichtig die präzise Wahl der Anspruchsgrundlage ist. Im Eilverfahren entscheidet häufig nicht nur der materielle Kern, sondern auch die juristische Stringenz des Vortrags.

Wer zu schnell versucht, über das UWG ein Ergebnis zu erreichen, das eigentlich im Markenrecht verortet ist, läuft Gefahr,

• dass der Verfügungsanspruch verneint wird
• dass Zeit verloren geht
• dass zusätzliche Kosten entstehen
• dass der Gegner aus der Zurückweisung prozessualen Rückenwind bekommt

Gerade im einstweiligen Rechtsschutz ist das problematisch. Dort ist wenig Raum für unausgereifte Alternativkonstruktionen.

Warum der Beschluss auch strategisch wichtig ist

Für die Beratungspraxis folgt daraus eine klare Lehre: Erst das Schutzgut, dann die Norm, dann die Strategie.

Das bedeutet:

• Zuerst muss sauber festgestellt werden, welches Recht überhaupt verletzt sein soll
• anschließend ist zu prüfen, wer Träger dieses Rechts ist
• erst dann kann entschieden werden, ob das Markenrecht, das UWG oder eine Kombination verschiedener Ansprüche tragfähig ist

Wer diese Reihenfolge umkehrt und nur vom gewünschten Ergebnis her denkt, riskiert Fehlgriffe.

Wann ein UWG-Anspruch trotz Markenbezug dennoch in Betracht kommen kann

Die Entscheidung schließt nicht aus, dass ein Produkt mit Markenbezug zugleich auch wettbewerbsrechtlich angreifbar sein kann. Es kommt aber darauf an, dass der UWG-Verstoß auf einer eigenen lauterkeitsrechtlichen Grundlage beruht und nicht bloß auf der fremden Markenverletzung als solcher.

Denkbar sind etwa Konstellationen mit:

• irreführenden Herkunftsangaben
• falschen Angaben zur Lizenzierung oder Autorisierung
• verschleierten Werbeangaben
• unzutreffenden Aussagen über Originalität oder Zulässigkeit
• sonstigen eigenständigen Verstößen gegen Marktverhaltensregeln

Der bloße Umstand, dass ein Angebot irgendwie „markenrechtlich schief“ wirkt, genügt dagegen häufig nicht.

Warum die Entscheidung inhaltlich überzeugt

Der Beschluss des OLG Frankfurt a.M. ist streng, aber juristisch nachvollziehbar. Er schützt die innere Systematik der Rechtsordnung.

Würde man Wettbewerbern pauschal erlauben, fremde Markenverletzungen über das UWG anzugreifen, hätte das mehrere problematische Folgen:

• Die Durchsetzung von Ausschließlichkeitsrechten würde teilweise aus der Hand des Rechtsinhabers genommen
• das Lauterkeitsrecht würde zum Ausweichinstrument für fremde Immaterialgüterrechte
• die Anspruchsordnung zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht würde unscharf
• Gerichte müssten häufiger über Rechte Dritter entscheiden, ohne dass deren Rechtsdurchsetzungswille maßgeblich wäre

Gerade im Immaterialgüterrecht ist es aber von erheblicher Bedeutung, dass der Rechtsinhaber selbst über Duldung, Lizenzierung und Verfolgung entscheidet.

Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Wenn Sie gegen ein Konkurrenzangebot vorgehen möchten

Bevor Sie abmahnen oder eine einstweilige Verfügung beantragen, sollten Sie insbesondere klären:

• Haben Sie eigene Marken-, Kennzeichen- oder sonstige Ausschließlichkeitsrechte?
• Liegt neben dem Markenbezug ein eigenständiger UWG-Verstoß vor?
• Wie ist das Angebot konkret formuliert?
• Gibt es Hinweise, Disclaimer oder sonstige Relativierungen, die die lauterkeitsrechtliche Bewertung beeinflussen?
• Ist es sinnvoller, den Markeninhaber einzubinden oder die Plattform zu informieren?
• Lässt sich der Sachverhalt belastbar glaubhaft machen?

Wenn Sie selbst ein risikobehaftetes Angebot vertreiben

Dann sollten Sie sich nicht von der Entscheidung in falscher Sicherheit wiegen lassen. Eine Prüfung ist meist dringend sinnvoll, wenn Ihr Angebot Merkmale wie diese aufweist:

• Verwendung bekannter Marken, Logos oder typischer Gestaltungsmerkmale
• fehlende Lizenzkette oder unklare Herkunft
• Bezug auf „historische Darstellung“ oder „nur Deko“
• Vertrieb über große Plattformen mit hoher Sichtbarkeit
• Hinweise auf eingeschränkte Zulässigkeit oder private Nutzung

Gerade der letzte Punkt ist heikel. Ein Disclaimer kann die Lage in Teilbereichen entschärfen, ersetzt aber regelmäßig keine belastbare Rechtekette.

Fazit

Der Beschluss des OLG Frankfurt a.M. setzt eine wichtige Grenze: Nicht jede mögliche Markenverletzung eines Mitbewerbers lässt sich über das UWG verfolgen. Maßgeblich ist, ob die verletzte Norm tatsächlich das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelt. Genau das verneint der Senat für §§ 143, 143a MarkenG.

Ebenso wenig ließen sich im konkreten Fall über Hehlerei, Betrug, Geldwäsche oder Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG tragfähige lauterkeitsrechtliche Ansprüche konstruieren. Das macht die Entscheidung für die Praxis so wertvoll: Sie erinnert daran, dass eine rechtlich problematische Marktverhaltensweise nicht automatisch jedem Wettbewerber ein eigenes Angriffsrecht gibt.

Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage ist oft entscheidend. Wer gegen ein Konkurrenzangebot mit fremden Markenmotiven vorgehen will, sollte sehr genau prüfen, ob tatsächlich ein eigener UWG-Hebel besteht oder ob der Schwerpunkt rechtlich beim Markeninhaber liegt. Umgekehrt sollten Händler riskante Angebote nicht als unproblematisch missverstehen, nur weil ein Wettbewerber nicht ohne Weiteres aus dem UWG vorgehen kann.

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