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Microsoft 365: Kündigungsbutton rechtswidrig

Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie schließen ein Abo in Minuten ab. Einloggen, klicken, fertig. Und dann möchten Sie kündigen und merken: Der „Ausgang“ ist irgendwo, aber er ist erstaunlich gut getarnt.

Genau an diesem Punkt setzt ein aktuelles Urteil an. Das Landgericht München I (Urteil vom 12.01.2026 – Az.: 3 HK O 13796/24) hat Microsoft wegen der Gestaltung des Online-Kündigungswegs für Microsoft 365 zur Unterlassung verurteilt. Im Kern geht es um den gesetzlichen „Kündigungsbutton“ nach § 312k BGB und darum, dass Kündigen mindestens so klar, naheliegend und erreichbar sein soll wie Abschließen.

Wichtig: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Überprüfung in der nächsten Instanz (Berufung) ist möglich.

Worum ging es konkret?

Geklagt hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Streitgegenstand war die Frage, ob Microsoft die Kündigung eines online abschließbaren Microsoft-365-Abonnements so bereitstellt, wie es § 312k BGB verlangt.

Das Gericht hat dabei zwei Problemkomplexe herausgearbeitet:

  • Die Kündigungsschaltfläche („Abo kündigen“) war nach der Gesamtgestaltung der Website nicht „leicht zugänglich“, weil sie faktisch schwer wahrnehmbar platziert war und der Nutzer durch Hinweise in eine andere Richtung gelenkt wurde
  • Nach dem Klick auf „Abo kündigen“ gelangte der Nutzer zunächst auf eine Seite, auf der E-Mail-Adresse, Bestellnummer und Captcha abgefragt wurden, ohne dass zugleich eine unmittelbar und leicht zugänglich verfügbare Bestätigungsschaltfläche („Jetzt kündigen“ oder eindeutig gleichwertig) sichtbar war. Erst nach diesen Zwischenschritten ging es weiter in Richtung der finalen Kündigungsbestätigung.

Was verlangt § 312k BGB überhaupt?

§ 312k BGB soll verhindern, dass Kündigungen durch Design, Text oder Prozessführung unnötig erschwert werden. Der Gesetzgeber hat dafür einen standardisierten Ablauf vorgesehen.

Kündigung in zwei Stufen

Der typische, gesetzlich gedachte Ablauf lässt sich so beschreiben:

  • Stufe „Kündigungsschaltfläche“
    • eine gut lesbare Schaltfläche, die eindeutig auf die Kündigung führt
  • Stufe „Bestätigungsseite“
    • eine Seite, auf der der Verbraucher die Kündigung final abgeben kann
    • dort muss eine Bestätigungsschaltfläche vorhanden sein, die inhaltlich eindeutig „jetzt kündigen“ ausdrückt

Ständige Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit

Besonders praxisrelevant ist die „Usability“-Vorgabe im Gesetz. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen:

  • ständig verfügbar sein
  • unmittelbar erreichbar sein
  • leicht zugänglich sein

Das ist kein kosmetisches Detail. Genau diese Kriterien waren im Microsoft-Fall entscheidend.

Der Fall Microsoft 365: Was hat das LG München I beanstandet?

Der Kündigungslink war „da“, aber nicht so, dass er leicht wahrgenommen wurde

Microsoft bot Microsoft 365 auf der Website als Abo mit monatlicher oder jährlicher Laufzeit an, jeweils mit Hinweis auf automatische Verlängerung. Nach den Feststellungen des Gerichts fand sich auf der Seite außerdem ein Hinweis, der den Nutzer zur Kündigung über das Microsoft-Konto nach Anmeldung leitete und auf weitere Informationen auf einer Support-Seite verwies.

Der kritische Punkt: Dieser Hinweis prägte die Erwartung des Nutzers. Nach der gerichtlichen Bewertung wird ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher dort nach der Kündigungsmöglichkeit suchen, wo Laufzeit, Verlängerung und Beendigung thematisiert werden. Wenn er dort eine scheinbar abschließende Anleitung erhält („so kündigen Sie …“), sucht er typischerweise nicht noch einmal die gesamte Seite nach einer weiteren, versteckt platzierten Option ab.

Hinzu kam die Platzierung des Links „Abo kündigen“ am Seitenende:

  • im Footer
  • in einer Zeile neben zahlreichen anderen Links
  • optisch nicht als zentrale Kündigungsfunktion hervorgehoben

Das Gericht hielt es sogar für denkbar, dass bereits das Auffinden nur nach längerem Scrollen problematisch sein kann. Entscheidend war aber die Gesamtgestaltung: Der Link sei nicht so platziert, dass er „einfach und leicht“ wahrgenommen werde.

Kernaussage: Ein Kündigungsbutton erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht schon deshalb, weil er irgendwo existiert. Er muss so erreichbar und so platziert sein, dass Nutzer ihn ohne Suchlauf realistisch finden.

Der Hinweis auf die Kündigung per Login war problematisch

Das LG München I hat außerdem deutlich gemacht, warum der Login-Hinweis rechtlich heikel ist:

  • Der Nutzer konnte aus dem Hinweis schließen, eine Kündigung ohne Anmeldung existiere nicht
  • das lenkt vom gesetzlich vorgesehenen Weg ab, der gerade ohne Umwege funktionieren soll
  • wer keinen Zugriff mehr auf die ursprüngliche E-Mail-Adresse oder Zugangsdaten hat, steht besonders schlecht da, wenn Kündigung faktisch an den Login gekoppelt wird

Das Gericht sah darin nicht nur einen Verstoß gegen § 312k BGB als Marktverhaltensregel (durchsetzbar über § 3a UWG), sondern zudem eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung bzw. ein Vorenthalten wesentlicher Informationen nach §§ 5, 5a UWG: Der Hinweis könne den Eindruck erwecken, eine Kündigung sei nur nach Anmeldung im Microsoft-Konto möglich.

Praktischer Merksatz: Wenn Ihre Website den Eindruck vermittelt, Kündigung gehe nur „über das Kundenkonto“, sollten Sie sehr genau prüfen, ob Sie damit den gesetzlichen Kündigungsbutton faktisch entwerten.

Nach dem Klick auf „Abo kündigen“ fehlte die sofort sichtbare Bestätigungsschaltfläche

Der zweite Baustein der Entscheidung betrifft die Folgeseite nach dem Klick auf „Abo kündigen“.

Nach den Feststellungen des LG München I landete der Nutzer nicht auf einer Bestätigungsseite, auf der er sofort „jetzt kündigen“ klicken kann. Stattdessen musste er erst:

  • E-Mail-Adresse des Microsoft-Kontos eingeben
  • Bestellnummer eintragen
  • eine Captcha-Abfrage lösen
  • weitere Schritte durchlaufen

Erst danach konnte es in Richtung „Abonnement jetzt kündigen“ gehen.

Das genügte dem Gericht nicht. Die Begründung ist für die Praxis zentral:

  • Die Bestätigungsschaltfläche soll sofort sichtbar sein, wenn die Bestätigungsseite erstmals erscheint
  • sie darf technisch durchaus zunächst deaktiviert sein, bis erforderliche Angaben gemacht wurden
  • sie soll aber nicht erst „nachgeliefert“ werden, nachdem der Nutzer bereits Daten eingetippt hat
  • sonst entsteht die Gefahr einer „scheibchenweisen“ Prozessführung, bei der der Nutzer nicht erkennt, wie viele Hürden noch kommen

Kurz gesagt: Das Gesetz will einen Kündigungsweg, der transparent und vorhersehbar wirkt. Eine Bestätigungsschaltfläche, die erst nach Dateneingaben auftaucht, passt dazu nach Ansicht des Gerichts nicht.

Welche Folgen hatte das Urteil für Microsoft?

Das LG München I hat Microsoft zur Unterlassung verurteilt. Inhaltlich betrifft das insbesondere:

  • die Information über Kündigung (Login-Weg ohne klaren Hinweis auf den unmittelbareren Kündigungsweg per „Abo kündigen“)
  • die Ausgestaltung des Kündigungsprozesses nach Klick auf „Abo kündigen“ (fehlende sofort verfügbare Bestätigungsschaltfläche)

Für den Fall eines Verstoßes drohen Ordnungsmittel (das Urteil nennt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR bzw. Ordnungshaft als gesetzliches Vollstreckungsinstrument).

Außerdem hat das Gericht Microsoft zur Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 243,51 EUR (zuzüglich Zinsen) verurteilt.

Der Streitwert wurde auf 44.000 EUR festgesetzt.

Warum ist das wettbewerbsrechtlich relevant?

Der Kündigungsbutton ist zivilrechtlich im BGB geregelt. Durchgesetzt wurde er hier aber über das Lauterkeitsrecht.

Das hängt damit zusammen, dass § 312k BGB nach der gerichtlichen Wertung:

  • das Marktverhalten von Unternehmern regelt
  • die Interessen von Verbrauchern spürbar berühren kann
  • damit als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG einzuordnen ist

Folge: Verstöße können von anspruchsberechtigten Stellen (wie Verbraucherverbänden) wettbewerbsrechtlich verfolgt werden, typischerweise über Unterlassungsansprüche.

Was bedeutet das Urteil für Anbieter von Abos und Online-Diensten?

Auch wenn es „nur“ um einen Kündigungsbutton geht: In der Praxis ist das ein Compliance-Thema mit erheblicher Reichweite. Viele Subscription-Modelle leben davon, dass Kündigungen selten sind. Genau deshalb schaut die Rechtsprechung bei Hürden besonders genau hin.

Typische Risikostellen, die Sie prüfen sollten

  • Kündigung nur über Login oder nur „im Kundenkonto“ erreichbar
  • Kündigungslink im Footer zwischen zahlreichen, thematisch fremden Links
  • Hinweise zur Vertragslaufzeit, Verlängerung oder Beendigung ohne klar sichtbare Kündigungsführung
  • Klick auf „Kündigen“ führt zunächst zu Formularen, bevor eine Bestätigungsschaltfläche erscheint
  • mehrstufige Nutzerführung mit dem Gefühl: „Ich weiß nicht, wie viele Schritte noch kommen“

Wie ein rechtssicherer Kündigungsweg häufig gestaltet wird

Eine gerichtsfeste Lösung orientiert sich regelmäßig an folgenden Leitlinien:

  • Kündigungsschaltfläche so platzieren, dass sie ohne Suchlauf auffindbar ist
    • nicht nur formal „vorhanden“, sondern praktisch wahrnehmbar
  • Eindeutige Beschriftung ohne Werbe- oder Ablenkungstext in der Schaltfläche
  • Bestätigungsseite mit sofort sichtbarer Bestätigungsschaltfläche
    • technisch deaktiviert ist eher leichter zu verteidigen als „gar nicht vorhanden“
  • Keine irreführenden Hinweise, die den Eindruck erwecken, Kündigung gehe nur auf einem anderen (komplizierteren) Weg

Praxistipp: Entscheidend ist am Ende nicht, ob ein geübter Nutzer die Kündigung irgendwann findet, sondern wie ein durchschnittlicher Verbraucher den Weg realistisch wahrnimmt.

Was können Verbraucher aus der Entscheidung mitnehmen?

Wenn Sie ein online abgeschlossenes Abo kündigen möchten und der Weg wirkt künstlich kompliziert, lohnt sich ein genauer Blick.

Sie können sich an folgenden Indikatoren orientieren:

  • Gibt es auf der Website eine eindeutig kündigungsbezogene Schaltfläche, die ohne langes Suchen auffindbar ist?
  • Führt der Klick unmittelbar zu einer Seite, auf der Sie die Kündigung final bestätigen können?
  • Haben Sie den Eindruck, dass Sie erst Daten „abliefern“ müssen, bevor überhaupt klar wird, wie Sie endgültig kündigen?

Wenn Sie betroffen sind, kann es sinnvoll sein, den Ablauf zu dokumentieren (Screenshots, Zeitpunkte, Klickpfad). Je nach Fallkonstellation kommen unterschiedliche rechtliche Schritte in Betracht.

Einschätzung und Ausblick

Das Urteil des LG München I fügt sich in eine Linie ein, in der Gerichte den Kündigungsbutton nicht als Formalie behandeln, sondern als verbraucherschützendes Bedienkonzept: Kündigung soll nicht zur Geduldsprobe werden.

Gleichzeitig bleibt zu berücksichtigen:

  • Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig
  • die Details der Website-Gestaltung sind im Einzelfall entscheidend
  • kleine UI-Änderungen können rechtlich einen großen Unterschied machen

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