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MFM-Honorartabellen & Schadensersatz im Urheberrecht

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer fremde Fotos oder Grafiken nutzt – sei es auf der Unternehmenswebsite, im Onlineshop, in Social-Media-Beiträgen oder in der Pressearbeit – bewegt sich rechtlich schnell in einem sensiblen Bereich. Bereits die Verwendung eines einzigen Bildes ohne ausreichende Lizenz kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Hier kommen die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ins Spiel.

Die MFM-Honorartabellen werden seit Jahren als eine Art inoffizieller Standard herangezogen, um den Wert einer Bildnutzung zu bemessen. Sie bieten eine umfangreiche Übersicht typischer Vergütungen für unterschiedliche Nutzungsarten – von redaktionellen Online-Veröffentlichungen über werbliche Printnutzung bis hin zu Social-Media-Kampagnen. Dadurch liefern sie eine Orientierung, was die Nutzung eines Bildes marktüblich kosten würde, wenn zuvor eine Lizenz eingeholt worden wäre.

In der Praxis sind die MFM-Tabellen vor allem dann relevant, wenn es um Schadensersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung geht. Denn wer ein Foto ohne Einwilligung des Urhebers oder Rechteinhabers verwendet, schuldet nach § 97 Abs. 2 UrhG grundsätzlich Schadensersatz. Dieser wird in vielen Fällen nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet – also danach, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung vereinbart hätten. Gerichte greifen dabei häufig auf die MFM-Tabelle zurück, um eine objektive Grundlage für die Berechnung zu erhalten.

Typische Konfliktsituationen ergeben sich etwa, wenn

  • ein Unternehmen Produktfotos eines Dritten in seinem Onlineshop oder auf Social Media nutzt,
  • eine Agentur ein Bild aus einer Google-Suche für einen Kundenpost verwendet,
  • ein Blogger ein urheberrechtlich geschütztes Foto in seinem Beitrag einbindet,
  • eine Redaktion ein Bild veröffentlicht, ohne die Lizenzbedingungen vollständig einzuhalten, oder
  • ein Unternehmen einen Fotografen nicht als Urheber nennt.

In all diesen Fällen dient die MFM als Referenzpunkt, um den wirtschaftlichen Wert der Nutzung zu bestimmen – oft auch dann, wenn der tatsächliche Marktpreis im Einzelfall abweicht.

Ziel dieses Beitrags ist es, Ihnen eine klare Orientierung zu geben, welche Rolle die MFM-Honorartabellen im Urheberrecht spielen, wie sie in Schadensersatzverfahren angewendet werden und worauf Sie achten sollten – sei es als Rechteinhaber, der Ansprüche geltend machen möchte, oder als Unternehmen, das eine Abmahnung erhalten hat. Der Beitrag zeigt, wie Gerichte die Tabellen interpretieren, welche Zuschläge oder Abschläge in Betracht kommen und wie Sie in der Praxis fundiert reagieren können.

 

Übersicht:

Was sind die MFM-Honorartabellen?
Rolle der MFM in der Lizenzanalogie
Zu- und Abschläge im Detail
Anwendungsfelder und Besonderheiten
Typische Streitpunkte
Vorgehen für Rechteinhaber (Praxisleitfaden)
Strategien für Abgemahnte (Praxisleitfaden)
Checklisten
FAQ
Zusammenfassung und Handlungsempfehlung

 

Was sind die MFM-Honorartabellen?

Die MFM-Honorartabellen, offiziell herausgegeben von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, gelten seit vielen Jahren als wichtiges Referenzwerk zur Bestimmung angemessener Bildhonorare. Sie wurden ursprünglich entwickelt, um Fotografen, Bildagenturen und Verwertern eine Orientierung zu bieten, welche Vergütung für bestimmte Nutzungsarten von Fotos und Illustrationen marktüblich ist. Heute spielen sie eine zentrale Rolle in der gerichtlichen Praxis, insbesondere bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen.

Entstehung, Zweck und Charakter als Honorarempfehlungen

Die MFM ist ein Zusammenschluss verschiedener Verbände der Foto- und Medienbranche. Ihr Ziel war es, durch eine jährliche Erhebung einheitliche und nachvollziehbare Honorarempfehlungen zu schaffen. Grundlage dieser Empfehlungen sind Erfahrungswerte und Umfragen unter professionellen Fotografen, Bildagenturen und Medienunternehmen.

Wichtig ist: Die MFM-Honorartabellen haben keine Gesetzeskraft. Sie sind also rechtlich nicht verbindlich, werden von Gerichten jedoch häufig als sachgerechte Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen. Denn sie spiegeln wider, was in der Praxis als übliche Vergütung für bestimmte Nutzungsarten gilt. Damit sind sie ein wertvolles Instrument, um den sogenannten „fiktiven Lizenzschaden“ im Rahmen der Lizenzanalogie zu berechnen – also den Betrag, den vernünftige Vertragspartner bei rechtmäßiger Einräumung einer Lizenz vereinbart hätten.

Aufbau der Tabellen: Nutzungskategorien, Parameter, Zeiträume

Die MFM-Honorartabellen sind detailliert gegliedert. Sie unterscheiden zwischen verschiedenen Nutzungskategorien, beispielsweise:

  • Redaktionelle Nutzung (Print und Online)
  • Werbung und Unternehmenskommunikation
  • Kalender, Bücher und Broschüren
  • Plakate und Außenwerbung
  • Social Media und Internetauftritte

Innerhalb dieser Kategorien werden Parameter wie die Bildgröße, Platzierung (z. B. Startseite, Unterseite, Titelblatt), Verwendungszweck, Reichweite, Dauer der Nutzung oder geografischer Geltungsbereich berücksichtigt. So kann zwischen einer kleinen redaktionellen Abbildung in einem Online-Artikel und einer werblichen Startseiten-Platzierung unterschieden werden – jeweils mit erheblichen Preisunterschieden.

Die Tabellen werden jährlich überarbeitet und spiegeln dadurch die aktuellen Marktverhältnisse wider. Neue digitale Nutzungsformen – etwa Social-Media-Posts, Reels oder Online-Banner – werden regelmäßig integriert oder angepasst.

Abgrenzung zu individuellen Marktpreisen und Agenturmodellen

Die MFM-Tabelle bildet eine branchenübergreifende Durchschnittsvergütung ab. Sie kann jedoch im Einzelfall von individuellen Marktpreisen abweichen. Große Bildagenturen oder bekannte Fotografen arbeiten häufig mit eigenen Preislisten, die je nach Exklusivität, Bekanntheitsgrad oder Nutzungsumfang abweichende Beträge vorsehen.

Auch der tatsächliche Marktpreis kann je nach Branche, Motivwert oder Kundenstruktur deutlich niedriger oder höher sein. Ein Standard-Stockfoto wird oft günstiger lizenziert als ein exklusives Werbemotiv oder ein aufwendig inszeniertes Porträt.

Deshalb ist die MFM-Tabelle keine starre Rechenvorgabe, sondern eine Orientierungshilfe. Gerichte berücksichtigen, ob die Nutzung tatsächlich mit der in der Tabelle erfassten Situation vergleichbar ist. Nur wenn eine gewisse Vergleichbarkeit besteht, kann die MFM als Grundlage für die Schadensberechnung dienen. Andernfalls müssen andere Bewertungsmaßstäbe herangezogen werden, etwa individuelle Lizenzvereinbarungen oder tatsächliche Marktpreise.

Damit bilden die MFM-Honorartabellen ein wichtiges Instrument zur Vereinheitlichung und Objektivierung von Schadensersatzforderungen – zugleich aber auch einen Ansatzpunkt für Diskussionen über deren Angemessenheit im Einzelfall.

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Rolle der MFM in der Lizenzanalogie

Wenn ein Foto oder eine Grafik ohne Erlaubnis genutzt wird, hat der Urheber grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. In der Praxis wird dieser Schaden häufig nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Dabei wird gefragt, welchen Betrag vernünftige Vertragspartner bei ordnungsgemäßer Lizenzierung vereinbart hätten. Die MFM-Honorartabellen dienen in diesem Zusammenhang als zentrales Hilfsmittel, um den Wert einer solchen fiktiven Lizenz zu bestimmen.

Orientierungshilfe vs. Bindungswirkung

Die MFM-Honorartabellen sind keine verbindliche Rechtsquelle. Sie haben keine Bindungswirkung, sondern werden von Gerichten als Orientierungshilfe genutzt. Das bedeutet: Richter können die MFM-Werte heranziehen, wenn sie die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen. Voraussetzung ist, dass die dort angegebenen Vergütungssätze auf den konkreten Fall übertragbar sind.

Viele Gerichte gehen davon aus, dass die MFM-Werte einen realistischen Ausgangspunkt bieten, um den objektiven Wert einer Nutzung zu bestimmen – insbesondere dann, wenn der Urheber professionell tätig ist und das betroffene Bild eine gewisse Qualität aufweist. Allerdings wird die Tabelle nicht schematisch angewendet. Sie ersetzt keine individuelle Beweiswürdigung und darf nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Umstände des Einzelfalls dem in der MFM beschriebenen Nutzungsszenario entsprechen.

Gerichte können also von den Tabellen abweichen – etwa nach unten, wenn es sich um eine sehr geringe Reichweite oder eine private Nutzung handelt, oder nach oben, wenn das Bild eine außergewöhnliche Exklusivität oder Werbewirkung hat.

Anforderungen an die Vergleichbarkeit

Damit die MFM-Tabelle zur Schätzung herangezogen werden kann, muss eine hinreichende Vergleichbarkeit zwischen der tatsächlichen Nutzung und den dort beschriebenen Lizenzmodellen bestehen. Entscheidend sind dabei insbesondere:

  • Medium: Wurde das Bild in einem redaktionellen Beitrag, auf einer Unternehmenswebsite oder zu Werbezwecken eingesetzt? Die MFM unterscheidet hier klar zwischen redaktioneller und kommerzieller Nutzung.
  • Reichweite: Wie viele Personen hatten Zugriff auf das Bild? Wurde es in einem kleinen Blog oder auf einer stark frequentierten Startseite veröffentlicht?
  • Dauer: Wie lange war das Bild öffentlich zugänglich? Kurzzeitige Nutzungen können anders bewertet werden als dauerhafte Online-Präsenzen.
  • Exklusivität: Wurde das Bild exklusiv verwendet oder handelte es sich um ein Stockfoto, das vielfach im Umlauf ist?
  • Platzierung und Größe: Ob ein Foto prominent auf der Startseite oder unauffällig in einem Unterartikel erscheint, beeinflusst den Wert erheblich.

Je besser die tatsächliche Nutzung mit den in der MFM beschriebenen Parametern übereinstimmt, desto eher kann die Tabelle als Grundlage der Schadensberechnung herangezogen werden. Fehlt diese Vergleichbarkeit, müssen andere Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt werden – etwa konkrete Lizenzverträge des Urhebers oder marktübliche Honorare aus vergleichbaren Projekten.

Anpassungen durch Zu- und Abschläge in der Praxis

In der Praxis ist es selten, dass die Nutzung eines Bildes exakt mit den MFM-Vorgaben übereinstimmt. Deshalb passen Gerichte und Rechtsanwälte die dortigen Werte regelmäßig durch Zu- oder Abschläge an.

Typische Zuschläge erfolgen etwa bei:

  • fehlender Urheberbenennung, da der Urheber nicht nur das Bild, sondern auch den Rufnutzen seines Namens verliert,
  • besonders werblicher Nutzung, z. B. bei Produktbildern, Bannern oder Social-Media-Kampagnen,
  • großer Reichweite oder internationaler Abrufbarkeit,
  • mehrfacher Nutzung auf verschiedenen Plattformen (Website, Facebook, Instagram etc.).

Abschläge werden hingegen vorgenommen, wenn

  • es sich um eine sehr kurze oder geringfügige Nutzung handelt,
  • die Reichweite gering war,
  • der Urheber kein professioneller Fotograf ist oder
  • der MFM-Wert im Vergleich zum realen Marktpreis offensichtlich überhöht erscheint.

Die MFM-Tabelle ist also kein starres System, sondern eine flexible Rechengrundlage, die den Gerichten hilft, eine realistische Schadensschätzung vorzunehmen. Sie schafft Transparenz und Einheitlichkeit, ohne den individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ihre Bedeutung zu nehmen.

Damit ist sie für Rechteinhaber ein starkes Argument bei der Geltendmachung von Schadensersatz – und für Unternehmen ein Maßstab, an dem sich die Angemessenheit einer Forderung kritisch überprüfen lässt.

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Zu- und Abschläge im Detail

Die MFM-Honorartabellen bieten einen Ausgangspunkt für die Berechnung des Schadensersatzes. In der Praxis ist jedoch fast jeder Fall individuell – und genau hier kommen Zu- und Abschläge ins Spiel. Gerichte passen die MFM-Werte regelmäßig an, um den konkreten Nutzungsumfang und die Bedeutung der Bildverwendung realistisch zu erfassen. Dabei fließen zahlreiche Faktoren ein, die den wirtschaftlichen Wert der Nutzung beeinflussen können.

Fehlende Urheberbenennung

Ein besonders häufiger Zuschlagsgrund ist die unterlassene Urheberbenennung. Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht, als solcher genannt zu werden. Wird dieses Recht verletzt, geht es nicht nur um die wirtschaftliche Nutzung, sondern auch um den ideellen Wert der Anerkennung seiner Arbeit.

Die Rechtsprechung erkennt einen Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung grundsätzlich an; dessen Höhe ist jedoch vom Einzelfall abhängig. In vielen Entscheidungen reicht die Spanne von ca. 25 % bis hin zu 100 % des Grundhonorars. Der BGH hat einen 100 %-Zuschlag zwar gebilligt, ihn aber nicht zum Automatismus erhoben. Einzelumstände – etwa Sichtbarkeit, wirtschaftliche Bedeutung der Nennung, Professionalität der Beteiligten oder der konkrete Nutzungskontext – können zu niedrigeren oder (ausnahmsweise) höheren Ansätzen führen.

Maßgeblich ist, welchen Stellenwert die Namensnennung für die öffentliche Wahrnehmung des Urhebers hat. Bei professionellen Fotografen, deren Reputation für die Auftragsakquise entscheidend ist, wiegt eine fehlende Nennung meist schwerer als bei Hobbyfotografen oder bei anonym lizenzierten Stockfotos.

Bildgröße, Platzierung und Prominenz

Auch die Größe und Platzierung des Fotos beeinflussen den Wert erheblich. Ein kleines Vorschaubild im Fließtext ist wirtschaftlich weniger bedeutsam als ein großformatiges Startseitenmotiv oder ein Hintergrundbild einer Kampagne.

Gerichte berücksichtigen dabei insbesondere:

  • Startseite vs. Unterseite: Ein auf der Startseite eingebundenes Foto erzielt eine deutlich höhere Sichtbarkeit und Werbewirkung.
  • Artikelbild vs. Teaserbild: Teaserbilder, die zusätzlich auf Übersichtsseiten oder Social-Media-Vorschauen erscheinen, erhöhen die Reichweite.
  • Hauptmotiv vs. Beiwerk: Wird das Bild als zentrales Gestaltungselement eingesetzt oder dient es nur der Illustration?

In der Praxis können sich solche Faktoren schnell in Zuschlägen von 25 bis 100 % niederschlagen.

Werbliche Nutzung, Kampagnen, Mehrfachverwertung und Cross-Posting

Die Art der Nutzung ist einer der stärksten Einflussfaktoren auf den Schadensersatz. Eine rein redaktionelle Verwendung (z. B. in einem journalistischen Artikel) ist anders zu bewerten als eine werbliche Nutzung, etwa auf einem Produktbild, in einer Anzeige oder in einer Online-Kampagne.

Werbliche oder imagefördernde Nutzungen sind regelmäßig höher zu vergüten, da sie unmittelbar dem wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmens dienen. Werden Bilder zusätzlich in mehreren Kontexten verwendet – beispielsweise auf der Website, in Newslettern, auf Facebook, Instagram und LinkedIn –, spricht man von Mehrfachverwertung oder Cross-Posting.

In diesen Fällen können Gerichte Zuschläge von 50 % bis 200 % für die Mehrfachnutzung ansetzen, da jedes neue Medium eine zusätzliche Reichweite und Werbewirkung erzeugt.

Auflage, Reichweite, Sprache, Region, Archivierung und Caching

Die MFM-Tabelle sieht auch Differenzierungen nach Reichweite und zeitlicher Nutzung vor. Je mehr Menschen das Bild potenziell sehen konnten und je länger es online verfügbar war, desto höher ist der wirtschaftliche Wert.

  • Auflage / Reichweite: Bei Printmedien wird auf die Auflage abgestellt, bei Online-Medien auf Besucherzahlen oder Abrufe.
  • Sprache und Region: Internationale oder mehrsprachige Veröffentlichungen erweitern den Verbreitungsraum und rechtfertigen oft Zuschläge.
  • Archivierung und (Suchmaschinen-)Caching können die Nutzungsdauer faktisch verlängern und bei der Schätzung berücksichtigt werden. Eine automatische Fortdauer liegt aber nicht per se vor; maßgeblich sind Zurechenbarkeit, getroffene Löschmaßnahmen und die tatsächliche Öffentlich-Zugänglichkeit.

Allerdings erfolgt die Bewertung in diesem Bereich sehr einzelfallbezogen – etwa abhängig davon, ob das Bild tatsächlich noch öffentlich zugänglich oder nur technisch zwischengespeichert ist.

Bildqualität, Motivwert, Seltenheit und Verwechslungsgefahr

Nicht jedes Bild ist gleich wertvoll. Gerichte berücksichtigen zunehmend den künstlerischen oder marktrelevanten Wert eines Fotos. Dabei spielen folgende Kriterien eine Rolle:

  • Bildqualität und gestalterische Leistung: Professionell ausgeleuchtete, technisch einwandfreie Aufnahmen rechtfertigen höhere Ansätze als einfache Schnappschüsse.
  • Motivwert: Besonders seltene, schwer zugängliche oder aufwendig produzierte Motive werden höher bewertet.
  • Bekanntheitsgrad des Fotografen: Ein renommierter Berufsfotograf kann höhere Lizenzen beanspruchen als ein unbekannter Hobbyfotograf.
  • Verwechslungsgefahr: Wenn die unberechtigte Nutzung den Eindruck erweckt, das Unternehmen stehe in einem Zusammenhang mit dem Urheber oder das Werk stamme von ihm, kann dies den Schaden ebenfalls erhöhen.

Diese Kriterien dienen Gerichten als Feinkorrektiv, um den wirtschaftlichen Wert eines Bildes realistisch einzuschätzen. Insgesamt zeigt sich: Die MFM-Honorartabellen bieten eine solide Grundlage, doch erst die Kombination aus Nutzungskontext, Reichweite und Qualität bestimmt die tatsächliche Schadenshöhe.

Wer Schadensersatz geltend macht oder eine Forderung prüfen muss, sollte daher nicht nur den Tabellenwert kennen, sondern auch verstehen, wie Zu- und Abschläge in der juristischen Praxis entstehen – denn sie entscheiden oft darüber, ob am Ende wenige hundert oder mehrere tausend Euro im Raum stehen.

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Anwendungsfelder und Besonderheiten

Die MFM-Honorartabellen decken ein breites Spektrum an Nutzungsarten ab – von redaktionellen Veröffentlichungen bis hin zu kommerziellen Online-Kampagnen. Je nach Medium, Zielgruppe und Verwendungszweck unterscheiden sich sowohl die rechtliche Bewertung als auch die wirtschaftliche Bedeutung einer Bildnutzung erheblich. Deshalb ist es in der Praxis entscheidend, den konkreten Anwendungsbereich richtig einzuordnen, um den angemessenen Lizenzwert zu bestimmen.

Redaktionen und Presseportale

In der klassischen Presse- und Redaktionsarbeit spielt die MFM-Tabelle eine besonders große Rolle. Viele Verlage und Journalisten orientieren sich bei der Vergütung von Bildnutzungen direkt an diesen Werten. Wird ein Foto ohne Lizenz in einem Online-Artikel oder Printbeitrag veröffentlicht, kann der Urheber daher regelmäßig auf die MFM-Tarife für redaktionelle Nutzung verweisen.

Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Einmaliger Veröffentlichung in einem Artikel,
  • Mehrfachverwendung (z. B. Nachdruck, erneute Online-Veröffentlichung, Archivnutzung) und
  • Zusatznutzungen, etwa in Vorschaubildern oder Social-Media-Teasern des Artikels.

Je nach Reichweite des Mediums (z. B. Lokalzeitung vs. bundesweites Nachrichtenportal) können sich deutliche Unterschiede ergeben. Auch die Frage, ob die Nutzung rein journalistisch oder zugleich werbend erfolgt, spielt eine wichtige Rolle.

Unternehmenswebseiten, Blogs, Onlineshops und Newsletter

Besonders häufig werden Bilder auf Unternehmenswebseiten oder in Onlineshops eingesetzt – oft, um Produkte, Dienstleistungen oder das Markenimage zu präsentieren. In diesen Fällen handelt es sich regelmäßig um kommerzielle Nutzungen, die deutlich höher vergütet werden als redaktionelle Veröffentlichungen.

Die MFM-Tabelle unterscheidet hier nach Art und Umfang der Nutzung:

  • Produktbilder in einem Shop (regelmäßig werbliche Nutzung)
  • Header- oder Startseitenbilder mit Imagecharakter
  • Blogbeiträge oder Servicetexte, die zugleich Marketingzwecken dienen
  • Newsletter-Bilder, die zusätzlich Reichweite erzeugen

Werden dieselben Bilder in mehreren Kontexten oder über längere Zeiträume verwendet, ist dies bei der Berechnung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.

Social Media (Feed, Story, Reels/Shorts, Ads, Hashtags, UGC-Kampagnen)

Ein zunehmend komplexes Anwendungsfeld stellt die Nutzung von Bildern auf Social Media dar. Plattformen wie Instagram, Facebook, TikTok oder LinkedIn schaffen eigene Veröffentlichungsszenarien mit teilweise erheblicher Reichweite.

Hier kommt es entscheidend auf die Art der Nutzung an:

  • Feed-Posts oder Stories haben meist eine kurze Lebensdauer, können aber durch hohe Followerzahlen dennoch einen großen Wert besitzen.
  • Reels oder Shorts mit algorithmischer Reichweitensteigerung können – ähnlich wie Werbespots – eine erhebliche kommerzielle Wirkung entfalten.
  • Bezahlte Werbeanzeigen (Ads) auf Social Media sind regelmäßig höher zu vergüten, da sie gezielt Reichweite erzeugen.
  • Hashtag-Kampagnen oder User-Generated-Content (UGC) führen häufig zu unklaren Urheberrechtslagen. Auch die bloße Weiterverwendung fremder Inhalte ohne klare Lizenzierung kann hier Schadensersatzansprüche auslösen.

Gerichte betrachten die Social-Media-Nutzung daher sehr genau. In vielen Fällen werden Zuschläge auf die MFM-Grundwerte vorgenommen, weil Social-Media-Beiträge eine besonders hohe Multiplikationswirkung haben und das Bild vielfach geteilt oder kopiert werden kann.

Thumbnails, Vorschaubilder und Suchmaschinen-Snippets

Oft wird vergessen, dass auch Thumbnails, also kleine Vorschaubilder auf Übersichtsseiten oder in Suchergebnissen, urheberrechtlich geschützte Nutzungen darstellen können.

Gerade bei Online-Portalen oder Blogs erscheinen Bilder mehrfach – als Teaser auf der Startseite, in Kategorienübersichten und im eigentlichen Artikel. Jede dieser Nutzungen kann gesondert bewertet werden.

Ebenso relevant sind Suchmaschinen-Snippets, also Vorschaubilder, die etwa bei Google oder Bing angezeigt werden. Zwar gelten für Suchmaschinen selbst teils besondere urheberrechtliche Schranken, doch wenn ein Unternehmen aktiv die Einbindung dieser Vorschaubilder nutzt oder beeinflusst (z. B. durch SEO-Optimierung oder strukturierte Daten), kann dies eine eigenständige Nutzung darstellen.

Interne Nutzung, Präsentationen und Pitches

Nicht jede Nutzung ist öffentlich – auch interne Verwendungen können urheberrechtlich relevant sein. Unternehmen, Agenturen oder Start-ups nutzen Fotos häufig in:

  • Präsentationen,
  • Pitches gegenüber Kunden,
  • Schulungsunterlagen oder
  • internen Reports.

Solche internen Nutzungen fallen nicht immer unter die klassischen MFM-Kategorien. Dennoch kann eine Lizenz erforderlich sein, wenn das Werk vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht wird (z. B. in Online-Meetings oder Cloud-Systemen).

In der Praxis werden für interne Nutzungen häufig geringere Ansätze gewählt, da die Reichweite beschränkt ist. Dennoch sollten Unternehmen darauf achten, dass auch diese Verwendungen lizenziert sind – insbesondere, wenn Präsentationen oder Pitches extern gezeigt oder weitergegeben werden.

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Typische Streitpunkte

So hilfreich die MFM-Honorartabellen in der Praxis sind – sie bieten keineswegs immer eindeutige Antworten. Gerade in gerichtlichen Verfahren zeigt sich, dass es häufig weniger um die grundsätzliche Anwendung der MFM geht, sondern um die richtige Einordnung und Anpassung im konkreten Einzelfall. Dabei treten immer wieder ähnliche Streitfragen auf, die entscheidend für die Höhe des Schadensersatzes sein können.

Passende MFM-Position und richtige Lizenzklasse

Einer der häufigsten Diskussionspunkte betrifft die Frage der passenden MFM-Position. Die Tabellen unterscheiden zwischen verschiedenen Nutzungsszenarien – etwa redaktioneller Online-Veröffentlichung, werblicher Nutzung auf Unternehmenswebseiten, Social-Media-Verwendung oder Produktdarstellung im Onlineshop.

In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig: Ein Blogbeitrag eines Unternehmens kann zugleich redaktionell und werblich sein. Auch Online-Magazine veröffentlichen Inhalte, die Imagezwecken dienen. Wird in solchen Fällen die falsche Lizenzklasse zugrunde gelegt, kann die Berechnung erheblich abweichen.

Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Verwendung veralteter Tabellenjahre. Da die MFM jährlich neu erscheint, ist entscheidend, welche Version auf den konkreten Nutzungszeitraum anzuwenden ist. Maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt der Verletzung geltende Ausgabe – spätere Anpassungen dürfen nicht rückwirkend herangezogen werden.

Zeitliche Eingrenzung der Nutzung und Beendigung

Auch die zeitliche Dimension einer Bildnutzung ist in vielen Fällen umstritten. Bei Online-Veröffentlichungen stellt sich die Frage, wie lange ein Bild tatsächlich abrufbar war. Während Rechteinhaber oft eine dauerhafte Nutzung behaupten, verweisen Verletzer darauf, dass das Bild nur kurzzeitig online war oder versehentlich hochgeladen wurde.

Hier kommt es auf den Nachweis des Nutzungszeitraums an – etwa durch Webarchive, Screenshots, Caching-Analysen oder Server-Logs. Wichtig ist auch, ob das Bild nach der Löschung weiterhin über Suchmaschinen oder Social-Media-Plattformen auffindbar war. Solche „Nachwirkungen“ können in Einzelfällen eine fortdauernde Nutzung begründen, wenn der Verletzer keine ausreichenden Löschmaßnahmen ergriffen hat.

Reichweiten- und Traffic-Nachweise

Die Reichweite eines Online-Beitrags hat erheblichen Einfluss auf den Wert der Nutzung – und damit auf die Höhe des Schadensersatzes. Je mehr Menschen das Foto potenziell gesehen haben, desto größer ist der wirtschaftliche Nutzen.

Hier entstehen regelmäßig Beweisprobleme. Während Urheber oft nur vermuten können, wie stark ein Beitrag frequentiert wurde, verfügen die Betreiber der Webseiten über genaue Daten. Daher kann der Urheber einen Auskunftsanspruch geltend machen, um Informationen über Seitenaufrufe, Verweildauer oder Verbreitungswege zu erhalten.

Typische Nachweise sind:

  • Website-Analytics (z. B. Google Analytics, Matomo),
  • Social-Media-Insights (z. B. Reichweite, Engagement, Shares),
  • Medienunterlagen oder Reichweitendaten von Presseportalen,
  • Trackingberichte von Kampagnenanbietern.

Ohne diese Informationen kann die Schätzung des Schadensersatzes schwierig werden. Gerichte greifen dann auf Erfahrungswerte oder branchentypische Annahmen zurück, was wiederum zu Streit über die Angemessenheit führt.

Internationale Abrufbarkeit und Geoblocking

Ein weiterer Punkt ist die internationale Abrufbarkeit einer Online-Nutzung. Da Webseiten grundsätzlich weltweit aufgerufen werden können, stellt sich die Frage, ob der Schadensersatz nur für die Nutzung im deutschsprachigen Raum oder für die gesamte potenzielle Abrufbarkeit gilt.

Die Rechtsprechung ist hier vorsichtig: Eine weltweite Lizenz wird in der Regel nur dann angenommen, wenn das Angebot erkennbar auf ein internationales Publikum ausgerichtet war – etwa durch mehrsprachige Inhalte, internationale Versandoptionen oder gezielte Werbung im Ausland.

Umgekehrt kann ein Geoblocking, also die technische Sperrung des Zugriffs aus bestimmten Ländern, den räumlichen Nutzungsumfang begrenzen. Wenn ein Unternehmen nachweislich den Zugriff außerhalb Deutschlands unterbunden hat, kann dies zu einer Reduzierung des Schadens führen.

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Vorgehen für Rechteinhaber (Praxisleitfaden)

Wer als Urheber oder Rechteinhaber eine unberechtigte Nutzung seiner Fotos oder Grafiken entdeckt, sollte strukturiert und beweissicher vorgehen. Ein überhastetes oder unvollständiges Vorgehen kann dazu führen, dass Ansprüche schwer durchsetzbar sind oder sich in der Höhe nicht belegen lassen. Die folgenden Schritte zeigen, wie Sie professionell vorgehen und Ihre Rechte wirksam wahren können.

Beweissicherung: Screenshots, Hash, Datierung, Webarchiv

Der erste Schritt ist stets die sorgfältige Beweissicherung. Nur wer die unberechtigte Nutzung eindeutig dokumentiert, kann später erfolgreich Schadensersatz verlangen.

Empfehlenswert ist es, folgende Nachweise zu sichern:

  • Screenshots der betreffenden Webseite oder Social-Media-Seite, auf denen das Bild sichtbar ist. Wichtig ist, dass die URL, das Datum und die Systemzeit erkennbar sind.
  • Quellcode-Ausschnitte, aus denen sich ergibt, dass das Bild tatsächlich eingebunden wurde (z. B. über eine img-URL).
  • Hash-Werte oder digitale Signaturen, die die Identität und Unverändertheit der eigenen Originaldatei belegen.
  • Webarchiv-Dokumentationen, beispielsweise über archive.org oder Dienste wie Beweissicherungstools, die den Online-Zustand beweiskräftig sichern.

Diese Unterlagen sollten möglichst frühzeitig angefertigt und sicher gespeichert werden, bevor der Verletzer die Inhalte entfernt. Je genauer und nachvollziehbarer die Beweissicherung ist, desto größer ist die Chance, dass die Ansprüche später außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden können.

Rechtekette und Nachweise vorbereiten

Damit der Urheber seine Ansprüche erfolgreich geltend machen kann, muss er seine Rechtekette lückenlos nachweisen. Das bedeutet, dass klar sein muss, dass das betroffene Foto tatsächlich von ihm stammt oder dass ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen wurden.

Im Einzelnen sollten folgende Nachweise vorliegen:

  • Originaldateien im Rohformat (z. B. RAW-Dateien, EXIF-Daten),
  • Vertragsunterlagen oder Rechnungen, die den Erwerb oder die Übertragung der Rechte dokumentieren,
  • Kommunikation mit Auftraggebern oder Agenturen, aus der die Rechteeinräumung hervorgeht,
  • gegebenenfalls Zeugen oder Produktionsnachweise, die die Entstehung des Fotos belegen.

Dieser Schritt ist entscheidend, da der Verletzer häufig bestreiten wird, dass der Anspruchsteller tatsächlich der Rechteinhaber ist. Eine sauber dokumentierte Rechtekette erleichtert die Durchsetzung erheblich.

Berechnung nach MFM schlüssig aufbauen, Zuschläge begründen

Die Schadensberechnung nach den MFM-Honorartabellen sollte stets transparent, nachvollziehbar und realitätsnah aufgebaut werden. Es reicht nicht aus, pauschal auf die MFM zu verweisen – vielmehr muss erläutert werden, welche konkrete Position der Tabelle Anwendung findet und warum.

Wichtig ist:

  • Die genaue Nutzungskategorie (z. B. Online-Werbung, redaktionelle Nutzung, Social Media) muss zutreffend gewählt werden.
  • Der Nutzungszeitraum, die Bildgröße, die Platzierung und die Reichweite sind zu berücksichtigen.
  • Eventuelle Zuschläge (etwa wegen fehlender Urheberbenennung, werblicher Nutzung oder Mehrfachverwendung) müssen konkret begründet werden.

Eine Beispielrechnung kann die Berechnung anschaulich machen, etwa:

MFM-Grundhonorar für Online-Werbung auf Unternehmensseite: 250 €

  • 100 % Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung
  • 50 % Zuschlag wegen Mehrfachverwendung auf Social Media
    = 625 € Gesamtbetrag

Solche klaren und nachvollziehbaren Berechnungen wirken überzeugend und lassen sich in einem möglichen Verfahren leichter verteidigen.

Taktik bei der außergerichtlichen Geltendmachung und Vergleich

In der Regel sollte zunächst eine außergerichtliche Geltendmachung erfolgen. Dazu dient die Abmahnung, die den Verletzer auffordert,

  1. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  2. Schadensersatz zu leisten,
  3. die Abmahnkosten zu übernehmen und
  4. Auskunft über den Nutzungsumfang zu erteilen.

Die Abmahnung sollte präzise, aber sachlich formuliert sein. Eine überhöhte Forderung kann kontraproduktiv wirken und den Vergleich erschweren. Ziel sollte sein, den Fall möglichst ohne Gerichtsverfahren zu klären – insbesondere, wenn der Verletzer einsichtig reagiert und eine angemessene Einigung anbietet.

In der Praxis ist ein Vergleich oft die wirtschaftlich sinnvollste Lösung. Dabei kann eine pauschale Zahlung vereinbart werden, die alle Ansprüche abdeckt (z. B. Schadensersatz, Abmahnkosten, Nebenkosten). Auch eine einvernehmliche Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe ist in bestimmten Konstellationen denkbar, wenn die Rechtsverletzung geringfügig war.

Für Rechteinhaber gilt: Sorgfältige Vorbereitung, klare Nachweise und eine strategisch kluge Kommunikation sind entscheidend. Wer seine Ansprüche professionell belegt, erspart sich nicht nur Diskussionen über die Berechtigung der Forderung, sondern schafft auch eine solide Grundlage für eine zügige und faire Einigung – notfalls mit gerichtlicher Unterstützung.

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Strategien für Abgemahnte (Praxisleitfaden)

Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, steht häufig unter Druck. Die geforderte Summe scheint überhöht, die Frist ist knapp bemessen, und die beigefügte Unterlassungserklärung wirkt einschüchternd. Doch gerade jetzt ist besonnenes und strukturiertes Handeln entscheidend. Viele Forderungen sind rechtlich angreifbar oder zumindest verhandelbar. Der folgende Leitfaden zeigt, wie Sie als Abgemahnter vorgehen sollten, um Risiken zu minimieren und überzogene Ansprüche abzuwehren.

Plausibilitätscheck der geltend gemachten MFM-Positionen

Zunächst sollte sorgfältig geprüft werden, ob die herangezogene MFM-Position überhaupt passt. Abmahnungen stützen sich häufig auf eine Lizenzkategorie, die mit der tatsächlichen Nutzung wenig zu tun hat.

Beispiel: Wurde ein Bild lediglich in einem Blogbeitrag oder auf einer Unterseite einer Website verwendet, wird aber die MFM-Position für eine werbliche Hauptseiten-Platzierung angesetzt, kann das den Schadensersatz erheblich verfälschen. Auch eine Social-Media-Nutzung wird oft pauschal überbewertet, obwohl Reichweite und Dauer sehr begrenzt waren.

Prüfen Sie daher:

  • Entspricht die angesetzte MFM-Kategorie wirklich der Art der Nutzung (z. B. redaktionell oder werblich)?
  • Wurde das richtige Tabellenjahr verwendet (maßgeblich ist das Jahr der Verletzung)?
  • Sind die geltend gemachten Zuschläge nachvollziehbar begründet oder nur pauschal behauptet?

Wenn diese Punkte unklar oder widersprüchlich sind, sollte die Forderung inhaltlich hinterfragt und gegebenenfalls rechtlich überprüft werden.

Abzüge bei kurzer Dauer, geringer Reichweite oder geringer Bildgröße

Gerichte wenden die MFM-Tabellen nicht schematisch an. Sie sehen die darin genannten Werte als Orientierung, die im Einzelfall nach oben oder unten angepasst werden kann. Für Abgemahnte eröffnet das die Möglichkeit, Abzüge geltend zu machen, wenn die Nutzung nur in geringem Umfang erfolgte.

Typische Abschlagsgründe sind:

  • Kurze Dauer: Wenn das Bild nur wenige Tage oder Wochen online war, rechtfertigt das keinen vollen Jahressatz.
  • Geringe Reichweite: Ein kaum besuchter Blog oder ein privates Profil erzielt keinen vergleichbaren Effekt wie eine große Unternehmensseite.
  • Kleine Bildgröße oder unauffällige Platzierung: Thumbnails oder kleine Illustrationen am Seitenrand haben einen deutlich geringeren wirtschaftlichen Wert.

Auch wenn das Foto versehentlich oder ohne kommerzielle Absicht verwendet wurde, kann sich dies auf die Höhe des Schadensersatzes auswirken. Hier lohnt sich eine detaillierte Darstellung der konkreten Nutzungssituation – idealerweise mit technischen Nachweisen (z. B. Serverlogs, Zugriffszahlen).

Umgang mit der Unterlassungserklärung (Form, Reichweite, Vertragsstrafe)

Ein besonders heikler Punkt jeder Abmahnung ist die Unterlassungserklärung. Sie verpflichtet den Abgemahnten, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen, und enthält meist eine Vertragsstrafe, falls es zu einem erneuten Verstoß kommt.

Wichtig ist:

  • Unterschreiben Sie die beigefügte Erklärung niemals ungeprüft. Sie ist oft zu weit gefasst und kann Sie für Handlungen verpflichten, die über den konkreten Fall hinausgehen.
  • Lassen Sie die Erklärung anwaltlich prüfen und ggf. modifizieren („modifizierte Unterlassungserklärung“).
  • Die Vertragsstrafe sollte verhältnismäßig sein. Überzogene Beträge (z. B. 5.000 € oder mehr) können angepasst oder gestrichen werden.
  • Achten Sie darauf, dass die Erklärung nur die konkrete Rechtsverletzung umfasst – nicht pauschal alle zukünftigen Bildnutzungen.

Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung gilt in der Regel lebenslang und kann daher weitreichende Folgen haben. Eine unüberlegte Unterschrift ist daher oft teurer als die eigentliche Abmahnung.

Für Abgemahnte gilt: Ruhe bewahren, Fristen notieren und die Sachlage professionell prüfen lassen. Viele Abmahnungen sind inhaltlich überzogen oder formell fehlerhaft. Wer strukturiert vorgeht, Nachweise sammelt und die MFM-Berechnung kritisch hinterfragt, kann die Forderung oft deutlich reduzieren oder ganz abwehren. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann hier entscheidend helfen, die beste Strategie zu entwickeln – sei es durch Verhandlung, Modifikation der Unterlassungserklärung oder eine fundierte rechtliche Verteidigung.

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Checklisten

Um im Urheberrecht effizient und rechtssicher zu handeln, ist eine gute Vorbereitung entscheidend – auf beiden Seiten. Rechteinhaber sollten ihre Ansprüche sorgfältig vorbereiten, während Unternehmen oder Agenturen bei einer Abmahnung systematisch prüfen müssen, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist. Die folgenden Checklisten bieten Ihnen eine praxisnahe Orientierung für beide Situationen.

Für Fotografen und Agenturen: Was vor der Geltendmachung bereitliegen sollte

Bevor Sie Schadensersatz oder Unterlassung wegen einer unberechtigten Nutzung geltend machen, sollten alle relevanten Unterlagen und Nachweise vollständig vorliegen. Nur so können Sie Ihre Ansprüche fundiert, nachvollziehbar und überzeugend begründen.

1. Beweise der Rechtsverletzung:

  • Screenshots der betroffenen Webseiten, Social-Media-Posts oder Printbelege
  • Dokumentation von URL, Datum, Uhrzeit und – falls möglich – der Quellcode der Seite
  • Archivlinks oder Kopien aus dem Webarchiv (z. B. archive.org)
  • Nachweis, dass das Bild tatsächlich vom Verletzer oder im Auftrag seines Unternehmens veröffentlicht wurde

2. Nachweis der eigenen Urheberrechte:

  • Originaldateien (RAW, TIFF, JPEG mit EXIF- oder IPTC-Daten)
  • Verträge, Rechnungen oder Vereinbarungen zur Rechteübertragung, falls Sie nicht selbst Urheber sind
  • Kommunikationsnachweise mit Kunden oder Agenturen zur Rechteeinräumung
  • ggf. Zeugenaussagen oder Produktionsnachweise

3. Ermittlung der Nutzungsparameter:

  • Wo, wie lange und in welchem Kontext wurde das Bild verwendet?
  • Wie groß war das Bild, an welcher Position wurde es eingebunden (Startseite, Unterseite, Werbebanner etc.)?
  • Wurde es mehrfach genutzt (z. B. zusätzlich auf Social Media, in Newslettern oder Pressemitteilungen)?

4. Berechnung der Forderung nach MFM:

  • Auswahl der passenden MFM-Kategorie (redaktionell, werblich, Social Media etc.)
  • Dokumentation des genutzten Tabellenjahres (maßgeblich: Jahr der Nutzung)
  • Begründete Zuschläge (z. B. fehlende Urheberbenennung, werbliche Verwendung, Mehrfachnutzung)
  • Nachvollziehbare Beispielrechnung

5. Vorbereitung der Abmahnung:

  • Juristisch geprüfte Abmahnung mit klarer Fristsetzung und angemessenen Forderungen
  • Möglichkeit zur außergerichtlichen Einigung oder Vergleichsverhandlung
  • Bereithalten einer lückenlosen Beweiskette für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung

Für Unternehmen und Agenturen: Was bei der Prüfung einer Abmahnung zu klären ist

Wenn Sie eine Abmahnung wegen unberechtigter Bildnutzung erhalten, sollten Sie ruhig und systematisch vorgehen. Viele Forderungen sind überhöht oder basieren auf falschen Annahmen. Mit einer gezielten Prüfung lassen sich Risiken reduzieren und Verhandlungsspielräume nutzen.

1. Formale Prüfung:

  • Ist die Abmahnung nachvollziehbar begründet (konkretes Bild, konkrete Nutzung, Belege)?
  • Liegt eine Originalvollmacht des abmahnenden Anwalts bei?
  • Ist die Frist realistisch oder auffällig kurz bemessen?

2. Tatsächliche Nutzung prüfen:

  • Wurde das beanstandete Bild tatsächlich von Ihnen oder in Ihrem Auftrag verwendet?
  • Handelte es sich um eine öffentliche Nutzung oder nur um eine interne Testversion / Entwurfsseite?
  • Wie lange war das Bild online? Gibt es Nachweise über die Dauer (z. B. Upload-Daten, Logs)?
  • Wie groß war die Reichweite (z. B. Besucherzahlen, Follower, Kampagnenstatistik)?

3. Rechtliche Einordnung:

  • Passt die angesetzte MFM-Kategorie wirklich zur Art der Nutzung?
  • Wurden unberechtigt Zuschläge erhoben (fehlende Urheberbenennung, Mehrfachnutzung etc.)?
  • Wurde eventuell eine rechtmäßige Nutzung vorgenommen (z. B. unter Lizenz, Creative Commons oder auf Grundlage einer Einwilligung)?
  • Könnte eine gesetzliche Schranke greifen (z. B. Zitatrecht oder Berichterstattung über Tagesereignisse)?

4. Unterlassungserklärung prüfen:

  • Ist die beigefügte Erklärung zu weit gefasst oder zu streng formuliert?
  • Enthält sie überzogene Vertragsstrafen oder Verpflichtungen über den Einzelfall hinaus?
  • Sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

5. Taktisches Vorgehen:

  • Fristen notieren und nicht vorschnell unterschreiben oder zahlen
  • Interne und externe Kommunikation einstellen, bis der Sachverhalt geklärt ist
  • Juristische Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt veranlassen
  • Möglichkeiten zur Verhandlung oder zum Vergleich prüfen, um eine kostspielige Eskalation zu vermeiden

Eine strukturierte Vorgehensweise ist sowohl für Urheber als auch für Unternehmen entscheidend. Fotografen sichern so die Beweisführung und die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche, während Abgemahnte vermeiden, voreilig Verpflichtungen einzugehen oder überhöhte Zahlungen zu leisten.

Wer frühzeitig juristischen Rat einholt, spart meist Zeit, Kosten und Nerven – und schafft die Grundlage für eine sachgerechte und faire Lösung.

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FAQ

Im Zusammenhang mit den MFM-Honorartabellen und der Berechnung von Schadensersatzansprüchen tauchen immer wieder ähnliche Fragen auf. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie nachfolgend übersichtlich zusammengefasst.

Sind die MFM verbindlich?

Nein. Die MFM-Honorartabellen sind nicht gesetzlich verbindlich. Sie stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar, die Gerichte bei der Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO häufig heranziehen. Entscheidend ist, ob die in der MFM erfasste Nutzung mit dem konkreten Fall vergleichbar ist.

Gerichte nutzen die Tabellen deshalb als Ausgangspunkt, passen die Werte aber regelmäßig an die tatsächlichen Umstände an – etwa an die Reichweite, Nutzungsdauer oder den wirtschaftlichen Wert des Fotos. Die MFM ist also kein zwingender Maßstab, sondern eine praktikable, aber flexible Grundlage zur Ermittlung eines angemessenen Schadensersatzes.

Wann eignen sich MFM weniger gut?

Die MFM-Honorartabellen eignen sich vor allem für die Lizenzbewertung professioneller Fotoarbeiten, die im kommerziellen oder redaktionellen Umfeld verwendet werden. In anderen Fällen kann ihre Anwendung jedoch problematisch sein, beispielsweise:

  • Bei Amateurfotos oder Bildern ohne kommerziellen Marktwert,
  • Bei sehr kurzzeitigen oder geringfügigen Nutzungen (z. B. Testuploads, private Blogs),
  • Wenn eigene Preislisten oder individuelle Lizenzverträge existieren, die konkretere Anhaltspunkte bieten,
  • Bei neuen Medienformen wie Memes, KI-generierten Bildern oder Content aus User-Generated-Kampagnen, die in den MFM noch nicht eindeutig erfasst sind.

In solchen Fällen kann die Heranziehung anderer Bewertungsmaßstäbe sinnvoller sein – etwa der tatsächlichen Marktpreise, eigener Lizenzpraxis oder branchenspezifischer Vergütungstabellen.

Wie werden Reichweite und Dauer realistisch angesetzt?

Reichweite und Dauer sind zwei der wichtigsten Faktoren bei der Schadensberechnung – aber auch die am schwierigsten zu belegen.

Reichweite meint die tatsächliche oder potenzielle Zahl der Personen, die das Bild gesehen haben könnten. Hierzu können Daten aus

  • Website-Statistiken (z. B. Google Analytics),
  • Social-Media-Insights (z. B. Reichweite, Klicks, Shares) oder
  • Presse- und Mediaunterlagen
    herangezogen werden.

Dauer bezeichnet den Zeitraum, in dem das Werk öffentlich abrufbar war. Maßgeblich ist nicht nur der Veröffentlichungstag, sondern auch, ob das Bild später noch in Archiven, Caches oder Suchmaschinen sichtbar war.

Fehlen konkrete Nachweise, schätzen Gerichte die Werte anhand typischer Erfahrungswerte. Dabei gilt: Je länger die Nutzung und je größer die Reichweite, desto höher der Schadensersatz – allerdings stets unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungssituation.

Welche Rolle spielt die Urheberbenennung konkret?

Die Urheberbenennung nach § 13 UrhG ist ein eigenständiges Recht des Fotografen. Sie dient der Anerkennung seiner geistigen Leistung und ist für dessen berufliche Reputation von erheblicher Bedeutung.

Wird der Urheber nicht oder falsch genannt, gilt dies als eigenständiger Rechtsverstoß. In der Praxis führen Gerichte bei fehlender Namensnennung häufig einen Zuschlag von bis zu 100 % auf das Grundhonorar an. In manchen Fällen kann der Zuschlag auch niedriger ausfallen, etwa wenn die Nennung technisch kaum möglich war oder der Urheber selbst auf sie verzichtet hatte.

Umgekehrt kann eine korrekte und gut sichtbare Namensnennung den Streitwert senken und sich positiv auf Vergleichsverhandlungen auswirken.

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Zusammenfassung und Handlungsempfehlung

Kernaussagen in komprimierter Form

Die MFM-Honorartabellen sind in der Praxis das zentrale Instrument zur Berechnung des Schadensersatzes bei unberechtigter Bildnutzung. Sie spiegeln die branchenüblichen Vergütungen für unterschiedliche Nutzungsarten wider und dienen Gerichten regelmäßig als Orientierungshilfe bei der sogenannten Lizenzanalogie.

Allerdings sind die MFM-Tabellen nicht rechtlich verbindlich. Ihre Anwendung hängt stets von der Vergleichbarkeit des konkreten Einzelfalls mit den dort beschriebenen Nutzungsszenarien ab. Faktoren wie Bildgröße, Platzierung, Nutzungsdauer, Reichweite oder der fehlende Urhebervermerk können den Schadensersatz erheblich beeinflussen – sowohl nach oben als auch nach unten.

Neben dem eigentlichen Lizenzschaden können weitere Ansprüche hinzukommen, etwa Abmahnkosten, Auskunfts- und Löschungsansprüche oder Verzugszinsen. Dadurch kann der finanzielle Umfang eines Urheberrechtsverstoßes deutlich steigen.

Sowohl Urheber als auch Abgemahnte sollten die MFM-Werte also nicht als starre Tarife betrachten, sondern als flexibles Bewertungssystem, das je nach Nutzungssituation angepasst werden muss.

Empfehlung für das weitere Vorgehen

Für Rechteinhaber gilt:

  • Sichern Sie Beweise umfassend (Screenshots, Datierung, Quellcodes, Webarchiv).
  • Dokumentieren Sie Ihre Urheberstellung eindeutig und berechnen Sie den Schadensersatz nachvollziehbar anhand der passenden MFM-Kategorie.
  • Begründen Sie Zuschläge sachlich und klar (z. B. fehlende Urheberbenennung, werbliche Nutzung, Mehrfachverwendung).
  • Prüfen Sie, ob sich eine außergerichtliche Einigung wirtschaftlich lohnt, bevor Sie ein gerichtliches Verfahren anstrengen.

Für Unternehmen, Agenturen oder Privatpersonen, die eine Abmahnung erhalten haben, gilt:

  • Ruhe bewahren, keine voreilige Zahlung und keine ungeprüfte Unterschrift leisten.
  • Prüfen Sie, ob die angesetzten MFM-Werte und Zuschläge plausibel sind.
  • Berücksichtigen Sie mögliche Abschläge bei kurzer Dauer, geringer Reichweite oder fehlender Vergleichbarkeit.
  • Lassen Sie die Unterlassungserklärung und Schadensberechnung rechtlich prüfen – viele Forderungen sind überzogen oder fehlerhaft.

Gerade weil Urheberrechtsstreitigkeiten häufig technisch und rechtlich komplex sind, empfiehlt es sich, fachanwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Anwalt kann die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen, überhöhte Ansprüche zurückweisen oder berechtigte Forderungen professionell durchsetzen.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung an. Wir prüfen, ob und in welchem Umfang die MFM-Honorartabellen auf Ihren Fall anwendbar sind, bewerten die Erfolgschancen und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die richtige Strategie – ob zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder zur Abwehr einer Abmahnung.

So sichern Sie Ihre Rechte, vermeiden unnötige Kosten und schaffen die Grundlage für eine faire, rechtssichere Lösung.

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