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Metatags auf Webseiten können irreführende Werbung sein

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Internet bietet gerade Händlern neue Möglichkeiten: Mit wenigen Schritten kann ein weltweites Publikum angesprochen werden. Doch auch die Zahl der Konkurrenten wächst. Wer in den Suchmaschinen noch mit seinen Produkten gefunden werden möchte, der muss sich schon etwas ganz Besonderes einfallen lassen. Ein solcher Fall wurde nun jedoch vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt, da ein vermeintlicher Rechtsverstoß vorlag.

Eigene Vorteile gesichert

Grundlage der Verhandlung war ein Sachverhalt, bei dem ein belgisches Unternehmen mit weltweitem Vertrieb seiner Waren nicht alleine die Artikel auf der eigenen Webseite entsprechend beworben hatte. Vielmehr setzte es in den sogenannten Metatags – einer stichpunktartigen Beschreibung der Seite – auch Begriffe und Kennzeichen der Konkurrenz ein. Die europäischen Wettbewerbshüter sahen darin einen Verstoß gegen die Regeln der Werbung. Denn sobald ein Verbraucher die Begriffe der Konkurrenz suchte, wurde das belgische Unternehmen mit seinen Produkten relativ weit oben innerhalb der Ergebnisse angezeigt und der Nutzer somit auf seine Webseite gelenkt. Dieses Vorgehen gilt als irreführend, landet der Bürger doch bei einem Anbieter, den er eigentlich nicht hatte finden wollen.

Das Wesen der Metatags

Jede Webseite besitzt einen sogenannten Quellcode. Eine Zeile also, in der eine bestimmte Zahl an Schlagwörtern verwendet werden kann. Die unterschiedlichen Suchmaschinen durchlaufen diese Daten immer dann, wenn ein entsprechender Begriff abgefragt wird. Damit ist es möglich, die eigene Homepage etwa bei Google sehr weit vorne anzeigen zu lassen – für Händler und Dienstleister besteht darin eine Option, den eigenen Vertrieb zu stärken und die Konkurrenz auf die hinteren Plätze zu verweisen. Das belgische Unternehmen, um das es in diesem Falle ging, verwandte aber Begrifflichkeiten solcher Konzerne, mit denen es sich im Wettbewerb befand, aus denen es aber seine Vorteile auf bereits genannte Weise erwarb.

Unzulässiger Rechtsverstoß

Bereits ein luxemburgisches Gericht hatte das belgische Unternehmen auf ein Unterlassen dieser Praxis verurteilt. Dieses ging jedoch vor den Europäischen Gerichtshof und wollte den Sachverhalt dort endgültig klären lassen. Auch hier unterlag der Konzern indes. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der an sich legitimen und legalen Nutzung der Metatags um eine Irreführung der Verbraucher, die bei der Suche nach einem bestimmten Produkt auf die Webseite der Konkurrenz geleitet wurden. Zwar sei das geschickte Ausnutzen des Quellcodes statthaft und an sich nicht zu beanstanden. Erst in Fällen wie diesem jedoch sieht das etwas anders aus – ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht soll damit also nicht einhergehen.

Unterschiedliche Auffassungen

Bedeutsam ist das Urteil nicht alleine deshalb, weil es erstmals höchstrichterlich zur Verwendung und zum Missbrauch der Metatags Stellung bezieht. Es erlangt auch deshalb eine hohe Relevanz, weil es damit etwa dem deutschen Recht widerspricht. So hatte der Bundesgerichtshof noch im Dezember 2012 einen Fall entschieden, bei dem ein Pralinen-Hersteller in eben jenem Quellcode sehr wohl die Begrifflichkeiten der Konkurrenz verwendet hatte – und damit in letzter deutscher Instanz siegte. Allerdings wird zunächst das europäische Urteil Vorrang haben. Zwar kann es sein, dass sich die hiesigen Richter dennoch anders entscheiden und eher dem Bundesgerichtshof folgen. Dennoch wird der Gesetzgeber bei derartigen Sachverhalten die Regeln künftig so anpassen müssen, dass sie dem europäischen Recht genügen.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 11.07.2013, Az. C 657/11

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