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Meta haftet für Fake-Profile: Löschung nach Hinweis durchsetzen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Stellen Sie sich vor, ein Kollege schickt Ihnen einen Screenshot: Unter Ihrem Namen taucht ein Profil auf, mit Ihrem Foto, vielleicht sogar mit dem Hinweis auf Ihren Arbeitgeber. Dazu Nachrichten, die Sie nie geschrieben haben. Oder Einladungen, die so wirken, als würden Sie andere Personen kontaktieren.

Ein solches Fake-Profil ist mehr als ein Ärgernis. Es kann Ihren Ruf beschädigen, Identitätsdiebstahl vorbereiten und in kurzer Zeit erhebliche Folgeschäden auslösen.

Die juristische Kernfrage lautet dann regelmäßig nicht nur: „Wer hat das Profil erstellt?“ Denn der Täter bleibt oft anonym.

Praktisch wichtiger ist häufig: Muss die Plattform nach einem Hinweis zügig löschen und künftige gleichartige Profile verhindern?

Genau hierzu hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 20.01.2026 (Az.: 18 U 2360/25) eine Entscheidung getroffen, die für Betroffene, Unternehmen und öffentliche Personen erheblich sein kann.

Die Entscheidung des OLG München im Überblick

Das OLG München hatte über mehrere Fake-Profile zu entscheiden, die Namen und Fotos realer Personen verwendeten. Die Profile erweckten den Eindruck, es handele sich um echte Accounts der Betroffenen.

Die Betroffenen meldeten die Profile über die Plattformwege und mahnten zusätzlich ab. Die Entfernung erfolgte aus Sicht der Betroffenen zu spät.

Das OLG München bestätigte die gegen Meta ergangene Unterlassungsanordnung im einstweiligen Rechtsschutz.

Was das Gericht klarstellt

Die Entscheidung enthält mehrere Punkte, die man als „Leitplanken“ für die Praxis lesen kann:

  • Ein Fake-Profil, das ohne Zustimmung Name und/oder Foto einer Person nutzt und Authentizität vorspiegelt, kann Persönlichkeitsrecht, Namensrecht und Recht am eigenen Bild verletzen.
  • Meta ist in solchen Konstellationen typischerweise nicht unmittelbarer Täter, kann aber als Plattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen als mittelbarer Störer in Anspruch genommen werden.
  • Nach einem hinreichend konkreten Hinweis kann eine Pflicht zur Prüfung und Reaktion entstehen.
  • Das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA greift nicht, wenn nach positiver Kenntnis die rechtswidrigen Fake-Profile nicht zügig gesperrt oder entfernt werden.
  • Die Verpflichtung kann sich auch auf künftige identische oder kerngleiche Fake-Profile erstrecken, selbst wenn diese unter einer anderen Webadresse auftauchen.

Was ist an Fake-Profilen rechtlich „offensichtlich“?

Viele Plattformstreitigkeiten drehen sich um Grenzfälle: Meinungsfreiheit, Satire, „Fanpages“, Namensgleichheit. Das OLG München hat aber deutlich gemacht, dass es Konstellationen gibt, in denen eine Rechtsverletzung ohne aufwendige Prüfung nahe liegt.

Persönlichkeitsrecht, Namensrecht, Recht am eigenen Bild

Bei einem Identitätsprofil stehen meist mehrere Schutzgüter nebeneinander:

  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Wenn der Eindruck entsteht, Sie stünden hinter einem Profil oder bestimmten Aussagen.
  • Namensrecht: Wenn Ihr Name genutzt wird, um eine Zuordnung zu Ihnen zu erzeugen.
  • Recht am eigenen Bild: Wenn Fotos von Ihnen ohne Einwilligung eingestellt und verbreitet werden.

Gerade die Kombination aus Name und Foto ist in der Praxis oft das „Signal“, dass nicht nur irgendein ähnlicher Name benutzt wird, sondern eine Zuordnung zu Ihrer Person erzeugt werden soll.

Keine „Großprüfung“ bei klarer Identitätsvorspiegelung

Für Betroffene wichtig: Das Gericht geht davon aus, dass in solchen Fällen keine aufwendige rechtliche oder tatsächliche Prüfung nötig ist, um den Verstoß zu erkennen.

Übersetzt in Alltagssprache: Wenn Sie nachvollziehbar darlegen, dass ein Profil Ihre Identität nachahmt, kann die Plattform sich eher schwer darauf berufen, sie müsse erst lange prüfen.

Warum Meta nicht „Täter“, aber trotzdem verantwortlich sein kann

In der Diskussion rund um Plattformhaftung wird gern mit einem Missverständnis gearbeitet:

  • „Die Plattform hat das Profil nicht erstellt, also kann sie nicht haften.“

So einfach ist es im deutschen Recht seit Langem nicht.

Mittelbare Störerhaftung verständlich erklärt

Als mittelbarer Störer kann in Betracht kommen, wer

  • eine Plattform oder Infrastruktur bereitstellt,
  • dadurch eine Rechtsverletzung ermöglicht oder erleichtert,
  • und nach einem konkreten Hinweis zumutbare Prüf- und Handlungspflichten verletzt.

Wichtig ist dabei die Abgrenzung:

  • Vor dem Hinweis sind Plattformpflichten häufig begrenzt, weil eine generelle Vorabkontrolle regelmäßig weder praktikabel noch rechtlich ohne Weiteres geschuldet ist.
  • Nach dem Hinweis verschiebt sich die Lage: Dann kann eine konkrete Pflicht entstehen, den beanstandeten Inhalt zu sperren oder zu entfernen.

Genau an dieser „Kippstelle“ setzt die Entscheidung des OLG München an.

Was ist ein ausreichender Hinweis an Meta?

Betroffene verlieren in der Praxis Zeit, weil Meldungen zu vage sind oder weil Plattformen auf fehlende Details verweisen. Das OLG München stellt darauf ab, dass eine Beanstandung so gestaltet sein muss, dass sie eine Prüfungspflicht auslösen kann.

Was in der Beanstandung typischerweise enthalten sein sollte

Damit Ihr Hinweis erfahrungsgemäß „greift“, sollten Sie möglichst konkret liefern:

  • Link (URL) zum Fake-Profil und, falls vorhanden, Links zu einzelnen Beiträgen
  • Screenshots (Profilseite, Profilfoto, Name, sichtbare Angaben)
  • Kurze Klarstellung, dass Sie nicht Inhaber des Profils sind
  • Benennung des Rechtsproblems in einfachen Worten (Identitätsdiebstahl, unberechtigte Nutzung von Name/Fotos)
  • Angabe, welche Elemente unberechtigt sind (Name, konkrete Fotos)
  • Bitte um Sperrung/Löschung und Hinweis auf Eilbedürftigkeit

Was Sie nicht zwingend liefern müssen

Das Urteil deutet an, dass Betroffene bei klarer Identitätsvorspiegelung nicht zwingend umfangreiche Zusatzargumentation liefern müssen.

In der Praxis kann das bedeuten:

  • Sie müssen häufig nicht beweisen, wer der Täter ist.
  • Sie müssen oft nicht „juristische Aufsätze“ schreiben.
  • Sie müssen typischerweise nicht erst langwierig darlegen, warum es keine Satire, keine Fanpage oder keine Namensgleichheit ist, wenn die Nachahmung erkennbar ist.

Meldeformular oder anwaltliche E-Mail?

Der DSA sieht ein Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16 DSA) vor. Das OLG München hat offengelassen, ob daneben ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail in jeder Konstellation als „geeignete“ Kenntnisverschaffung ausreichen; im entschiedenen Fall waren die Fake-Profile jedenfalls auch über die von Meta bereitgestellten Meldefunktionen/Formulare gemeldet worden.
Für die Praxis wichtig: Sicher ist, dass eine hinreichend konkrete Beanstandung über die plattformeigenen Meldewege eine Prüfungspflicht auslösen kann; ob andere Wege (E-Mail/Schriftsatz) stets genügen, hat das OLG ausdrücklich offengelassen.

„Zügig“ heißt nicht „irgendwann“

Das OLG München hat im konkreten Fall eine Verzögerung als relevant bewertet.

Dabei spielte eine zeitliche Abfolge eine Rolle:

• Meldungen über die von Meta bereitgestellten Meldefunktionen/Formulare erfolgten im Zeitraum vom 27.03. bis zum 02.04.2025.
• Spätestens seit der Abmahnung per E-Mail vom 11.04.2025 stellte das Gericht auf positive Kenntnis ab.
• Die Sperrung/Entfernung erfolgte erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025.
Das Gericht folgert daraus eine Pflicht zur zügigen Sperrung oder Entfernung; das Unterlassen wurde als Pflichtverletzung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA gewertet.

Warum Geschwindigkeit im Internetrecht so zentral ist

Bei Fake-Profilen gilt häufig:

  • Das Profil kann geteilt werden
  • Inhalte können kopiert werden
  • Dritte können Kontakt aufnehmen oder betrogen werden

Je länger ein Fake-Profil online bleibt, desto stärker können sich die Schäden „verselbstständigen“.

Deshalb ist es im einstweiligen Rechtsschutz typisch, dass Gerichte bei klaren Rechtsverletzungen einen schnellen Unterlassungsanspruch für möglich halten.

DSA: Haftungsprivileg ja, aber nicht als Freifahrtschein

Der Digital Services Act enthält Haftungsprivilegien für Hostingdienste. Diese Privilegien zielen darauf, Plattformen nicht schon wegen fremder Inhalte automatisch haften zu lassen.

Das OLG München macht aber deutlich:

  • Wenn eine Plattform tatsächliche Kenntnis hat und nicht zügig handelt, kann das Privileg im konkreten Fall nicht helfen.

Wichtig ist hier der praktische Dreh:

  • Das Privileg schützt eher den Plattformbetrieb „im Normalfall“.
  • Es kann weniger überzeugen, wenn nach Kenntnis eine unterlassene oder verspätete Reaktion hinzukommt.

Unterlassungsanordnung trotz DSA

Ein weiterer zentraler Punkt: Das Gericht geht davon aus, dass nationale Gerichte auch unter dem DSA Unterlassungsanordnungen erlassen können.

Für Betroffene heißt das: Der DSA nimmt Ihnen nicht die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz zu nutzen.

Der vielleicht wichtigste Satz: Auch künftige identische oder kerngleiche Fake-Profile

Viele Betroffene kennen das Muster:

  • Profil wird gemeldet
  • Profil wird gelöscht
  • kurz danach taucht ein fast identisches Profil wieder auf

Das ist frustrierend, weil es sich wie ein endloses „Whack-a-Mole“-Spiel anfühlt.

Das OLG München betont, dass eine Unterlassungsverpflichtung sich nicht nur auf die konkret gemeldeten Profile beziehen kann, sondern auch auf künftige Fake-Accounts, die

  • identisch oder
  • zumindest kerngleich

sind – und zwar auch dann, wenn sie unter einer anderen Webadresse erscheinen.

Was bedeutet „kerngleich“ praktisch?

„Kerngleich“ bedeutet nicht, dass jedes Detail gleich sein muss. Entscheidend ist, ob die neue Verletzungsform den Kern der alten Verletzung fortsetzt.

Bei Fake-Profilen kann der Kern etwa darin liegen, dass

  • Ihr Name benutzt wird, um Authentizität vorzutäuschen
  • Ihre Fotos genutzt werden, um das Profil „echt“ wirken zu lassen
  • die Gesamterscheinung weiterhin suggeriert, Sie seien der Account-Inhaber

Ob ein neues Profil „nur ähnlich“ oder bereits „kerngleich“ ist, hängt vom Einzelfall ab. In der Praxis wird oft auf die Gesamtwirkung abgestellt.

Warum dieser Punkt die Durchsetzung erleichtern kann

Wenn Gerichte Unterlassung so verstehen, kann das Betroffenen helfen, weil nicht bei jedem neuen Profil wieder von vorn angefangen werden muss.

Gleichzeitig kann es für Plattformen bedeuten, dass sie intern Prozesse und technische Maßnahmen benötigen, um Wiederholungen zu erkennen und zu unterbinden.

Welche Ansprüche kommen gegen Meta in Betracht?

Die Entscheidung betrifft Unterlassung im Eilrechtsschutz. In der Praxis können – je nach Konstellation – unterschiedliche Anspruchsrichtungen eine Rolle spielen.

Unterlassung und Beseitigung

Typisch ist der Anspruch darauf, dass

  • das konkrete Fake-Profil gesperrt oder entfernt wird
  • die Plattform das erneute Bereitstellen identischer oder kerngleicher Fake-Profile unterbindet

Dringlichkeit und einstweiliger Rechtsschutz

Wenn ein Fake-Profil gerade „läuft“, kann es sinnvoll sein, nicht monatelang auf eine Hauptsache zu setzen.

Eilrechtsschutz kann insbesondere dann naheliegen, wenn

  • das Profil aktiv Inhalte verbreitet
  • Dritte erkennbar getäuscht werden
  • Sie geschäftlich oder beruflich angreifbar sind
  • ein Betrugsrisiko besteht

Schadensersatz und weitere Ansprüche

Ob neben Unterlassung auch Schadensersatzansprüche bestehen, hängt stark vom Einzelfall ab.

In vielen Fällen steht zunächst die schnelle Entfernung im Vordergrund. Schadensersatz setzt regelmäßig zusätzliche Voraussetzungen voraus, etwa konkrete Schäden und eine zurechenbare Pflichtverletzung.

Was Sie praktisch tun können, wenn ein Fake-Profil auftaucht

Wer zügig handeln will, braucht eine klare Reihenfolge. Viele Fehler passieren in den ersten 24 Stunden.

Sofortmaßnahmen

  • Beweise sichern: Screenshots, Bildschirmaufnahmen, Profil-URL, Zeitstempel
  • Profil melden: über die vorgesehenen Meldewege
  • Umfeld informieren: je nach Lage Arbeitgeber, Geschäftspartner, Kunden, damit niemand auf Nachrichten hereinfällt
  • Passwörter prüfen: insbesondere E-Mail und soziale Netzwerke, um Folgeangriffe abzufangen

Eine wirksame Meldung formulieren

Eine Meldung sollte kurz sein, aber „treffsicher“.

  • Benennen Sie klar, dass es sich um ein Fake-Profil handelt
  • Nennen Sie konkret, welche Daten (Name/Fotos) unberechtigt genutzt werden
  • Fügen Sie Belege bei (Screenshots)
  • Setzen Sie eine Frist, wenn Sie schriftlich nachfassen

Typische Fehler

  • Nur „Das bin nicht ich“ zu schreiben, ohne Link oder Screenshot
  • Nicht zu dokumentieren, was online war
  • Zu lange zu warten, obwohl das Profil aktiv ist
  • Nur telefonisch zu kommunizieren, ohne Nachweis

Was Unternehmen und öffentliche Personen zusätzlich beachten sollten

Fake-Profile treffen nicht nur Privatpersonen. Unternehmen, Geschäftsführer, Ärzte, Professoren und andere öffentliche Personen können durch Identitätsprofile besonders schnell Reichweite und Schaden erleben.

Risiken, die über den „Ruf“ hinausgehen

  • Betrugsversuche gegenüber Kunden oder Mitarbeitern
  • Abfangen von Zahlungen durch falsche Kontodaten
  • Social Engineering zur Erlangung interner Informationen
  • Verwechslungsgefahr bei Recruiting oder Presseanfragen

Prävention, die sich in der Praxis bewährt

  • Offizielle Profile klar verifizieren, soweit Plattformfunktionen dies ermöglichen
  • Impressum und Website so gestalten, dass echte Kanäle leicht erkennbar sind
  • Kommunikationshinweise veröffentlichen, wie Ihr Unternehmen Kontakt aufnimmt
  • Monitoring von Markennamen und Personenprofilen, um Fakes früh zu entdecken

FAQ: Häufige Fragen zur Haftung von Meta bei Fake-Profilen

Muss Meta jeden gemeldeten Account sofort löschen?

Eine pauschale Antwort wäre unseriös. Die Entscheidung des OLG München zeigt aber, dass bei offensichtlicher Identitätsnachahmung nach einem konkreten Hinweis eine Pflicht zur zügigen Sperrung oder Entfernung in Betracht kommen kann.

Reicht es, wenn ich den Account einmal melde?

Das OLG München betont, dass eine Unterlassungsverpflichtung sich auch auf künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts beziehen kann. Ob das in Ihrem Fall durchsetzbar ist, hängt vom konkreten Profil und Ihrer Beanstandung ab.

Was ist, wenn der Täter meinen Namen zufällig trägt?

Namensgleichheiten gibt es. In solchen Fällen kommt es darauf an, ob das Profil den Eindruck erweckt, es handele sich um Sie, etwa durch Fotos, Arbeitgeberangaben oder sonstige Identifikatoren. Genau diese „Gesamtwirkung“ ist häufig entscheidend.

Hilft mir der Digital Services Act als Betroffener?

Der DSA schafft Strukturen und Maßstäbe, insbesondere rund um Meldung und Abhilfe. Das OLG München stellt aber klar, dass der DSA Unterlassungsansprüche und gerichtliche Anordnungen nicht von vornherein ausschließt.

Wann lohnt sich ein anwaltliches Vorgehen?

Das ist häufig dann der Fall, wenn

  • die Plattform nicht oder nur verzögert reagiert
  • das Fake-Profil besonders schädlich ist
  • wiederholt neue Profile auftauchen
  • eine klare, dokumentierte Beanstandung vorliegt

Fazit: Das Urteil stärkt Betroffene, verlangt aber saubere Hinweise

Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass Plattformen wie Meta nach einem konkreten Hinweis nicht nur „zur Kenntnis nehmen“ sollten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen zügig reagieren müssen. Besonders relevant ist der Gedanke, dass Unterlassung auch künftige identische oder kerngleiche Fake-Profile erfassen kann.

Für die Praxis bleibt entscheidend:

  • Sichern Sie Beweise früh.
  • Beanstanden Sie konkret und nachvollziehbar.
  • Setzen Sie auf Tempo, wenn ein Risiko besteht.

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