Zum Hauptinhalt springen

Memes: Was ist erlaubt, was verboten?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ob auf Instagram, TikTok oder Twitter – Memes sind aus der heutigen Online-Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Fast jeder hat sie schon einmal gesehen, geteilt oder selbst erstellt: lustige Bild-Text-Kombinationen, die sich mit einem Augenzwinkern zu gesellschaftlichen, politischen oder popkulturellen Themen äußern. Manche Memes verbreiten sich millionenfach in kürzester Zeit – sie gehen „viral“, lösen Trends aus oder werden Teil ganzer Internet-Subkulturen.

Doch während Memes für viele bloß ein harmloser Spaß sind, spielen im Hintergrund oft ganz handfeste rechtliche Fragen eine Rolle. Denn fast immer basieren Memes auf Bildern, Filmausschnitten oder anderen Inhalten, die jemand anderem gehören – und damit urheberrechtlich geschützt sein können. Auch Persönlichkeitsrechte, Markenrechte oder das allgemeine Recht am eigenen Bild können berührt sein.

Hier zeigt sich ein Spannungsfeld: Auf der einen Seite steht der kreative, oft satirische Ausdruck im Netz – auf der anderen Seite das Bedürfnis der Rechteinhaber, ihre Werke oder ihr Bild nicht ungewollt verwendet zu sehen. Nicht selten landen solche Fälle sogar vor Gericht.

Der rechtliche Umgang mit Memes betrifft dabei längst nicht nur Unternehmen oder Medienprofis. Auch Privatpersonen, die Inhalte teilen oder kommentieren, können sich urheberrechtlich angreifbar machen – etwa durch das Posten eines Meme auf der eigenen Facebook-Seite oder durch das Hochladen bei Reddit. Besonders heikel wird es, wenn Memes im Rahmen von Werbung oder Influencer-Kampagnen eingesetzt werden: Dann drohen kostspielige Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder gerichtliche Auseinandersetzungen.

Dieser Beitrag zeigt Ihnen, worauf Sie beim Erstellen, Teilen oder Verwenden von Memes achten müssen. Sie erfahren, wann ein Meme erlaubt ist – und wann es rechtlich riskant wird. Im Zentrum steht dabei auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Meme als „Parodie“ oder „Satire“ rechtlich zulässig sein kann.

 

Übersicht:

Was sind Memes überhaupt?
Die urheberrechtliche Ausgangslage
Zulässigkeit von Memes – ohne Erlaubnis problematisch
Ausnahmefall „Parodie“ – was Memes retten kann
Persönlichkeitsrecht & das Problem mit erkennbaren Personen
Markenrechtliche Stolperfallen bei Memes
Haftung bei Meme-Posts: Wer trägt das Risiko?
Memes in der Werbung und im Influencer-Marketing
Creative Commons, Meme-Generatoren & Meme-Vorlagen – eine Lösung?
Rechtlich sicher Memes erstellen – Tipps für die Praxis
Fazit: Lachen erlaubt – aber bitte mit rechtlichem Rahmen

 

 

Was sind Memes überhaupt?

Der Begriff „Meme“ ist älter, als viele denken – und hatte ursprünglich nichts mit lustigen Katzenbildern oder Internetphänomenen zu tun. Geprägt wurde er 1976 vom Evolutionsbiologen Richard Dawkins in seinem Buch „The Selfish Gene“. Dawkins verstand ein „Meme“ als eine Informationseinheit, die sich wie ein Gen kulturell verbreitet – etwa in Form von Melodien, Ideen oder Modetrends. Es ging ihm dabei um die Frage, wie sich kulturelles Wissen durch Imitation weiterentwickelt.

Mit dem Aufkommen des Internets erhielt der Begriff jedoch eine neue, sehr spezielle Bedeutung. Heute versteht man unter einem Meme meist eine Kombination aus Bild und Text, die eine bestimmte Aussage trifft – oft humorvoll, ironisch oder gesellschaftskritisch. Die Bilder stammen dabei meist aus bekannten Filmen, Serien oder Fotografien, die mit einem neuen Text „überschrieben“ werden. Entscheidend ist der Wiedererkennungswert: Wer das Bild sieht, soll sofort eine bestimmte Assoziation haben – etwa zu einem Gefühl („wenn du montags aufstehst…“) oder einem aktuellen Ereignis.

Im digitalen Alltag werden Memes in sozialen Netzwerken, Foren und Messengern massenhaft verbreitet. Oft ändern sich die Texte, das Grundbild bleibt jedoch gleich. So entstehen Meme-Vorlagen, die in immer neuen Varianten „remixed“ werden – ein Phänomen, das perfekt zur schnellen und kreativen Dynamik des Internets passt.

Abzugrenzen sind Memes von anderen Formaten, die auf den ersten Blick ähnlich erscheinen:

  • GIFs sind kurze, animierte Bildsequenzen, oft aus Film- oder Fernsehmaterial. Sie enthalten meist keinen Text, können aber ebenso urheberrechtlich geschützt sein.
  • Reels und Shorts sind kurze Videos, die auf Plattformen wie Instagram, TikTok oder YouTube kursieren. Auch sie nutzen häufig vorbestehendes Material und können – rechtlich gesehen – dieselben Fragen aufwerfen wie Memes.
  • Reposts sind einfache Wiederveröffentlichungen bereits bestehender Inhalte, oft ohne erkennbare Bearbeitung. Auch hier ist die Frage entscheidend, ob die ursprüngliche Quelle und die Rechte beachtet wurden.

Memes sind also keine klar abgegrenzte Mediengattung, sondern eine kreative Ausdrucksform, die in unterschiedlichen technischen Formaten erscheinen kann – und deren rechtliche Einordnung oft ebenso individuell ausfällt wie der Humor, den sie transportiert.

nach oben

Die urheberrechtliche Ausgangslage

Die meisten Memes verwenden fremdes Ausgangsmaterial – etwa ein bekanntes Foto, einen Screenshot aus einer Serie, einen Ausschnitt aus einem Musikvideo oder auch ein Markenlogo. Genau an dieser Stelle beginnt das Urheberrecht eine zentrale Rolle zu spielen. Denn viele dieser Inhalte sind rechtlich geschützt, auch wenn sie frei im Internet verfügbar sind.

Schutzfähigkeit der genutzten Inhalte

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen. Dazu zählen nach §2 Abs.1 UrhG unter anderem:

  • Lichtbildwerke (z.B. professionelle Fotografien)
  • Filmwerke (z.B. Szenen aus Spielfilmen, Serien oder Videoclips)
  • Sprachwerke (z.B. Liedtexte, Slogans)
  • Musikwerke (z.B. Tonspuren in Reels oder GIFs)
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Infografiken)

Auch Logos, Comicfiguren, Designs oder andere grafische Gestaltungen können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Selbst scheinbar banale oder „alltägliche“ Fotos – wie ein Porträt oder ein Schnappschuss – können bereits als Lichtbilder nach §72 UrhG einen einfachen Schutz genießen.

§2 UrhG: Wann liegt ein Werk vor?

Ein Werk im Sinne des §2 UrhG liegt dann vor, wenn es sich um eine eigene geistige Schöpfung handelt. Das bedeutet: Es muss eine individuelle Ausdrucksform vorliegen, die über das rein Handwerkliche hinausgeht. Ein Meme, das ein urheberrechtlich geschütztes Bild verwendet – z.B. den Gesichtsausdruck einer bekannten Schauspielerin aus einer Filmszene berührt also in aller Regel das Urheberrecht des ursprünglichen Fotografen oder Filmproduzenten.

Das bloße Auffinden oder freie Zugänglichmachen eines Bildes im Internet (etwa durch Google-Bildersuche oder Social-Media-Plattformen) bedeutet keine urheberrechtliche Freigabe. Auch ein fehlender Copyright-Vermerk entbindet nicht von der Pflicht, die Rechte des Urhebers zu beachten.

Konsequenz: Meme = Bearbeitung oder Vervielfältigung eines geschützten Werks

Rechtlich betrachtet stellt ein Meme, das auf einem geschützten Werk basiert, in der Regel entweder:

  • eine Bearbeitung (§23 UrhG a.F., §23 Abs. 1 S. 1 UrhG n.F.) oder
  • eine Vervielfältigung (§16 UrhG) dar.

Beide Formen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers, sofern keine Ausnahme (etwa durch Schrankenregelungen wie Parodie oder Zitatrecht) greift. Ohne eine solche Erlaubnis liegt in der öffentlichen Nutzung – etwa durch Hochladen auf Social Media – regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung vor. Diese kann Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüche nach sich ziehen.

Gerade bei massenhaft geteilten Memes wird das rechtliche Risiko häufig unterschätzt – dabei spielt es keine Rolle, ob die Veröffentlichung rein privat, humorvoll oder „gut gemeint“ war. Das Urheberrecht schützt die Rechteinhaber unabhängig von der Intention der Nutzer.

nach oben

Zulässigkeit von Memes – ohne Erlaubnis problematisch

So kreativ und unterhaltsam Memes auch sein mögen – aus rechtlicher Sicht bewegen sich viele von ihnen in einer gefährlichen Grauzone. Denn die allermeisten Memes greifen auf fremde Inhalte zurück, deren Nutzung nach dem Urheberrecht grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt ist. Und genau hier liegt das Problem.

Grundsatz: Nutzung fremder Werke erfordert Zustimmung

Das deutsche Urheberrecht folgt einem klaren Grundsatz: Wer ein geschütztes Werk nutzen will, braucht die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers. Das betrifft nicht nur die gewerbliche Nutzung, sondern auch jede öffentliche Wiedergabe – also beispielsweise das Hochladen eines bearbeiteten Bildes auf Instagram oder Twitter.

Entscheidend ist: Ein Meme, das ein fremdes Bild, einen Filmausschnitt oder eine bekannte Grafik verwendet, stellt regelmäßig eine Vervielfältigung (§16 UrhG) und zugleich eine öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG) dar. Ohne ausdrückliche Erlaubnis liegt darin eine Rechtsverletzung – selbst wenn das Meme in guter Absicht, nicht-kommerziell oder nur unter Freunden geteilt wird.

Upload ≠ Privatkopie: Warum das Teilen in sozialen Netzwerken relevant ist

Ein weitverbreiteter Irrtum besteht darin, anzunehmen, das Hochladen eines Memes im privaten Instagram- oder Facebook-Profil sei durch das Recht auf Privatkopie (§53 UrhG) gedeckt. Doch das ist falsch: Die Privatkopie erlaubt lediglich das Anfertigen von Kopien für den eigenen Gebrauch – nicht jedoch das öffentliche Verbreiten oder Zugänglichmachen.

Sobald Sie ein Meme online stellen – sei es als Story, Post oder Kommentar –, machen Sie es öffentlich zugänglich. Damit verlassen Sie den rein privaten Raum und müssen die urheberrechtlichen Regeln einhalten. Dies gilt auch, wenn Sie ein bereits bestehendes Meme „reposten“ oder ein Bild verwenden, das schon von anderen im Netz genutzt wurde. Die bloße Verfügbarkeit eines Bildes im Internet bedeutet keine automatische Freigabe zur Nutzung.

Abmahnrisiko bei Verbreitung von geschütztem Material

Die Rechtsfolge unzulässiger Nutzung: Abmahnung, Unterlassung und ggf. Schadensersatz. Rechteinhaber – etwa Fotografen, Filmstudios oder Agenturen – können bei einer Urheberrechtsverletzung rechtlich gegen Sie vorgehen. Häufig erfolgt dies durch spezialisierte Kanzleien, die für die Betroffenen Unterlassungserklärungen fordern und pauschale Lizenzforderungen geltend machen. Die Kosten können dabei schnell mehrere hundert Euro betragen.

Besonders kritisch ist der Einsatz von Memes, wenn sie in einem kommerziellen Kontext erscheinen – etwa auf den Social-Media-Profilen von Unternehmen, Influencern oder Selbstständigen. Hier liegt eine sogenannte geschäftliche Handlung vor, sodass wettbewerbsrechtliche Aspekte zusätzlich hinzutreten können.

Auch wenn es bislang selten zu Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Memes kam, ist das Risiko keineswegs hypothetisch. Die fortschreitende Professionalisierung von Rechteverfolgung im Internet – etwa durch Bildersuchdienste oder spezialisierte Abmahnkanzleien – sorgt dafür, dass auch scheinbar harmlose Memes zunehmend ins Visier geraten.

nach oben

Ausnahmefall „Parodie“ – was Memes retten kann

Trotz der strengen urheberrechtlichen Regeln gibt es auch Spielräume. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die gesetzlich erlaubte Parodie, die in Deutschland seit der Reform des Urheberrechts im Jahr 2021 ausdrücklich im Gesetz verankert ist. Sie bietet unter bestimmten Voraussetzungen eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit, fremde Werke auch ohne Zustimmung des Urhebers zu verwenden – wenn die Nutzung der Auseinandersetzung mit dem Original dient und ein gewisses Maß an Eigenständigkeit aufweist.

§24 Abs. 1 UrhG a.F. / §51a UrhG n.F.: Die gesetzlich erlaubte Parodie

Früher galt §24 Abs.1 UrhG (alte Fassung) als rechtliche Grundlage für freie Benutzungen, zu denen auch Parodien zählten. Seit der Urheberrechtsreform ist die Parodie nun ausdrücklich in §51a UrhG geregelt. Dort heißt es:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Damit setzt der deutsche Gesetzgeber eine Vorgabe der EU-Urheberrechtsrichtlinie um. Gleichzeitig orientiert sich die Vorschrift an der Rechtsprechung des EuGH, wonach Parodien als Schranke zum Urheberrecht zulässig sind – unter der Voraussetzung, dass sie eine Auseinandersetzung mit dem Original erkennen lassen.

Voraussetzungen: Eigenständige Auseinandersetzung, kein reiner Witz

Nicht jedes lustige Meme ist automatisch eine rechtlich geschützte Parodie. Entscheidend ist:

  • Es muss eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem Originalwerk stattfinden, sei es in kritischer, ironischer oder überzeichnender Form.
  • Die Nutzung des Ausgangsmaterials muss durch den besonderen Zweck der Parodie gerechtfertigt sein. Es reicht nicht aus, einfach nur ein lustiges Bild mit neuem Text zu versehen.
  • Das neue Werk muss eine gewisse Eigenständigkeit aufweisen – es darf sich nicht darauf beschränken, das Originalwerk nur leicht abzuändern oder dessen Aussage zu übernehmen.

Ein gelungenes Beispiel wäre etwa ein Meme, das einen bekannten Filmausschnitt nutzt, um gezielt eine politische oder gesellschaftliche Aussage zu kommentieren oder ins Lächerliche zu ziehen. Reine Scherz-Memes ohne Bezug zum ursprünglichen Werk – etwa ein Katzenfoto mit einem albernen Spruch – erfüllen diese Voraussetzungen hingegen meist nicht.

Abgrenzung zur bloßen Persiflage oder Karikatur

Im Alltag werden Begriffe wie Parodie, Satire, Karikatur oder Persiflage häufig synonym verwendet – rechtlich gibt es jedoch Unterschiede. Karikaturen und Persiflagen sind zwar ebenfalls Ausdrucksformen künstlerischer Kritik oder Überzeichnung, aber nicht jede von ihnen fällt unter die Schrankenregel des §51a UrhG.

Insbesondere die Persiflage, also das humorvolle oder übertriebene Nachahmen eines Stils oder Themas, ist oft zu allgemein und zu wenig werkbezogen, um sich auf §51a UrhG berufen zu können. Eine reine Belustigung ohne konkreten Bezug zum Original genügt ebenfalls nicht.

Im Ergebnis lässt sich sagen: Die Parodie ist die am klarsten geregelte Ausnahme, die Ihnen die Nutzung fremder Werke erlaubt – aber nur dann, wenn Sie sich mit dem Original ernsthaft und eigenständig auseinandersetzen. Ein Meme kann also durchaus erlaubt sein, wenn es eine echte parodistische Aussage enthält. Ist es hingegen nur ein Witz auf Basis eines fremden Bildes, bewegen Sie sich rechtlich weiterhin auf dünnem Eis.

nach oben

Persönlichkeitsrecht & das Problem mit erkennbaren Personen

Nicht nur das Urheberrecht spielt beim Thema Memes eine Rolle. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild können verletzt werden, wenn ein Meme auf dem Foto oder der Darstellung einer realen, erkennbaren Person basiert. Dies betrifft sowohl Prominente als auch Privatpersonen – und wird im Internet häufig unterschätzt.

§22 KunstUrhG: Einwilligung bei Bildnissen notwendig

Das sogenannte Recht am eigenen Bild ist im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geregelt. Nach §22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bildnis ist dabei jedes Foto oder jede Darstellung, auf der eine Person erkennbar ist – auch dann, wenn der Name nicht genannt wird.

Die Veröffentlichung eines Memes, das das Foto einer realen Person enthält – etwa ein zufällig aufgenommenes Gesicht auf der Straße, ein Politikerporträt oder ein historisches Bild – ist ohne ausdrückliche Zustimmung grundsätzlich unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bild verändert, bearbeitet oder in einen humorvollen Kontext gesetzt wurde. Auch eine satirische oder parodistische Absicht rechtfertigt keine Veröffentlichung ohne Einwilligung, da das Persönlichkeitsrecht einen eigenständigen Schutzbereich bildet.

Schutz der Privatsphäre: Memes mit echten Personen (z.B. Erkan & Stefan, Disaster Girl)

Einige der bekanntesten Memes basieren auf Fotos realer Personen – oft Kinder, Passanten oder Privatpersonen, die nie beabsichtigt hatten, Teil eines viralen Internetphänomens zu werden. Prominente Beispiele:

  • Das „Disaster Girl“, ein Foto eines Mädchens vor einem brennenden Haus, wurde weltweit in tausenden Varianten verbreitet – ohne dass das Kind (bzw. ihre Eltern) anfangs zugestimmt hatte.
  • Das Duo „Erkan & Stefan“, das Anfang der 2000er Jahre aus einer Satirefigur hervorging, wurde teilweise als Grundlage für Memes verwendet, die in ganz anderen Kontexten standen – auch hier wurde juristisch gegen die unberechtigte Nutzung vorgegangen.

Solche Fälle zeigen: Selbst wenn die ursprüngliche Aufnahme mit Zustimmung erfolgte, ist eine zweckentfremdete Meme-Nutzung problematisch, wenn sie entstellend wirkt oder die abgebildete Person der neuen Verwendung nie zugestimmt hat. Besonders heikel wird es, wenn Memes zu Diffamierung, Spott oder politischer Vereinnahmung führen. In diesen Fällen kann nicht nur gegen die Veröffentlichung vorgegangen werden, sondern auch Schadensersatz verlangt werden.

Besonderheit bei Prominenten: Eingeschränkter Schutz?

Prominente Personen müssen sich grundsätzlich eine intensivere Berichterstattung gefallen lassen – auch bildlich. Der Grund: Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt in bestimmten Fällen das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen. Dennoch ist auch bei Prominenten nicht alles erlaubt.

Entscheidend ist, in welchem Kontext das Bild verwendet wird. Wird etwa ein Politiker oder Schauspieler in einem Meme satirisch aufgegriffen, das sich auf seine öffentliche Funktion bezieht, kann dies durch die Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt sein. Anders sieht es aus, wenn das Meme:

  • bloß auf Belustigung abzielt,
  • entstellend oder beleidigend ist oder
  • das Privatleben der Person betrifft.

In solchen Fällen kann auch ein Prominenter verlangen, dass das Meme entfernt wird – insbesondere dann, wenn es massenhaft verbreitet oder in einem politischen oder kommerziellen Kontext eingesetzt wird.

Fazit: Sobald reale, erkennbare Personen in einem Meme auftauchen, ist Vorsicht geboten. Ohne Einwilligung ist die Veröffentlichung in den meisten Fällen rechtswidrig – selbst wenn das Bild bereits im Internet kursiert. Das Recht am eigenen Bild schützt sowohl den Ruf als auch die Privatsphäre der Betroffenen und kann bei Missachtung zu ernsthaften rechtlichen Konsequenzen führen.

nach oben

Markenrechtliche Stolperfallen bei Memes

Neben urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Fragen kann auch das Markenrecht betroffen sein, wenn Memes erstellt und verbreitet werden. Gerade weil viele Memes auf bekannte Produkte, Slogans oder Logos Bezug nehmen, besteht die Gefahr, dass markenrechtlich geschützte Zeichen ohne Erlaubnis verwendet werden – mit potenziell kostspieligen Folgen.

Nutzung von Logos und geschützten Marken

Viele Memes greifen bewusst auf bekannte Markenlogos oder Charaktere zurück, um einen Wiedererkennungseffekt zu erzielen oder eine bestimmte Aussage zu verstärken. Häufig dienen sie dabei der Ironie oder Kritik, etwa in Memes über Fast-Food-Ketten, Tech-Giganten oder Modemarken.

Doch diese Nutzung ist juristisch heikel: Marken, Logos und Unternehmenskennzeichen sind nach dem Markengesetz (MarkenG) geschützt – unabhängig davon, ob sie in einem Bild, in Textform oder als Kombination erscheinen. Wer ein fremdes Markenzeichen ohne Zustimmung nutzt, kann gegen §14 Abs.2 MarkenG verstoßen.

Auch Wortmarken (z.B. Slogans wie Just do it, Im lovin it oder Geiz ist geil) können Teil eines Memes sein doch ihre Verwendung unterliegt denselben rechtlichen Anforderungen wie bei Bildmarken.

Verwechslungsgefahr oder Rufausbeutung (§§14, 15 MarkenG)

Das Markenrecht schützt nicht nur vor direkter Nachahmung, sondern auch vor sogenannter Verwechslungsgefahr14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Wenn ein Meme ein Logo so nutzt, dass der Eindruck entsteht, es stamme von oder werde unterstützt durch das betreffende Unternehmen, kann das rechtlich problematisch sein auch wenn es satirisch gemeint ist.

Besonders sensibel sind Fälle, in denen die Nutzung des Zeichens:

  • den guten Ruf der Marke ausnutzt („Rufausbeutung“),
  • die Marke in herabwürdigender Weise darstellt („Verunglimpfung“), oder
  • den Eindruck einer geschäftlichen Verbindung erweckt („unlautere Rufübertragung“).

§14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG schützt bekannte Marken sogar besonders intensiv – unabhängig davon, ob eine konkrete Verwechslungsgefahr besteht. Bei Verstößen können Unterlassungsansprüche, Auskunfts- und Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.

Memes im Kontext von Unternehmenswerbung besonders riskant

In der privaten oder rein gesellschaftlichen Kommunikation mag eine markenrechtlich bedenkliche Nutzung noch durch Meinungsfreiheit oder Satireelemente gerechtfertigt sein – auch wenn hier Vorsicht geboten ist. Anders sieht es jedoch aus, wenn Memes im Rahmen von Werbung oder geschäftlicher Kommunikation verwendet werden.

Verwenden Unternehmen, Influencer oder Dienstleister ein Meme mit einem fremden Markenlogo – etwa zur Bewerbung eines eigenen Produkts oder zur Steigerung der Reichweite – wird dies schnell als markenmäßige Nutzung gewertet. In solchen Fällen greift der Schutzbereich des Markeninhabers vollumfänglich, und auch satirische oder parodistische Elemente verlieren ihren Schutzschirm.

Die Folge: Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzung sind nicht selten – insbesondere dann, wenn der Eindruck entsteht, das Unternehmen wolle sich an der Bekanntheit einer etablierten Marke „anhängen“ oder sie veralbern.

Fazit: Wer in Memes mit Marken arbeitet, bewegt sich auf juristisch dünnem Eis – vor allem bei bekannteren Logos oder Slogans. Private Nutzer sollten Zurückhaltung üben, Unternehmen und Influencer brauchen eine besonders sorgfältige rechtliche Prüfung. Denn anders als beim Urheberrecht gibt es keine ausdrückliche „Parodie-Ausnahme“ im Markenrecht, und das Risiko kostspieliger Unterlassungsforderungen ist hoch.

nach oben

Haftung bei Meme-Posts: Wer trägt das Risiko?

Ob Privatperson, Influencer oder Unternehmen – wer ein Meme veröffentlicht, begibt sich unter Umständen in rechtliches Fahrwasser. Denn unabhängig davon, ob ein Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht oder Markenrecht verletzt wird: Die Verantwortung liegt grundsätzlich bei dem, der das Meme öffentlich zugänglich macht. Und genau das geschieht bereits beim einfachen Posten oder Teilen auf Social Media.

Privatperson vs. Unternehmer: Unterschiedliche Sorgfaltspflichten

Zwar gilt das Urheberrecht für alle gleichermaßen – doch die Anforderungen an die Sorgfalt unterscheiden sich je nach Rolle des Nutzers.

  • Privatpersonen können sich im Einzelfall auf mangelnde Rechtskenntnis berufen oder damit argumentieren, dass sie das Meme nur im Freundeskreis verbreitet haben. Das mag sich in der Frage der Schadenshöhe oder bei einer gerichtlichen Abwägung auswirken, entbindet jedoch nicht von der grundsätzlichen Haftung.
  • Unternehmer, Influencer, Agenturen oder Vereine hingegen haben eine deutlich höhere Verantwortung. Sie müssen sich vor Veröffentlichung vergewissern, ob Inhalte rechtlich unbedenklich sind. Wer ein Meme im Rahmen eines gewerblichen Auftritts postet, handelt nicht mehr „privat“, sondern geschäftlich – und unterliegt damit verschärften wettbewerbs- und markenrechtlichen Maßstäben. Auch das Risiko von Abmahnungen ist hier erheblich höher.

Gerade für Personen mit hoher Reichweite oder kommerzieller Ausrichtung empfiehlt sich daher eine sorgfältige Prüfung – notfalls durch eine juristische Fachperson.

Plattformen wie Instagram, Facebook, TikTok: Wer haftet wofür?

Häufig wird angenommen, dass Plattformen wie Instagram, Facebook oder TikTok für Rechtsverstöße ihrer Nutzer verantwortlich seien. Das ist nur sehr eingeschränkt richtig.

Grundsätzlich haften diese Plattformen nicht automatisch für rechtswidrige Inhalte, die von Nutzern hochgeladen wurden. Sie gelten als sogenannte Host-Provider und unterliegen erst dann einer Haftung, wenn sie von einer Rechtsverletzung erfahren und nicht unverzüglich reagieren – etwa durch die Sperrung oder Löschung des betreffenden Memes. Daher ist die Melde- und Beschwerdefunktion vieler Plattformen rechtlich bedeutsam.

Die Hauptverantwortung trägt immer der Nutzer, der den rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen oder verbreitet hat – egal ob mit oder ohne kommerziellen Hintergrund.

Shared Content ≠ Freifahrtschein: Warum „Reposts“ rechtlich heikel bleiben

Besonders häufig unterschätzt wird die Rechtslage beim sogenannten Reposting: Viele Nutzer gehen davon aus, dass sie ein Meme bedenkenlos teilen dürfen, wenn es bereits auf einer anderen Seite, in einer Story oder auf einem fremden Profil veröffentlicht wurde. Doch das ist ein Irrtum.

  • Reposts sind rechtlich eigenständige Handlungen. Auch wenn das Original-Meme bereits online ist, begehen Sie durch das Teilen oder Veröffentlichen selbst eine (weitere) Urheberrechtsverletzung – sofern keine Lizenz oder Ausnahme greift.
  • Das gilt auch, wenn Sie ein Meme in Ihrer Story reposten, es mit einem eigenen Kommentar versehen oder sogar nur einen Screenshot davon posten. Die Quelle allein schützt Sie nicht.
  • Plattformfunktionen wie „Teilen“, „Retweet“, „Repost“ oder „Remix“ sind zwar technisch erlaubt – rechtlich entbinden sie Sie aber nicht von Ihrer Verantwortung. Selbst offizielle Meme-Seiten bieten oft keine Nutzungsrechte für Dritte.

Einziger halbwegs sicherer Weg: Sie teilen Inhalte ausschließlich über Plattformfunktionen, bei denen ersichtlich ist, dass der Original-Urheber das Teilen erlaubt hat – und auch dann mit Vorsicht, insbesondere bei fremden Inhalten.

Fazit: Wer ein Meme postet oder teilt, ist selbst rechtlich verantwortlich – auch dann, wenn das Bild bereits online kursiert oder scheinbar „jeder“ es verwendet. Besonders für Unternehmen und Influencer gelten hohe Anforderungen. Plattformen haften erst bei Untätigkeit, und Reposts sind keineswegs harmlos. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Memes nur verwenden, wenn die Rechte eindeutig geklärt sind – oder sie am besten selbst erstellen.

nach oben

Memes in der Werbung und im Influencer-Marketing

Was in privaten Chats oder auf Spaßseiten im Netz vielleicht noch als harmlos durchgeht, kann im geschäftlichen Umfeld schnell rechtlich hochproblematisch werden. Der Einsatz von Memes in der kommerziellen Kommunikation – etwa in der Werbung oder durch Influencer – ist besonders risikobehaftet. Denn mit der gewerblichen Nutzung steigen die rechtlichen Anforderungen deutlich an.

Besonderes Risiko bei kommerzieller Nutzung

Memes wirken sympathisch, locker und zeitgemäß – Eigenschaften, die in der Markenkommunikation besonders gefragt sind. Viele Unternehmen greifen deshalb bewusst auf Memes zurück, um ihre Reichweite zu steigern, Produkte zu bewerben oder ein jüngeres Publikum anzusprechen. Auch Influencer nutzen regelmäßig Memes, um ihre Follower zu unterhalten und ihre Inhalte aufzuwerten.

Doch was viele dabei vergessen: Sobald ein Meme im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit steht, handelt es sich nicht mehr um rein private Nutzung, sondern um eine kommerzielle Verwertung. In solchen Fällen gelten urheber-, marken- und persönlichkeitsrechtliche Ausnahmen nur noch sehr eingeschränkt oder gar nicht mehr.

Die Schrankenregelungen – etwa für Parodien oder Karikaturen – sind nicht ohne Weiteres auf den Werbebereich übertragbar. Denn die Schutzinteressen der Rechteinhaber wiegen hier schwerer als das Interesse an freier Meinungsäußerung oder künstlerischer Freiheit.

Keine Satireausnahme im geschäftlichen Kontext

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass auch Unternehmen und Influencer sich auf die Parodie-Ausnahme nach §51a UrhG berufen könnten, wenn sie ein Meme mit satirischem oder ironischem Inhalt veröffentlichen. In der Praxis sehen die Gerichte das jedoch äußerst kritisch.

Die Parodie als urheberrechtliche Schranke dient dem kulturellen Diskurs – nicht der Verkaufsförderung. Wer ein geschütztes Werk in einem Meme nutzt, um damit Produkte zu bewerben oder Follower zu gewinnen, nutzt das Werk wirtschaftlich. Eine solche Nutzung ist durch die Schrankenregelungen nicht mehr gedeckt, selbst wenn das Meme inhaltlich witzig oder kreativ gestaltet ist.

Gleiches gilt für Persönlichkeitsrechte: Eine satirisch gemeinte Darstellung einer realen Person in einem Meme kann unter Umständen zulässig sein – nicht aber, wenn das Meme Teil einer Marketingstrategie ist, etwa in Form eines Sponsored Posts oder einer Markenkooperation. Hier überwiegt regelmäßig das Schutzinteresse der betroffenen Person.

Abmahnungen und Schadensersatzforderungen möglich

Kommt es zur Verletzung von Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten durch ein Meme im Werbekontext, drohen ernsthafte rechtliche Konsequenzen. Dazu gehören insbesondere:

  • Abmahnungen mit Unterlassungsaufforderung
  • Vertragsstrafen, wenn bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde
  • Schadensersatzforderungen, etwa in Form fiktiver Lizenzgebühren
  • Ggf. Veröffentlichung von Gegendarstellungen oder gerichtliche Schritte

Für Unternehmen kann eine unbedachte Meme-Nutzung also nicht nur peinlich, sondern auch kostspielig und imageschädigend sein. Auch Influencer mit kommerziellem Auftritt sollten sich bewusst sein, dass Memes mit geschützten Inhalten kein „freies Spielmaterial“ sind – auch wenn sie auf anderen Seiten scheinbar bedenkenlos kursieren.

Fazit: Memes in der Werbung mögen trendy und unterhaltsam sein – rechtlich sind sie jedoch ein Risiko. Die Schutzmechanismen des Urheber- und Persönlichkeitsrechts greifen gerade besonders streng, wenn wirtschaftliche Interessen im Spiel sind. Unternehmen und Influencer sollten daher genau prüfen, ob sie ein Meme rechtssicher nutzen dürfen – oder besser auf eigens erstellte Inhalte setzen.

nach oben

Creative Commons, Meme-Generatoren & Meme-Vorlagen – eine Lösung?

Angesichts der zahlreichen rechtlichen Hürden stellt sich die Frage: Gibt es eine sichere Möglichkeit, Memes rechtlich unbedenklich zu erstellen und zu verbreiten? Viele Nutzer greifen hierfür auf Meme-Generatoren, lizenzfreie Bilder oder Plattformen mit vorgefertigten Meme-Vorlagen zurück. Doch auch hier gilt: Nicht alles, was auf den ersten Blick kostenlos und zugänglich erscheint, ist auch rechtlich bedenkenlos nutzbar.

Meme-Plattformen und Lizenzfragen

Zahlreiche Websites bieten Meme-Vorlagen oder Tools zum Erstellen eigener Memes an – oft mit populären Motiven wie dem „Distracted Boyfriend“, „Drakeposting“ oder dem „Success Kid“. Diese Generatoren wirken praktisch und suggerieren, dass man die Bilder direkt verwenden darf. Doch Vorsicht: Die rechtliche Zulässigkeit hängt entscheidend davon ab, unter welcher Lizenz das jeweilige Ausgangsmaterial steht.

Nur wenn der Plattformbetreiber tatsächlich über die Rechte am verwendeten Bildmaterial verfügt und die kommerzielle oder öffentliche Nutzung ausdrücklich gestattet, kann man sich auf eine rechtssichere Nutzung verlassen. In vielen Fällen bleiben die Lizenzbedingungen jedoch vage oder sind in Kleingedrucktem versteckt – und damit ein Risiko für Nutzer.

Welche Bilder sind wirklich „frei“ nutzbar?

Die vermeintlich sichere Alternative sind Creative Commons (CC)-Lizenzen, die oft auf Plattformen wie Pixabay, Unsplash oder Wikimedia Commons angeboten werden. Diese Lizenzen erlauben unter bestimmten Bedingungen die kostenlose Nutzung von Bildern – etwa mit Namensnennung, ohne Bearbeitung oder nur für nicht-kommerzielle Zwecke.

Aber auch hier gilt:

  • Nicht alle CC-Lizenzen erlauben Veränderungen oder Bearbeitungen, wie sie für Memes typisch sind.
  • Viele Bilder dürfen nicht kommerziell genutzt werden – was für Influencer, Blogger oder Unternehmen problematisch ist.
  • Die Plattformen übernehmen keine Garantie dafür, dass der Uploader tatsächlich die Rechte an dem hochgeladenen Bild hatte.

Wer Memes auf Basis solcher Bilder erstellt, sollte daher die jeweilige Lizenz genau prüfen, am besten die Originalquelle recherchieren und im Zweifel auf eigene Inhalte zurückgreifen.

Probleme bei unklaren Nutzungsbedingungen

Ein weit verbreitetes Problem bei Meme-Vorlagen und Bilddatenbanken sind unklare oder widersprüchliche Nutzungsbedingungen. Manchmal fehlt die Lizenzangabe ganz, manchmal ist unklar, ob die kommerzielle Nutzung erlaubt ist. Auch populäre Meme-Vorlagen, die auf tatsächlichen Fotografien oder Filmstills beruhen, sind oft urheberrechtlich geschützt, auch wenn sie scheinbar überall verwendet werden.

Die Nutzung solcher Inhalte ist rechtlich riskant – denn auch dann, wenn die Plattform keine ausdrücklichen Einschränkungen nennt, heißt das nicht automatisch, dass die Inhalte frei nutzbar sind. Insbesondere dann, wenn reale Personen abgebildet sind oder Logos auftauchen, können zusätzlich das Recht am eigenen Bild oder das Markenrecht verletzt werden.

Fazit: Meme-Generatoren, lizenzfreie Bilddatenbanken und CC-Lizenzen können eine rechtssichere Grundlage für Memes bieten – aber nur dann, wenn die Lizenzbedingungen klar und umfassend bekannt sind. Wer Memes mit rechtlichem Risiko vermeiden möchte, sollte:

  • ausschließlich eigene Fotos oder selbst gestaltete Grafiken verwenden,
  • auf CC0-Bilder mit dokumentierter Herkunft zurückgreifen,
  • oder professionellen rechtlichen Rat einholen, wenn Unsicherheit besteht.

Im Zweifel gilt: Lieber kreativ selbst gestalten als rechtlich riskant kopieren.

nach oben

Rechtlich sicher Memes erstellen – Tipps für die Praxis

Auch wenn Memes aus rechtlicher Sicht mit zahlreichen Fallstricken verbunden sind, bedeutet das nicht, dass Sie auf humorvolle oder pointierte Inhalte im Netz vollständig verzichten müssen. Wer einige Grundregeln beachtet, kann auch rechtlich unbedenkliche Memes erstellen – und dabei kreativ bleiben. Im Folgenden finden Sie praktische Hinweise, mit denen Sie typische Risiken vermeiden können.

Eigene Fotos oder CC0-Material verwenden

Die sicherste Variante: Erstellen Sie Memes auf Basis eigener Fotos, Zeichnungen oder Grafiken. Nur dann verfügen Sie selbst über die vollständigen Nutzungsrechte und können frei entscheiden, wie das Bild verwendet wird.

Alternativ können Sie auf Bilder aus seriösen CC0-Bilddatenbanken zurückgreifen, z.B. Pixabay, Unsplash oder Pexels. Diese Plattformen bieten lizenzfreie Bilder an, die ohne Namensnennung auch für kommerzielle Zwecke bearbeitet und veröffentlicht werden dürfen. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass:

  • das Bild tatsächlich unter einer CC0-Lizenz steht,
  • keine erkennbaren Personen abgebildet sind, und
  • keine Logos oder Markenzeichen sichtbar sind.

Satirische Distanz deutlich machen

Wenn Sie sich auf das Parodie-Privileg (§51a UrhG) berufen möchten, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Meme eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem Originalwerk erkennen lässt – sei es durch Ironie, Überzeichnung oder kritische Brechung.

Ein Meme, das lediglich ein fremdes Bild mit einem beliebigen Spruch versieht, reicht dafür nicht aus. Verwenden Sie daher Memes nur dann ohne Zustimmung, wenn Ihre Aussage:

  • auf das Original Bezug nimmt,
  • eigenständig interpretierend oder kritisierend ist, und
  • nicht den Eindruck erweckt, das Original zu imitieren oder zu verhöhnen.

Je deutlicher die satirische Distanz und die kreative Eigenleistung, desto eher kann eine Parodie rechtlich Bestand haben.

Keine Persönlichkeits- oder Markenrechte verletzen

Auch bei rechtlich freigegebenem Bildmaterial sollten Sie niemals:

  • erkennbare Personen ohne deren Einwilligung in Memes darstellen,
  • Prominente oder Privatpersonen in entwürdigender Weise inszenieren,
  • oder geschützte Marken oder Logos in einem geschäftlichen Zusammenhang verwenden.

Dies gilt selbst dann, wenn das Bild oder Motiv „viral“ ist. Gerade bei Memes mit realen Gesichtern (z.B. Kinder, Passanten oder historische Aufnahmen) besteht ein hohes Risiko, gegen das Recht am eigenen Bild oder gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu verstoßen.

Quellenprüfung & Screenshots aus urheberrechtsfreien Inhalten

Wenn Sie Inhalte aus Film, Fernsehen oder Social Media verwenden wollen, prüfen Sie stets:

  • Wer ist Urheber des Originals?
  • Gibt es eine Lizenz oder Nutzungserlaubnis?
  • Wird das Material bereits legal über eine Creative-Commons-Lizenz angeboten?

Bei Screenshots gilt: Diese stammen meist aus Filmen, Serien oder Streams und sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Nur wenn es sich um Inhalte handelt, die nachweislich gemeinfrei sind (z.B. sehr alte Werke) oder bei denen die Rechte explizit freigegeben wurden, ist eine rechtssichere Nutzung möglich.

Achten Sie außerdem auf die Nutzungsbedingungen von Plattformen oder Apps, wenn Sie Vorlagen aus Meme-Generatoren übernehmen. Nur weil ein Tool populär ist, bedeutet das nicht, dass es auch rechtlich abgesicherte Inhalte bereitstellt.

Fazit: Wer Memes rechtssicher erstellen möchte, sollte sich nicht auf Glück oder Internetgewohnheiten verlassen, sondern auf eigene Inhalte, klare Lizenzen und kritische Distanz setzen. Mit ein wenig Vorsicht lässt sich auch Humor mit rechtlicher Verantwortung verbinden – und das ganz ohne Abmahnrisiko.

nach oben

Fazit: Lachen erlaubt – aber bitte mit rechtlichem Rahmen

Memes sind aus der heutigen Online-Kultur nicht mehr wegzudenken. Sie kommentieren Zeitgeschehen, schaffen Gemeinschaft, bringen Millionen zum Lachen – und leben vom schnellen, oft ironischen Umgang mit Bildern, Szenen und Symbolen. Doch so unterhaltsam sie auch sein mögen: Memes sind kein rechtsfreier Raum.

Ob Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte oder Markenrechte – wer fremde Inhalte verwendet, ohne sich um deren rechtlichen Schutz zu kümmern, geht ein erhebliches Risiko ein. Das gilt für Privatpersonen ebenso wie für Unternehmen, Influencer oder Medienseiten. Ein lustiger Post kann schnell zu einer kostspieligen Abmahnung führen – insbesondere dann, wenn das Meme ein geschütztes Werk, eine erkennbare Person oder ein fremdes Markenzeichen nutzt.

Zwar bietet das Urheberrecht mit der Parodie-Ausnahme (§51a UrhG) durchaus Raum für kreative, kritische und satirische Bearbeitungen. Doch dieser Spielraum ist begrenzt – und er schützt nur dann, wenn sich das Meme wirklich inhaltlich mit dem Originalwerk auseinandersetzt. Eine bloße Humorabsicht oder ein „witziger Text“ reichen nicht aus, um fremde Rechte außer Kraft zu setzen. Die Parodie ist ein rechtlicher Schutzmechanismus – keine pauschale Erlaubnis.

Wer auf der sicheren Seite stehen möchte, braucht ein Gespür für rechtliche Grenzen – und die Bereitschaft, im Zweifel auf eigene Inhalte oder eindeutig lizenzfreies Material zurückzugreifen. Humor und Recht schließen sich nicht aus – aber sie vertragen sich nur dann, wenn Respekt vor geistigem Eigentum und Verantwortung im digitalen Raum ernst genommen werden.

nach oben

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Amazon Prime ist für viele Verbraucher fester Bestandteil des Alltags: schnellere Lieferung, Prime Video, Musik, Gaming, spezielle Angebote. Genau deshalb trifft eine Preiserhöhun…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Wer auf Instagram ästhetische Eingriffe bewirbt, bewegt sich juristisch in einem sensiblen Bereich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 6. November 2025 (Az…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Preisverleihungen wirken nach außen hin wie reine Würdigungen herausragender Leistungen. Doch was passiert, wenn eine öffentlichkeitswirksame Darstellung den Eindruck vermittelt…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet sich in der Regel, bestimmte Inhalte künftig nicht mehr zu veröffentlichen und bereits bestehende Spuren vollständig zu beseit…