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Das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO – Pressefreiheit vs. Datenschutz

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Stellen Sie sich vor, ein Journalist recherchiert über einen Wirtschaftsskandal, ein Blogger deckt Missstände in einer Pflegeeinrichtung auf oder ein YouTuber berichtet kritisch über eine lokale Veranstaltung – und plötzlich erhebt eine betroffene Person datenschutzrechtliche Ansprüche: „Sie haben meine personenbezogenen Daten ohne Einwilligung verarbeitet!“

Genau an dieser Stelle beginnt ein rechtliches Spannungsfeld, das in der Praxis immer wieder zu Unsicherheit führt: Wie weit reicht die Presse- und Meinungsfreiheit? Und wo beginnt der Schutz der Privatsphäre nach der DSGVO?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stärkt die Rechte betroffener Personen erheblich. Gleichzeitig steht die freie Berichterstattung unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit – ein hohes Gut in jeder demokratischen Gesellschaft. Doch was geschieht, wenn sich beide Rechte direkt gegenüberstehen?

Das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO versucht, diese Gegensätze in Einklang zu bringen. Es ermöglicht journalistisch Tätigen, in bestimmten Fällen von strengen Datenschutzvorgaben abzuweichen – allerdings nur unter klaren Voraussetzungen.

Warum das für Journalisten, Blogger, Podcaster, Influencer, aber auch für Unternehmen mit redaktionellen Inhalten von enormer Bedeutung ist? Weil ein falscher Umgang mit personenbezogenen Daten nicht nur die journalistische Arbeit behindern, sondern auch empfindliche Bußgelder und rechtliche Schritte nach sich ziehen kann.

In diesem Beitrag erfahren Sie,

  • wann und wie das Medienprivileg greift,
  • wer sich darauf berufen darf,
  • welche gesetzlichen und gerichtlichen Leitlinien zu beachten sind
    und
  • warum Datenschutz und Pressefreiheit sich nicht ausschließen müssen – wenn man die Regeln kennt.

Tauchen Sie mit uns ein in die juristische Welt zwischen Mikrofon, Kamera und Datenschutzakte.

 

Überblick:

Rechtsgrundlage: Was sagt Art. 85 DSGVO genau?
Was bedeutet „Medienprivileg“?
Welche Datenverarbeitungen sind vom Medienprivileg umfasst?
Wer darf sich auf das Medienprivileg berufen?
Rechtslage in Deutschland: Umsetzung durch § 23 KUG, § 23 MStV & Co.
Grenzen des Medienprivilegs: Wo hört der Schutz auf?
Spannungsverhältnis: DSGVO-Betroffenenrechte vs. journalistische Freiheit
Kritik und offene Fragen rund um das Medienprivileg
Praxistipps für Journalisten, Blogger & Medienanbieter
Fazit: Das Medienprivileg im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Verantwortung

 

 

Rechtsgrundlage: Was sagt Art. 85 DSGVO genau?

1. Wortlaut und Struktur der Norm

Wenn Sie sich mit dem Medienprivileg im Datenschutzrecht beschäftigen, kommen Sie an Art. 85 DSGVO nicht vorbei. Die Vorschrift trägt die Überschrift:
„Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“ – ein deutlicher Hinweis darauf, dass hier bewusst ein Gleichgewicht zwischen Datenschutz und Pressefreiheit angestrebt wird.

Der Wortlaut lautet auszugsweise:

„Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang. [...] Zu diesem Zweck sieht jeder Mitgliedstaat für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken [...] Abweichungen oder Ausnahmen vor [...], wenn sie erforderlich sind, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten.“

Was bedeutet das konkret?

  • Die DSGVO selbst räumt den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume ein.
  • Es handelt sich also um keine unmittelbar anwendbare Ausnahme, sondern um eine Öffnungsklausel: Jeder Staat kann eigene Regeln aufstellen, um die journalistische Arbeit zu schützen.
  • Die Norm erlaubt es, Ausnahmen oder Abweichungen von einzelnen DSGVO-Pflichten zuzulassen – sofern sie notwendig sind, um die Informationsfreiheit zu wahren.

2. Zielsetzung der Vorschrift

Die DSGVO verfolgt grundsätzlich das Ziel, personenbezogene Daten umfassend zu schützen. Das gilt unabhängig davon, ob die Daten von Unternehmen, Behörden oder Privatpersonen verarbeitet werden. Gleichzeitig darf dieses Ziel nicht zu einer Einschränkung der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit führen, die in Art. 11 der EU-Grundrechtecharta sowie in Art. 5 Abs. 1 GG (in Deutschland) verankert sind.

Art. 85 DSGVO versucht daher, eine Brücke zu schlagen zwischen zwei grundrechtlich geschützten Interessen:

  • dem Recht auf Datenschutz auf der einen Seite und
  • dem Recht auf freie Information, Kommunikation und kritische Berichterstattung auf der anderen.

Diese Balance ist gerade in demokratischen Gesellschaften essenziell. Ohne ein funktionierendes Medienprivileg könnte beispielsweise jede journalistische Berichterstattung durch Berufung auf Datenschutzrechte effektiv verhindert oder zumindest stark behindert werden.

3. Abgrenzung zu anderen Regelungen der DSGVO

Die DSGVO enthält zahlreiche Vorschriften, die personenbezogene Daten schützen sollen – etwa:

Diese Rechte und Pflichten gelten grundsätzlich für jede Datenverarbeitung, also auch dann, wenn journalistisch gearbeitet wird. Doch: Art. 85 DSGVO erlaubt eine gezielte Ausnahme, sofern dies für die journalistische Tätigkeit erforderlich ist.

Wichtig ist also: Das Medienprivileg hebt die DSGVO nicht generell auf, sondern erlaubt punktuelle Abweichungen – und zwar nur, wenn die Daten „zu journalistischen Zwecken“ verarbeitet werden. Das führt in der Praxis regelmäßig zu schwierigen Abgrenzungsfragen, etwa:

  • Ist ein privater Blogbeitrag schon „journalistisch“?
  • Muss ein Interviewpartner immer informiert werden?
  • Kann sich ein TV-Sender pauschal auf das Medienprivileg berufen?

Diese Fragen hängen maßgeblich davon ab, wie der jeweilige Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung in nationales Recht umgesetzt hat – und das schauen wir uns im weiteren Verlauf noch genauer an.

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Was bedeutet „Medienprivileg“?

1. Begriffserklärung und historische Entwicklung (vor und nach der DSGVO)

Der Begriff „Medienprivileg“ ist in der Datenschutz-Grundverordnung selbst nicht definiert. Dennoch ist er aus der juristischen Diskussion nicht wegzudenken. Gemeint ist damit eine besondere rechtliche Stellung für Journalisten und Medienschaffende, die es ihnen erlaubt, personenbezogene Daten im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit zu verarbeiten, ohne alle Pflichten der DSGVO erfüllen zu müssen.

Aber warum überhaupt ein Privileg?

Ganz einfach: Eine freie, kritische und unabhängige Berichterstattung wäre kaum möglich, wenn Journalisten jeden Datenschutzgrundsatz vollständig einhalten müssten. Stellen Sie sich vor, ein Reporter müsste vor jeder Veröffentlichung einer Straßenszene mit Gesichtern die schriftliche Einwilligung aller Passanten einholen – oder ein investigatives Team müsste einem Politiker auf Anfrage sofort offenlegen, welche Informationen es über ihn recherchiert hat. Das würde journalistische Arbeit lahmlegen.

Deshalb gibt es seit jeher im Datenschutzrecht Ausnahmen für die sogenannte „journalistische Verarbeitung“.

Vor der DSGVO (bis 2018)

Schon das frühere Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a.F.) sah Sonderregelungen für Medienunternehmen vor (§§ 41 ff. BDSG a.F.). Auch Landesgesetze enthielten entsprechende Ausnahmen, etwa für Rundfunkanstalten oder die Presse.

Diese Regeln waren allerdings nicht einheitlich und oft technologiegebunden – sie bezogen sich z.B. auf Print, Hörfunk oder Fernsehen, nicht aber auf Blogs oder soziale Medien.

Mit der DSGVO (ab 2018)

Mit dem Inkrafttreten der DSGVO wurde der Datenschutz europaweit harmonisiert. Allerdings erkannte der europäische Gesetzgeber, dass die Medienfreiheit ein hohes Gut ist, das nicht durch pauschale Datenschutzpflichten gefährdet werden darf.

Deshalb wurde in Art. 85 DSGVO die Möglichkeit geschaffen, das sogenannte „Medienprivileg“ national zu regeln – also eine Ausnahme für journalistische Zwecke zuzulassen, wenn dies zur Wahrung der Meinungs- und Informationsfreiheit erforderlich ist.

Deutschland hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht – allerdings nicht einheitlich, sondern durch eine Vielzahl unterschiedlicher Gesetze (dazu später mehr).

2. Beispiele aus der Praxis: Wo spielt das Medienprivileg eine Rolle?

Das Medienprivileg ist keine theoretische Ausnahme, sondern ein zentraler Bestandteil journalistischer Arbeit. Hier einige typische Praxisbeispiele, bei denen es eine wichtige Rolle spielt:

a) Berichterstattung über Prominente

Ein Magazin berichtet über die Trennung eines bekannten Schauspielers. Dabei werden Fotos gezeigt, die ihn mit einer neuen Partnerin im Urlaub zeigen. Ohne Medienprivileg würde dies eine Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten sein – und wohl rechtswidrig. Das Medienprivileg schützt hier die Pressefreiheit, sofern ein berechtigtes Informationsinteresse besteht.

b) Unfallberichterstattung

Ein lokales Nachrichtenportal schreibt über einen tödlichen Verkehrsunfall und nennt dabei Alter, Herkunft und Initialen der Verstorbenen. Auch ein Bild des beschädigten Autos wird gezeigt. Hier stehen sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und Angehörigen direkt gegenüber. Das Medienprivileg ermöglicht eine sorgfältige, aber dennoch informative Berichterstattung.

c) Gerichtsprozesse

Ein Journalist berichtet aus einem Strafprozess über ein Sexualdelikt. Er benennt weder das Opfer noch den Täter mit vollem Namen, schildert aber Einzelheiten aus dem Verfahren. Die journalistische Aufarbeitung ist von großer gesellschaftlicher Relevanz, gleichzeitig müssen Betroffenenrechte geschützt werden. Hier kommt es auf die verantwortungsvolle Anwendung des Medienprivilegs an.

d) Investigativer Journalismus

Ein Redaktionsteam recherchiert heimlich in einer Pflegeeinrichtung und dokumentiert Missstände mit versteckter Kamera. Die Verarbeitung von Bild- und Tondaten ist nach DSGVO besonders sensibel – doch auch hier kann das Medienprivileg greifen, wenn das öffentliche Interesse überwiegt und keine unverhältnismäßigen Persönlichkeitsverletzungen vorliegen.

Fazit dieses Abschnitts

Das Medienprivileg ist kein Freifahrtschein, aber ein unverzichtbares Instrument für den Schutz freier Medien. Es sorgt dafür, dass journalistische Arbeit auch dann möglich bleibt, wenn personenbezogene Daten betroffen sind – unter der Voraussetzung, dass verantwortungsvoll damit umgegangen wird.

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Welche Datenverarbeitungen sind vom Medienprivileg umfasst?

Das Medienprivileg schützt nicht nur den Moment der Veröffentlichung, sondern kann – richtig verstanden – eine ganze Kette datenschutzrechtlich relevanter Vorgänge abdecken. Entscheidend ist, dass die jeweilige Datenverarbeitung „zu journalistischen Zwecken“ erfolgt. Doch was genau heißt das?

Die DSGVO selbst definiert den Begriff „journalistische Zwecke“ nicht. Die Auslegung erfolgt daher im Zusammenspiel mit nationalem Recht, insbesondere unter Rückgriff auf die Rechtsprechung und die Praxis von Datenschutzaufsichtsbehörden.

1. Redaktionelle Tätigkeiten

Redaktionelle Arbeit ist mehr als nur das Schreiben eines Artikels. Schon der interne Abstimmungsprozess in einer Redaktion fällt unter das Medienprivileg – etwa wenn über Themenauswahl, Formulierungen oder Bildmaterial diskutiert wird.

Beispiel:
Eine Redakteurin plant eine Reportage über politische Radikalisierung. Sie sammelt Aussagen von Beteiligten, strukturiert das Material redaktionell, vergleicht Quellen und bereitet die Veröffentlichung vor. Alle dabei verarbeiteten personenbezogenen Daten – etwa Namen, Aussagen, Kontaktdaten – können vom Medienprivileg erfasst sein.

Wichtig ist: Der journalistische Zweck muss bereits zu Beginn der Verarbeitung im Vordergrund stehen. Eine spätere „Veredelung“ zu einem Presseerzeugnis reicht nicht aus, wenn die ursprüngliche Datenerhebung ganz anderen Zwecken diente (z.B. Werbung oder Marktanalyse).

2. Recherche und journalistische Aufbereitung

Auch die Recherchephase – oft die kritischste Phase für datenschutzrechtliche Fragen – fällt unter das Medienprivileg. Das gilt sowohl für klassische Methoden (Interviews, Ortsbegehungen) als auch für moderne Formen wie Online-Recherchen, Open Source Intelligence (OSINT) oder Social-Media-Monitoring.

Beispiel:
Ein Journalist recherchiert über Korruption im lokalen Baugewerbe. Er wertet Handelsregisterdaten aus, kontaktiert Informanten und dokumentiert Netzwerke mutmaßlich Beteiligter. Auch hier greift das Medienprivileg – vorausgesetzt, die gewonnenen Daten werden für die journalistische Berichterstattung aufbereitet.

Bei der journalistischen Aufbereitung – also der Entscheidung, welche Informationen veröffentlicht werden und wie sie präsentiert werden – zeigt sich besonders deutlich die Bedeutung des Privilegs: Die Verarbeitung kann selektiv, wertend und sogar subjektiv erfolgen. Datenschutzrechtlich wäre eine solche Vorgehensweise sonst problematisch – im Rahmen der Medienfreiheit jedoch zulässig.

3. Veröffentlichung in Text, Bild, Ton und Video

Der offensichtlichste Anwendungsfall des Medienprivilegs ist natürlich die Veröffentlichung selbst – egal ob online oder offline, ob als Nachricht, Podcast, YouTube-Video oder Instagram-Post.

Beispiel:
Ein Lokalblog berichtet über eine städtische Demonstration. Auf den veröffentlichten Fotos sind Teilnehmer deutlich erkennbar. Namen werden zum Teil genannt. Ohne das Medienprivileg würde dies eine unzulässige Datenverarbeitung darstellen. Da die Veröffentlichung jedoch einem journalistischen Zweck dient – nämlich der Information der Öffentlichkeit über ein Zeitgeschehen – ist die Datenverarbeitung unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Veröffentlichung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ob es sich um ein etabliertes Presseorgan handelt oder um eine einzelne Person mit journalistischer Absicht. Entscheidend ist allein: Steht die journalistische Zielsetzung im Vordergrund?

Fazit dieses Abschnitts

Das Medienprivileg umfasst weit mehr als nur die Publikation eines Artikels. Es schützt die gesamte journalistische Wertschöpfungskette – von der ersten Idee über die Recherche und redaktionelle Bearbeitung bis hin zur Veröffentlichung in Text, Bild, Ton oder Video.

Allerdings gilt: Nur wer journalistisch tätig ist und ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bedient, kann sich auf das Privileg berufen. Wer hingegen primär kommerzielle, werbliche oder private Ziele verfolgt, fällt nicht unter diesen Schutzbereich.

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Wer darf sich auf das Medienprivileg berufen?

Das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO schützt nicht nur „die Presse“ im klassischen Sinne – sondern all jene, die journalistisch tätig sind. Aber wer genau ist das? Gilt der Schutz nur für etablierte Medienhäuser, oder auch für einzelne Blogger, Influencer oder investigative Einzelpersonen? Und wo verläuft die Grenze zur privaten oder werblichen Nutzung?

1. Klassische Medienunternehmen: Presse, Rundfunk, Fernsehen

Unbestritten ist: Klassische Medienunternehmen wie Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunkanstalten oder Fernsehsender können sich problemlos auf das Medienprivileg berufen – sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Anbieter. Sie erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen, da sie kontinuierlich Inhalte zur Information der Öffentlichkeit produzieren.

Auch Redaktionen innerhalb größerer Konzerne, z.B. bei Verlagshäusern oder Mediengruppen, fallen unter diesen Schutz, wenn sie journalistisch tätig sind.

Wichtig: Nicht das Unternehmen als solches, sondern die konkrete Funktion innerhalb des Unternehmens ist entscheidend. Ein Verlag, der sowohl journalistische Inhalte als auch Werbung oder Produktbewertungen veröffentlicht, kann sich nicht pauschal auf das Medienprivileg berufen – nur dort, wo tatsächlich journalistisch gearbeitet wird.

2. Einzelne Journalisten

Auch freie oder festangestellte Journalisten sind vom Medienprivileg umfasst – unabhängig davon, ob sie für ein großes Medium schreiben oder als Einzelperson tätig sind.

Das Bundesverfassungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betonen regelmäßig, dass journalistische Tätigkeit nicht von einer institutionellen Anbindung abhängig ist. Entscheidend ist allein, ob eine ernsthafte, wahrheitsorientierte, öffentliche Auseinandersetzung mit gesellschaftlich relevanten Themen erfolgt.

Beispiel:
Eine freie Journalistin betreibt einen eigenen investigativen Blog und recherchiert zu Umweltverstößen eines Chemiekonzerns. Auch wenn sie nicht bei einer Zeitung angestellt ist, handelt sie dennoch journalistisch – und kann sich auf das Medienprivileg berufen.

3. Blogger, YouTuber, Influencer – sind sie auch erfasst?

Hier wird es spannend – und rechtlich anspruchsvoller. Denn das Medienprivileg setzt keine berufliche Qualifikation oder redaktionelle Struktur voraus. Auch Blogger, YouTuber, Podcaster oder Instagrammer können darunterfallen – wenn ihre Inhalte die Merkmale journalistischer Tätigkeit erfüllen.

Kriterien dafür sind:

  • Die inhaltliche Auseinandersetzung mit gesellschaftlich relevanten Themen
  • Eine gewisse Regelmäßigkeit und Ernsthaftigkeit der Veröffentlichungen
  • Die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit als Ziel
  • Recherchierte, aufbereitete Inhalte – nicht bloß private Meinungsäußerung oder Werbung

Beispiele:
Ja, Medienprivileg:
Ein YouTuber dokumentiert regelmäßig Missstände im Bildungssystem, führt Interviews mit Betroffenen und wertet Statistiken aus.

Nein, kein Medienprivileg:
Eine Influencerin postet täglich Beauty-Tipps, Produktwerbung und persönliche Alltagseindrücke. Auch wenn sie Follower informiert – ein journalistischer Zweck liegt nicht vor.

Grenzfälle sind häufig – und werden im Zweifel von den Gerichten bewertet. Maßgeblich ist stets: Steht der Informationswert für die Allgemeinheit im Vordergrund? Oder Eigeninteresse und Werbung?

4. Abgrenzung zur privaten oder werblichen Tätigkeit

Nicht jede Veröffentlichung im Internet fällt unter das Medienprivileg. Gerade im Zeitalter von Social Media ist die Abgrenzung zur privaten oder kommerziellen Tätigkeit besonders wichtig:

  • Privatpersonen, die lediglich über ihr Leben bloggen oder Urlaubsfotos posten, handeln nicht journalistisch – auch wenn ihre Inhalte öffentlich einsehbar sind.
  • Auch Unternehmen, die Content-Marketing betreiben, Testimonials veröffentlichen oder Kundenstimmen präsentieren, können sich nicht auf das Medienprivileg berufen. In solchen Fällen steht die Verkaufsförderung im Vordergrund, nicht die objektive Information der Öffentlichkeit.

Die Rechtsprechung verlangt daher eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Die formale Bezeichnung („Blog“, „Magazin“, „Channel“) ist dabei weniger entscheidend als die inhaltliche Ausrichtung und Zielsetzung der Beiträge.

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Rechtslage in Deutschland: Umsetzung durch § 23 KUG, § 23 MStV & Co.

1. Überblick über die deutschen Spezialregelungen

Wie bereits erwähnt, enthält Art. 85 DSGVO keine konkreten Ausnahmen, sondern überlässt es den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, das sogenannte Medienprivileg durch eigene Vorschriften auszugestalten. Deutschland hat von dieser Möglichkeit umfassend Gebrauch gemacht – allerdings nicht in einem einheitlichen Gesetz, sondern durch eine Vielzahl von Spezialregelungen auf Bundes- und Länderebene.

Zu den wichtigsten bundesrechtlichen Normen zählen:

  • § 23 Kunsturhebergesetz (KUG):
    Diese Vorschrift regelt insbesondere die Veröffentlichung von Bildnissen – also Fotos und Videos mit erkennbaren Personen. Zwar stammt das KUG aus dem Jahr 1907 und ist deutlich älter als die DSGVO, wird aber als spezialgesetzliche Umsetzung des Medienprivilegs weiterhin herangezogen. Danach dürfen Bildnisse in bestimmten Fällen auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, etwa bei Personen der Zeitgeschichte, bei öffentlichen Veranstaltungen oder wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht.
  • § 23 Medienstaatsvertrag (MStV):
    Diese Vorschrift legt fest, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bei journalistischer Verarbeitung nur eingeschränkt an die DSGVO gebunden sind. Auch private Rundfunkanbieter profitieren von ähnlichen Ausnahmeregelungen.

Daneben finden sich Ausnahmen auch in anderen spezialgesetzlichen Regelungen, z.B. im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) oder im Urheberrecht – allerdings stets beschränkt auf den journalistischen Kontext.

2. Rolle der Landesmediengesetze

Eine Besonderheit des deutschen Medienrechts ist der föderale Aufbau. Medienrecht ist in weiten Teilen Ländersache. Das bedeutet: Jedes Bundesland kann eigene Vorschriften erlassen, um das Medienprivileg konkret umzusetzen – insbesondere für den nicht-öffentlichen Rundfunk, also z.B. für lokale Fernsehsender oder Online-Plattformen mit redaktionellem Inhalt.

In den Landesmediengesetzen finden sich regelmäßig Bestimmungen, die journalistische Tätigkeiten von datenschutzrechtlichen Verpflichtungen teilweise freistellen, etwa bei:

  • Auskunftsrechten von Betroffenen
  • Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO
  • Löschpflichten
  • oder der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Dabei ist stets die Zielrichtung der Datenverarbeitung entscheidend: Nur wenn diese ausschließlich journalistischen Zwecken dient, greift das Privileg.

Die Landesmedienanstalten überwachen die Einhaltung dieser Regelungen – sie sind Ansprechpartner für Fragen rund um journalistische Verantwortung, Datenschutz und Medienethik auf Landesebene.

3. Unterschiede je nach Bundesland

Ein wesentliches Problem in der Praxis: Die Regelungen sind nicht bundesweit einheitlich. Zwar existieren gewisse Parallelen in den Landesgesetzen – dennoch gibt es inhaltliche Unterschiede, etwa:

  • Abweichende Definitionen, was als „journalistische Tätigkeit“ gilt
  • Unterschiede bei den Pflichten zur Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Abweichende Dokumentationsanforderungen
  • Unterschiede bei der Frage, ob und wann Betroffene informiert werden müssen

Beispiel:
Ein Onlineportal mit Sitz in Bayern könnte anderen Anforderungen unterliegen als ein vergleichbares Portal in Nordrhein-Westfalen – obwohl beide journalistisch arbeiten. Das macht es für Betreiber mit deutschlandweiter Reichweite schwierig, eine einheitliche Datenschutzstrategie zu entwickeln.

Ein weiterer Unterschied ergibt sich auch daraus, welche Aufsichtsbehörde zuständig ist: Bei journalistischer Tätigkeit sind häufig nicht die Datenschutzaufsichtsbehörden, sondern die Medienanstalten oder Presseräte zuständig – auch das ist bundeslandabhängig geregelt.


Fazit dieses Abschnitts

In Deutschland wird das Medienprivileg nicht durch eine zentrale Vorschrift geregelt, sondern durch ein dichtes Netz aus Bundes- und Landesgesetzen. Während § 23 KUG und der Medienstaatsvertrag wichtige Grundlagen schaffen, sorgen die Landesmediengesetze für zahlreiche regionale Unterschiede. Für Medienschaffende bedeutet das: Sie sollten genau wissen, welche Vorschriften in ihrem Bundesland gelten – und wann eine Berufung auf das Medienprivileg tatsächlich zulässig ist.

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Grenzen des Medienprivilegs: Wo hört der Schutz auf?

Das Medienprivileg ist ein bedeutendes Schutzinstrument für die journalistische Arbeit – doch es ist kein Freibrief für grenzenlose Berichterstattung. Auch wer sich auf das Medienprivileg beruft, muss sich an rechtliche und ethische Grenzen halten. Das gilt vor allem dann, wenn sensible personenbezogene Daten betroffen sind.

1. Kein Freibrief für alles: Schutz vor Missbrauch

Das Medienprivileg erlaubt zwar Ausnahmen von bestimmten DSGVO-Pflichten – es legitimiert aber keine beliebige Datenverarbeitung. Wer journalistisch tätig ist, muss stets verantwortungsvoll mit personenbezogenen Informationen umgehen.

Insbesondere bei der Recherche und Veröffentlichung gilt:

  • Daten dürfen nur für einen journalistischen Zweck erhoben und verarbeitet werden,
  • dieser Zweck muss konkret benannt und erkennbar sein,
  • und die Veröffentlichung muss der Wahrheitspflicht und Sorgfaltspflicht genügen.

Missbrauch, etwa durch Veröffentlichung aus reiner Sensationslust oder zur gezielten Rufschädigung, ist nicht vom Medienprivileg gedeckt.

Beispiel:
Eine Bloggerin veröffentlicht private Chatverläufe mit einem Politiker, ohne erkennbares Informationsinteresse – nur um diesen zu diffamieren. Auch wenn sie behauptet, journalistisch tätig zu sein, handelt es sich hierbei nicht um zulässige journalistische Berichterstattung, sondern um eine unzulässige Datenverarbeitung.

2. Unzulässige Schmähkritik oder Persönlichkeitsverletzungen

Das Medienprivileg endet dort, wo grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden – etwa durch:

  • Schmähkritik,
  • ehrverletzende Tatsachenbehauptungen,
  • oder unangemessene Eingriffe in die Intimsphäre.

Auch wenn es sich um eine journalistische Veröffentlichung handelt, müssen Betroffene nicht alles dulden. Das gilt besonders für Veröffentlichungen über:

  • gesundheitliche Daten,
  • sexualbezogene Informationen,
  • Familienverhältnisse,
  • oder nicht-öffentliche Kommunikation.

Hier hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) immer wieder betont: Die Pressefreiheit ist kein absolutes Recht. Sie endet dort, wo die Menschenwürde oder das berechtigte Interesse des Einzelnen an seiner Privatsphäre schwer wiegt.

Beispiel:
Ein Onlineportal veröffentlicht Nacktfotos einer bekannten Schauspielerin, die aus einem privaten Hack stammen. Die Veröffentlichung dient keinem Informationsinteresse der Allgemeinheit – und stellt eine gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Das Medienprivileg greift hier nicht.

3. Abwägung im Einzelfall: Öffentliches Interesse vs. Privatsphäre

Ob eine journalistische Datenverarbeitung zulässig ist, entscheidet sich fast immer im Rahmen einer Einzelfallabwägung. Diese erfolgt anhand folgender Kriterien:

  • Wie gewichtig ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit?
  • Wie prominent oder öffentlichkeitswirksam ist die betroffene Person?
  • Wie sensibel sind die verarbeiteten Informationen?
  • Wie wurden die Daten erhoben – offen, heimlich, durch Dritte?
  • Wurden die Betroffenen konfrontiert oder gehört?
  • Wurden redaktionelle Sorgfaltspflichten eingehalten?

Beispiel:
Ein Magazin berichtet über die Alkoholsucht eines bekannten Politikers. Ist das erlaubt?
– Wenn der Politiker noch aktiv ist und das Verhalten Auswirkungen auf sein Amt hat, kann das öffentliche Interesse überwiegen.
– Handelt es sich hingegen um eine ehemalige Privatperson ohne Funktion – oder stammen die Informationen aus einer Therapieakte – überwiegt die Privatsphäre.

Diese Abwägungen sind oft schwierig – und führen nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Rechtsprechung nimmt dabei eine besonders strenge Prüfung vor, wenn es um Ehrverletzungen, intime Daten oder heimlich erlangte Informationen geht.

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Spannungsverhältnis: DSGVO-Betroffenenrechte vs. journalistische Freiheit

Die Datenschutz-Grundverordnung räumt betroffenen Personen umfangreiche Rechte ein: Sie dürfen Auskunft verlangen, der Verarbeitung widersprechen und sogar die Löschung ihrer Daten fordern. Doch was passiert, wenn solche Ansprüche gegenüber Journalisten oder Medienhäusern geltend gemacht werden?

Hier zeigt sich das Spannungsverhältnis besonders deutlich: Wie lässt sich der Schutz personenbezogener Daten mit der journalistischen Freiheit in Einklang bringen?

1. Auskunftsanspruch (Art. 15 DSGVO) bei journalistischer Verarbeitung?

Nach Art. 15 DSGVO haben Sie grundsätzlich das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über Sie verarbeitet werden, aus welchen Quellen sie stammen, zu welchem Zweck sie genutzt werden und an wen sie weitergegeben wurden.

Doch dieses Recht gilt nicht uneingeschränkt, wenn die Datenverarbeitung „ausschließlich zu journalistischen Zwecken“ erfolgt.

Was bedeutet das in der Praxis?
Ein Journalist, der im Rahmen einer Recherche personenbezogene Daten verarbeitet, ist nicht verpflichtet, die betroffene Person über seine Arbeit zu informieren – wenn dadurch die journalistische Tätigkeit gefährdet würde. Das betrifft z.B.:

  • Informanten- oder Quellenschutz
  • verdeckte Recherchen
  • interne redaktionelle Notizen oder Bewertungen

Ein pauschaler Ausschluss des Auskunftsrechts ist allerdings nicht zulässig. Vielmehr muss eine Einzelfallabwägung erfolgen: Ist die Auskunft geeignet, die journalistische Tätigkeit wesentlich zu gefährden? Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Information?

Gerichte und Datenschutzaufsichtsbehörden bestätigen regelmäßig, dass der Auskunftsanspruch im Bereich des Medienprivilegs eingeschränkt oder sogar ganz ausgeschlossen sein kann – insbesondere dann, wenn die journalistische Freiheit und die Funktion freier Medien gefährdet wären.

2. Widerspruch und Löschung – ist das möglich?

Auch das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) und das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) stehen grundsätzlich jeder betroffenen Person zu. Doch wie bei der Auskunft gilt: Diese Rechte können eingeschränkt sein, wenn die Daten allein zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden.

Beispiel:
Ein Unternehmen möchte erreichen, dass ein kritischer Artikel über ein Fehlverhalten gelöscht wird – und beruft sich auf das „Recht auf Vergessenwerden“.
Wenn es sich um eine sachlich richtige und journalistisch verantwortbare Berichterstattung handelt, kann das Medienprivileg einer Löschung entgegenstehen.

Auch hier gilt:

  • Es findet keine automatische Vorrangregelung statt.
  • Vielmehr erfolgt eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungs- bzw. Informationsfreiheit des Mediums.

Diese Abwägung orientiert sich an Faktoren wie:

  • Aktualität der Information
  • Relevanz für die öffentliche Meinungsbildung
  • Grad der Eingriffsintensität in die Privatsphäre
  • Verhalten der betroffenen Person (z.B. Prominenz, Öffentlichkeitswirkung)

Fazit dieses Abschnitts

Die Betroffenenrechte nach der DSGVO stehen in einem stetigen Spannungsverhältnis zur journalistischen Freiheit. Das Medienprivileg erlaubt, diese Rechte im Einzelfall einzuschränken – etwa beim Auskunftsrecht oder bei Löschungsverlangen. Entscheidend ist jedoch immer eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Datenschutzinteresse und dem öffentlichen Informationsinteresse. Medien dürfen nicht alles – aber sie dürfen mehr als andere, wenn sie journalistisch und verantwortungsbewusst arbeiten.

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Kritik und offene Fragen rund um das Medienprivileg

Das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO spielt eine zentrale Rolle im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit. Doch wie jede rechtliche Sonderregelung ist auch diese Vorschrift nicht frei von Kritik – weder in der Theorie noch in der praktischen Anwendung. Immer wieder stellen sich grundlegende Fragen zur Ausgestaltung, Geltung und Reichweite der Ausnahmevorschrift.

1. Uneinheitliche Umsetzung in der EU

Ein zentrales Problem liegt in der unterschiedlichen Umsetzung von Art. 85 DSGVO in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten.
Zwar erlaubt die DSGVO bewusst nationale Spielräume, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen – doch die Folge ist ein Flickenteppich medienrechtlicher Sonderregelungen, der die europaweite journalistische Arbeit erschwert.

Beispiel:
Während Deutschland vergleichsweise weitreichende Regelungen zum Medienprivileg getroffen hat, sind in anderen Ländern die Ausnahmen enger gefasst oder gar nicht konkret geregelt. In manchen Staaten fehlen klare gesetzliche Grundlagen zur journalistischen Datenverarbeitung völlig – was zu Rechtsunsicherheit für grenzüberschreitend tätige Medienschaffende führt.

Einheitliche journalistische Standards lassen sich so kaum realisieren. Vor allem für international agierende Medienhäuser, Agenturen oder Plattformen stellt dies ein erhebliches Problem dar – rechtlich wie organisatorisch.

2. Schutzlücken oder Überprivilegierung?

Je nach Perspektive wird dem Medienprivileg entweder vorgeworfen, zu weit zu gehen – oder nicht weit genug zu reichen.

Die Kritik der „Überprivilegierung“:

Datenschutzorganisationen bemängeln, dass das Medienprivileg zu pauschal angewendet werde und so Missbrauch ermögliche. Besonders bei Boulevardmedien, Blogs oder Social-Media-Kanälen sei unklar, ob tatsächlich ein journalistischer Zweck verfolgt werde – oder ob das Privileg zur Umgehung datenschutzrechtlicher Pflichten genutzt werde. Kritiker fordern daher strengere Kriterien und klare Nachweispflichten für die Inanspruchnahme des Privilegs.

Die Kritik der „Schutzlücke“:

Auf der anderen Seite warnen Journalistenverbände und Verlage vor einer schleichenden Erosion der Pressefreiheit durch die DSGVO. Die unklare Reichweite von Betroffenenrechten, die Angst vor hohen Bußgeldern und die Unsicherheit bei der Anwendung nationaler Ausnahmen könnten zu einer „Selbstzensur“ im Journalismus führen. Vor allem kleinere Redaktionen oder freie Journalisten hätten nicht die Ressourcen, um jede datenschutzrechtliche Detailfrage rechtsverbindlich zu prüfen.

Beide Sichtweisen zeigen: Das Medienprivileg ist ein Balanceakt, der in der Praxis viel Fingerspitzengefühl und rechtliche Expertise verlangt.

3. Reformbedarf?

Angesichts der aufgezeigten Probleme mehren sich die Stimmen, die eine europaweite Reform oder Präzisierung des Medienprivilegs fordern.

Mögliche Reformansätze wären:

  • Harmonisierung der nationalen Ausnahmeregelungen, um EU-weit einheitliche journalistische Standards zu schaffen
  • Klarstellung des Begriffs „journalistische Zwecke“, etwa durch Positivbeispiele oder Leitlinien
  • Schaffung von Prüfmechanismen, um Missbrauch durch nicht-journalistische Akteure zu verhindern
  • Stärkere Einbindung von Medienaufsichtsbehörden und Presseräten in Abwägungsentscheidungen

Auch die Europäische Kommission hat das Thema erkannt und in verschiedenen Diskussionspapieren angedeutet, dass eine Überarbeitung der Öffnungsklauseln denkbar ist – allerdings bislang ohne konkreten Gesetzgebungsvorschlag.

Fazit dieses Abschnitts

Das Medienprivileg ist ein unverzichtbares Instrument zum Schutz der journalistischen Freiheit – doch es wirft viele offene Fragen auf. Zwischen uneinheitlicher Umsetzung, drohendem Missbrauch und tatsächlichem Reformbedarf bleibt viel Raum für rechtliche und politische Debatten. Klar ist: Nur mit klaren Regeln, sensibler Anwendung und einem gemeinsamen Verständnis von Journalismus kann das Privileg auch in Zukunft seine Schutzfunktion erfüllen – ohne zum Einfallstor für Rechtsunsicherheit zu werden.

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Praxistipps für Journalisten, Blogger & Medienanbieter

Das Medienprivileg ist ein wichtiges Werkzeug für alle, die journalistisch tätig sind – vom Redakteur in einer großen Nachrichtenredaktion bis zum selbstständigen Blogger mit gesellschaftspolitischem Anspruch. Doch wie wenden Sie dieses Privileg richtig und rechtssicher an? Worauf sollten Sie achten, um Datenschutzverstöße zu vermeiden und gleichzeitig Ihre journalistische Freiheit zu wahren?

Hier sind konkrete Praxistipps, die Ihnen helfen, das Medienprivileg sicher und wirksam zu nutzen.

1. Wann Sie sich auf das Medienprivileg berufen können

Das Medienprivileg greift nur dann, wenn die Datenverarbeitung ausschließlich journalistischen Zwecken dient. Das bedeutet:

Sie berichten über ein gesellschaftlich relevantes Thema
Sie recherchieren, prüfen und bereiten Informationen redaktionell auf
Sie möchten zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen
Ihre Veröffentlichung dient nicht der Eigenwerbung, nicht rein privaten Zwecken und nicht kommerziellen Interessen

Beispielhafte Tätigkeiten, die vom Medienprivileg erfasst sein können:

  • Investigative Recherchen zu Missständen oder Skandalen
  • Berichte über gesellschaftliche Ereignisse, Proteste oder Gerichtsprozesse
  • Interviews mit Personen des öffentlichen Lebens
  • Dokumentationen, Reportagen, Analysen, Meinungsbeiträge

Keine journalistischen Zwecke sind z.B.:

  • Produktbewertungen im Rahmen von Affiliate-Marketing
  • Persönliche Erfahrungsberichte ohne gesellschaftliche Relevanz
  • Firmen-PR und Social-Media-Marketing
  • Veröffentlichung privater Daten zur Bloßstellung

Merksatz:
Wenn Sie mit Ihrer Arbeit informieren, einordnen, aufklären oder kritisieren, dann können Sie sich meist auf das Medienprivileg berufen – aber nicht, wenn es nur um Werbung oder Selbstdarstellung geht.


2. Was Sie dokumentieren sollten

Auch wenn das Medienprivileg einige Pflichten der DSGVO einschränkt, empfiehlt es sich dringend, bestimmte Schritte zu dokumentieren – schon allein aus Gründen der rechtlichen Absicherung.

Folgende Punkte sollten Sie möglichst festhalten:

  • Zweckbestimmung Ihrer Verarbeitung: Notieren Sie, wozu die Daten erhoben werden (z.B. für eine Reportage über ein soziales Thema).
  • Rechercheschritte: Dokumentieren Sie Ihre Informationsquellen, insbesondere wenn Sie sensible oder kritische Daten verwenden.
  • Abwägung öffentlicher Interessen: Halten Sie fest, warum die Veröffentlichung gerechtfertigt ist (z.B. wegen besonderer Relevanz oder Vorbildfunktion).
  • Redaktionelle Sorgfalt: Protokollieren Sie, dass Sie Informationen geprüft, anonymisiert oder Gegendarstellungen eingeholt haben.
  • Kontaktversuche mit Betroffenen: Wenn möglich, dokumentieren Sie, ob und wie Sie die betroffene Person kontaktiert haben – und wie sie reagiert hat.

Diese Unterlagen helfen Ihnen nicht nur bei der internen Qualitätssicherung, sondern können im Streitfall auch gegenüber Datenschutzbehörden oder Gerichten eine wichtige Verteidigungsgrundlage sein.


3. Wie Sie Datenschutz und Pressefreiheit rechtssicher in Einklang bringen

Hier einige konkrete Empfehlungen für die tägliche Praxis:

Datensparsamkeit: Verwenden Sie nur die personenbezogenen Daten, die für Ihre Berichterstattung zwingend notwendig sind. Verzichten Sie auf unnötige Details oder intime Informationen.

Verhältnismäßigkeit prüfen: Stellen Sie sich immer die Frage: Steht das öffentliche Interesse an der Information in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre?

Bei Bild- und Tonaufnahmen: Überlegen Sie, ob Unkenntlichmachungen (z.B. Verpixelung) möglich und geboten sind besonders bei Unbeteiligten oder Minderjährigen.

Anonyme Quellen schützen: Wenn Sie Informanten verwenden, dokumentieren Sie intern, wie Sie die Glaubwürdigkeit überprüft haben – aber schützen Sie deren Identität konsequent.

Betroffene fair behandeln: Konfrontieren Sie Betroffene mit den Vorwürfen, holen Sie Stellungnahmen ein und geben Sie bei Bedarf Raum zur Gegendarstellung.

Rechtsprechung kennen: Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Urteile zum Medienprivileg und journalistischen Datenschutz. Das hilft Ihnen, rechtlich auf dem Laufenden zu bleiben.

Fazit dieses Abschnitts

Wenn Sie journalistisch arbeiten, haben Sie das Recht, auf bestimmte Datenschutzpflichten zu verzichten – aber auch die Verantwortung, mit diesem Privileg umsichtig umzugehen. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitsschritte, prüfen Sie die Verhältnismäßigkeit jeder Veröffentlichung und informieren Sie sich über rechtliche Entwicklungen. Dann gelingt es Ihnen, Pressefreiheit und Datenschutz in Einklang zu bringen – und auch im Streitfall überzeugend zu argumentieren.

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Fazit: Das Medienprivileg im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Verantwortung

Das Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO ist ein zentrales Element, um die Freiheit der Medien auch im Zeitalter des Datenschutzes zu bewahren. Es schafft Raum für kritische, unabhängige und gesellschaftlich relevante Berichterstattung, ohne durch übermäßige bürokratische Hürden gelähmt zu werden.

Was Sie mitnehmen sollten:

  • Das Medienprivileg erlaubt Ausnahmen von der DSGVO – aber nur bei Verarbeitung zu journalistischen Zwecken.
  • Es schützt die gesamte journalistische Tätigkeit: von der Recherche über die redaktionelle Aufarbeitung bis zur Veröffentlichung.
  • Nicht nur klassische Medienhäuser, sondern auch freie Journalisten, Blogger, YouTuber und andere Medienschaffende können sich darauf berufen – wenn ihre Arbeit der öffentlichen Meinungsbildung dient.
  • Das Medienprivileg gilt nicht grenzenlos: Es endet dort, wo Missbrauch, Schmähkritik oder schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorliegen.
  • Betroffenenrechte wie Auskunft, Widerspruch und Löschung sind nicht vollständig ausgeschlossen, sondern müssen im Einzelfall gegen das öffentliche Interesse abgewogen werden.
  • In Deutschland ist das Medienprivileg fragmentiert geregelt – mit teils erheblichen Unterschieden zwischen Bundesländern.
  • Wer journalistisch arbeitet, sollte seine Verarbeitung dokumentieren, datensparsam handeln und rechtliche Entwicklungen im Blick behalten.

Warum das Medienprivileg heute wichtiger ist denn je

Im digitalen Zeitalter hat sich die Medienlandschaft grundlegend verändert: Jeder kann Inhalte produzieren und verbreiten – ob auf Blogs, in Podcasts, auf YouTube oder über Social Media. Das ist eine große Chance für Meinungsvielfalt – aber auch eine Herausforderung für den Datenschutz.

Gleichzeitig sind klassische Medien unter Druck: ökonomisch, politisch und rechtlich. Datenschutz kann hier leicht zum Instrument der Einschüchterung oder Zensur werden – etwa durch missbräuchliche Löschanträge oder gezielte DSGVO-Auskunftsersuchen.

Das Medienprivileg sorgt dafür, dass journalistische Arbeit nicht unter Generalverdacht gerät, sondern weiterhin ihre demokratische Funktion erfüllen kann: zu informieren, aufzuklären, zu kontrollieren.

Doch mit diesem Privileg geht Verantwortung einher: Nur wer sorgfältig, fair und professionell arbeitet, wird langfristig von der Schutzwirkung profitieren.

Denn auch im Journalismus gilt: Freiheit braucht Regeln – aber keine Fesseln.

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