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McFit muss monatliche Gesamtkosten für Fitnessstudio angeben

| Rechtsanwalt Frank Weiß

McFit muss monatliche Gesamtkosten für Fitnessstudio angeben (inkl. Einmalkosten und Pauschalen)

Das Thema der transparenten Preisgestaltung im Bereich der Fitnessstudio-Verträge hat durch eine bahnbrechende Entscheidung des Landgerichts (LG) Bamberg am 21. Februar 2025 weitreichende Aufmerksamkeit erhalten (Urt. v. 21.02.2025 – Az.: 1 HK O 27/24). In diesem Fall ging es um die Frage, ob die Fitnesskette McFit in ihrer Werbung die Gesamtkosten ihrer Fitnessstudio-Verträge korrekt und vollständig angeben muss – unter Berücksichtigung der Einmalkosten und halbjährlichen Pauschalen. Das Gericht entschied, dass McFit verpflichtet ist, die gesamten Kosten eines Fitnessvertrags anzugeben, und zwar unter Berücksichtigung aller relevanten Zusatzkosten, die über die monatliche Grundgebühr hinausgehen.

Hintergrund des Falls: Der Sachverhalt

Im Kern des Verfahrens stand die Frage, ob McFit seine Preisangaben korrekt und transparent gestaltet hat. Die Beklagte, Betreiberin der bekannten Fitnesskette McFit, hatte auf ihrer Website für Fitnessstudio-Verträge mit den monatlichen Grundgebühren von 24,90 EUR bzw. 34,90 EUR geworben. Die Werbung, sowohl auf der Website als auch in anderen Marketingmaterialien, fokussierte sich auf diese monatlichen Preise als Hauptpreis. Einmalkosten und Pauschalen wurden in der Werbung jedoch nicht vollständig angegeben. Es gab eine Aktivierungsgebühr von 39 EUR, die einmalig bei Vertragsabschluss anfiel, sowie eine halbjährliche Service- und Trainingspauschale von 15 EUR, die regelmäßig alle sechs Monate gezahlt werden musste. Diese Zusatzkosten wurden in den Marketingmaterialien lediglich erwähnt, aber nicht als Teil des monatlichen Gesamtpreises aufgeführt.

Die Klägerin, der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), argumentierte, dass diese Praxis gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) verstößt. Nach Ansicht des vzbv verschleiere die Werbung von McFit den tatsächlichen Preis, den ein Verbraucher während der gesamten Vertragslaufzeit zahlen müsse, indem sie nur die monatliche Grundgebühr ohne die zusätzlichen einmaligen und laufenden Kosten hervorhebe. Die Klägerin beantragte daher die Feststellung, dass die Werbung von McFit unzulässig sei und das Unternehmen verpflichtet werden müsse, alle Zusatzkosten in die Gesamtkostenberechnung einzubeziehen.

Entscheidung des LG Bamberg: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Das LG Bamberg folgte der Argumentation der Klägerin und entschied am 21. Februar 2025, dass McFit gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) verstoßen habe, indem es die monatlichen Fitnessstudio-Kosten ohne die Berücksichtigung der Zusatzkosten darstellte. Die Entscheidung beruht auf mehreren rechtlichen und sachlichen Überlegungen:

1. Die Preisangabenverordnung und ihre Anforderungen

Laut § 3 der Preisangabenverordnung (PAngVO) müssen Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen in der Werbung den Gesamtpreis angeben. Der Gesamtpreis ist definiert als der Betrag, den der Verbraucher letztlich für das Produkt oder die Dienstleistung zahlen muss – also alle obligatorischen und vorhersehbaren Kosten müssen einbezogen werden. Das Gericht stellte klar, dass die Aktivierungsgebühr und die halbjährliche Pauschale als obligatorische Kosten während der gesamten Mindestvertragslaufzeit zu betrachten sind, da sie fest vereinbart und für den Vertragnehmer unvermeidbar sind.

Die Werbung von McFit war demnach unzureichend, da sie lediglich die monatlichen Basisgebühren hervorhob und die zusätzlichen, wiederkehrenden und einmaligen Kosten nicht vollständig in die Gesamtkostenberechnung einfließen ließ. Dies verstieß gegen die Anforderungen der Preisangabenverordnung, die vorschreibt, dass alle relevanten Kosten klar und verständlich in der Werbung angegeben werden müssen.

2. Verbraucher irreführende Werbung

Ein weiterer entscheidender Punkt für die Entscheidung war die Irreführung der Verbraucher. Das LG Bamberg führte aus, dass die Werbung von McFit, die nur die monatliche Gebühr von 24,90 EUR bzw. 34,90 EUR in den Vordergrund stellte, den Eindruck erwecke, dass dies der gesamt zu zahlende Preis sei. Tatsächlich jedoch mussten Verbraucher zusätzlich zu den monatlichen Beiträgen noch Einmalkosten und halbjährliche Pauschalen zahlen, was die tatsächliche finanzielle Belastung während der Vertragslaufzeit deutlich erhöhte. Für Verbraucher, die ausschließlich auf die monatliche Basisgebühr achten, wird die Gesamtbelastung für den Vertrag schwer erkennbar. Dies stelle eine Irreführung dar, die gemäß § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unzulässig ist.

Das Gericht argumentierte weiter, dass es unzulässig ist, wenn Unternehmen Teilpreise nennen und den Verbraucher dann selbst die Zusatzkosten errechnen lassen. Die Preisangabenverordnung zielt darauf ab, den Verbraucher vor unübersichtlichen und schwer verständlichen Preismodellen zu schützen und den Vergleich mit anderen Anbietern zu erleichtern. Ein vollständiger und klarer Gesamtpreis ist unerlässlich, um den Verbraucher vor Täuschung zu bewahren und eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.

3. Unzulässigkeit der Werbung mit Teilpreisen

Das LG Bamberg stellte weiter fest, dass es nicht ausreicht, in der Werbung lediglich einen Teilpreis (in diesem Fall die monatliche Gebühr) und zusätzlich weitere Preise (z.B. Aktivierungsgebühr und Pauschalen) anzugeben, die der Kunde selbst ermitteln muss. Ein solcher „Versteckpreis“ sei unzulässig, da er den Gesamtpreis verschleiere und den Verbraucher nicht transparent über die tatsächlichen Kosten informiere. Die Klarheit und Transparenz der Preisangabe seien wesentliche Anforderungen für eine faire Marktkommunikation und ein fairer Wettbewerb.

Auswirkungen auf die Praxis: Folgen für McFit und die Fitnessbranche

Die Entscheidung des LG Bamberg hat nicht nur für McFit, sondern auch für die gesamte Fitnessbranche und darüber hinaus weitreichende Folgen. Die Betreiber von Fitnessstudios, die ähnliche Preismodelle anwenden, sind nun gehalten, ihre Werbung und Preisangaben entsprechend anzupassen. Zukünftig müssen alle Zusatzkosten – insbesondere solche, die verpflichtend sind und regelmäßig anfallen – in den Gesamtpreis einfließen und deutlich kommuniziert werden.

Rechtskraft und Berufungsverfahren

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Das Verfahren wird derzeit vor dem Oberlandesgericht Bamberg unter dem Aktenzeichen 3 U 37/25 e fortgeführt. Sollte das Berufungsgericht die Entscheidung bestätigen, könnte dies weitreichende Auswirkungen auf die Fitnessbranche haben und zu einer grundlegenden Veränderung in der Art und Weise führen, wie Preisangaben in Fitnessstudio-Verträgen und anderen Dienstleistungsverträgen gestaltet werden.

Für McFit und andere Anbieter bedeutet dies, dass sie ihre Werbepraktiken dringend anpassen müssen, um rechtlichen Problemen vorzubeugen. Der Aufwand, alle Zusatzkosten in der Werbung transparent zu machen, könnte zu einer erheblichen Veränderung der Marketingstrategien führen, insbesondere im Hinblick auf die Kundentransparenz und den Wettbewerbsvorteil.

Fazit: Eine wichtige Entscheidung für mehr Transparenz

Die Entscheidung des LG Bamberg ist ein klarer Schritt in Richtung einer transparenteren Preisgestaltung und einer besseren Verbraucheraufklärung. Sie erinnert Unternehmen daran, dass die Preisangabenverordnung nicht nur ein rechtliches Werkzeug ist, sondern auch einen wichtigen Beitrag zu einem fairen Wettbewerb und einer gerechten Verbraucherbehandlung leistet. Fitnessstudios wie McFit müssen sicherstellen, dass sie den Gesamtpreis einschließlich aller obligatorischen Kosten korrekt und transparent angeben, um die Rechte der Verbraucher zu wahren und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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