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Matratzen Factory Outlet

Zur Zulässigkeit von Werbeaussagen für "Matratzen Factory Outlets"
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 24.09.2013 unter dem Aktenzeichen I ZR 89/12 entschieden, dass unter den Begriffen „Outlet” und „Factory Outlet” ein Fabrikverkauf verstanden wird, bei dem der Groß- und Zwischenhandel ausgespart wird und der daher besonders preiswert ist. Jedoch dürfe man unter dem Begriff “Markenqualität” nicht “Markenware” verstehen. 

Damit hob der BGH die Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg teilweise auf, insoweit es die Beklagte verurteilt hat, eine Werbung mit dem Satz „Markenqualität zu niedrigen Preisen” zu unterlassen. 

Die Parteien stehen zueinander im Wettbewerb beim Vertrieb von Bettwaren. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Unterlassung verschiedener werbender Aussagen und die Erstattung von Abmahnkosten.

Die Beklagte produziert Matratzen und bietet diese ausschließlich in ihren eigenen Geschäften (in Deutschland über 500) mit dem Namen „Matratzen Factory Outlets” sowie „Matratzen Outlets” an. In den Einzelhandel gelangen die Produkte nicht. Teilweise lässt sie die Matratzen von Drittunternehmen fertigen. Sonstige Bettwaren kauft die Beklagte insgesamt zu. Sie wirbt auf ihrer Homepage u.a. mit den Aussagen:

"Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung" (Überschrift), "Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen (…)"

und "Aus eigener Herstellung" (Überschrift)

"Mit dem Direktverkauf ab Fabrik garantiert der Produzent von Markenqualität den denkbar günstigsten Preis für den Kunden. Gute Ware ist günstig verkäuflich, wenn der Weg über den Handel umgangen wird."

Die Klägerin sieht es als irreführend an, Bezeichnungen wie „Matratzen Factory Outlet” und „Matratzen Outlet” zu verwenden, da die Beklagte keine „Outlets” betreibe. Denn darunter verstehe man eine Verkaufsstelle, in welcher ein Hersteller seine von ihm produzierten Produkte, die auch im Groß- und Einzelhandel vertreten seien, an den Endverbraucher verkaufe. Jedoch könnten die von der Beklagten beworbenen Matratzen ausschließlich in den eigens betriebenen Filialen gekauft werden. Damit werde die Fehlvorstellung erzeugt, es gebe einen Zwischenhandel, bei dem der Kunde die Ware günstiger als im Einzelhandel bekommen könne. Auch biete die Beklagte keine Markenware an. Es genüge nicht, wenn ein Name eines Produkts als Marke eingetragen sei. Auch die Werbung mit „Direktverkauf ab Fabrik” sei irreführend, da etwa ein Drittel der von der Beklagten angebotenen Matratzen von Drittfirmen hergestellt und die Bettwaren zugekauft würden.

Nach Ansicht des BGH erfordert es die Herstellereigenschaft jedoch nicht, dass sämtliche Fertigungsschritte im Unternehmen des Werbenden vollzogen werden. In den übrigen Punkten hat sich der BGH der Klägeransicht angeschlossen.

BGH, Urteil vom 24.09.2013, Aktenzeichen I ZR 89/12

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