Materialangaben bei Textilien im Online-Shop sind Pflicht
Wer online Schals, Hoodies, Trikots oder Mützen verkauft, muss schon vor dem Klick auf „Kaufen“ präzise Auskunft zur Materialzusammensetzung geben. Das hat das Landgericht Kassel mit Urteil vom 27.03.2025 (Az.: 11 O 695/24) unmissverständlich klargestellt. Für die Praxis bedeutet das: Ohne klar sichtbare Faserangaben auf der Produktseite riskieren Sie Abmahnungen, Unterlassungsurteile und Kosten. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, was das Gericht entschieden hat, warum die Angaben „wesentliche Informationen“ sind – und wie Sie Ihren Shop rechtssicher aufstellen.
Kernaussage in einem Satz
Die Faserzusammensetzung von Textilien ist eine wesentliche, vorvertraglich mitzuteilende Information; sie muss online deutlich sichtbar bereits bei der Produktpräsentation erscheinen – nicht erst im Paket, nicht erst in einer beiliegenden Pflegeanleitung und auch nicht versteckt hinter mehreren Klicks.
Der Sachverhalt – was genau passiert ist
Ein Online-Shop bot Fanartikel an: insbesondere Schals und Hoodies mit Vereinslogos. Die Produktseiten setzten optisch auf starke Marken- und Vereinswirkung, enthielten aber keine Angaben zur Materialzusammensetzung. Ein Wirtschaftsverband, der die Einhaltung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften überwacht, nahm den Händler auf Unterlassung in Anspruch. Die Begründung: Wer Textilien anbietet, muss den Verbraucher bereits vor dem Kauf über die genaue Faserzusammensetzung informieren. Das Fehlen dieser Information sei ein Verstoß gegen Marktverhaltenspflichten und zugleich das Vorenthalten wesentlicher Informationen.
Der Händler verteidigte sich mit einem Argument, das in der Praxis häufig zu hören ist: Die Kunden kauften Fanartikel wegen des Logos und der Vereinszugehörigkeit, nicht wegen Baumwolle, Polyester oder Elastan. Die Materialangabe sei daher nicht kaufentscheidend. Außerdem könne man die Zusammensetzung ja später dem Etikett entnehmen.
Genau an dieser Stelle setzte das Gericht an – und widersprach: Auch wenn einzelne Käufer subjektiv stärker auf das Logo achten, bleibt die Materialangabe objektiv wesentlich. Sie gehört zum Pflichtprogramm, das den Verbraucher in die Lage versetzen soll, informiert zu entscheiden – etwa mit Blick auf Tragekomfort, Allergien, Atmungsaktivität, Waschverhalten, Langlebigkeit oder Nachhaltigkeitsüberlegungen.
Das Gericht verurteilte den Händler zur Unterlassung.
Die rechtliche Ausgangslage – warum Materialangaben Pflicht sind
Der rechtliche Rahmen lässt sich auf drei Grundpfeiler verdichten:
- Textilkennzeichnungspflichten
Bei Textilerzeugnissen ist die Faserzusammensetzung nach standardisierten Faserbezeichnungen anzugeben. Entscheidend ist nicht, ob es sich um „Mode“ oder „Fanartikel“ handelt, sondern ob ein Erzeugnis überwiegend aus textilen Fasern besteht. Genau dann greift die Kennzeichnungspflicht. - Vorfeld der Kaufentscheidung
Die Information muss bereits vor Vertragsschluss vorliegen. Im Online-Handel bedeutet das: Die Angabe gehört in die Produktdarstellung und muss für Verbraucher klar erkennbar sein, ohne Scroll-Marathon, ohne Sucherei in FAQ oder AGB und ohne Zusatzklicks ins Impressum. - Wesentliche Information im Sinne des Lauterkeitsrechts
Angaben, die der Gesetzgeber als zwingend vorsieht, sind wesentliche Informationen. Wer sie nicht bereitstellt, vorenthält dem Verbraucher Relevantes. Das kann als unlauter bewertet werden – mit Unterlassungs-, Kosten- und Vertragsstrafenfolgen.
Die Entscheidungsgründe des LG Kassel im Detail
1) Materialangaben sind nicht „nice to have“, sondern Pflichtprogramm
Das Gericht stellt heraus: Die Faserzusammensetzung gehört zwingend zur Produktinformation, wenn ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird. Online ist „Bereitstellung“ gleichbedeutend mit der Produktpräsentation im Shop. Wer also eine Produktseite ins Netz stellt, muss dort die Zusammensetzung nennen – z. B. „80 % Baumwolle, 20 % Polyester“.
2) Vorvertragliche Sichtbarkeit – im Online-Shop selbst
Klartext: Der Hinweis in der Sendung oder auf dem angenähten Etikett reicht nicht. Die Information muss vor dem Kaufabschluss abrufbar sein – auf der Produktdetailseite, deutlich erkennbar. „Deutlich sichtbar“ bedeutet aus Sicht der Gerichte regelmäßig:
- im unmittelbaren Sichtbereich der Produktbeschreibung,
- nicht versteckt hinter Tooltips, Tabs ohne klaren Hinweis oder erst nach Klick in PDF-Anhänge,
- ohne dass der Verbraucher mehrere Ebenen durchsuchen muss.
3) „Fanartikel-Bonus“ gibt es nicht
Der Händler argumentierte, die Käuferentscheidung werde hier maßgeblich durch Vereinslogo und Fan-Bezug bestimmt. Das ließ das LG Kassel nicht gelten. Die Objektivierung ist entscheidend: Gesetzlich geforderte Angaben sind unabhängig von subjektiven Motiven des einzelnen Käufers wesentlich. Ob jemand wegen des Logos, des Preises oder des Materials kauft, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass die Information geeignet ist, eine informierte Entscheidung zu ermöglichen – und gerade das tut die Faserangabe.
4) Vorenthalten wesentlicher Informationen
Das Gericht ordnete das Weglassen als Vorenthalten ein. Vorenthalten ist nicht nur das aktive Verschweigen, sondern auch das Nichtbereitstellen in geeigneter Form. Die Information gehörte zum Verantwortungsbereich des Händlers und wäre mit zumutbarem Aufwand bereitzustellen gewesen. Der Verbraucher erhielt sie aber nicht so, dass er sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen konnte. Ergebnis: Unlauterkeit und Unterlassungsanspruch.
5) Konsequenzen für den Wettbewerb
Fehlende Materialangaben verschaffen Händlern einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung: Sie sparen redaktionellen Aufwand, vermeiden mögliche Retourenrisiken aufgrund transparenter Angaben und können Produkte „schöner“ darstellen. Genau das verhindert das Lauterkeitsrecht – zum Schutz der Verbraucher und der regelkonform handelnden Mitbewerber.
Tragweite des Urteils für die Praxis
Die Entscheidung ist von hoher Relevanz für alle Online-Händler, die Textilien vertreiben – vom Nischen-Merchshop bis zum großen Fashion-Marktplatz. Typische Produkte: T-Shirts, Hoodies, Caps, Socken, Schals, Sportbekleidung, Bettwäsche. In all diesen Fällen müssen Sie mit standardisierten Faserbezeichnungen arbeiten und die prozentuale Zusammensetzung angeben, soweit es sich um Mischgewebe handelt.
Besonders wichtig für Marktplatzverkäufer: Verantwortlich ist immer der Anbieter des konkreten Angebots. Dass „die Plattform keine Felder vorsieht“ oder „die Herstellerangabe fehlt“, hilft nicht. Sie müssen organisatorisch sicherstellen, dass die Angabe vorhanden ist – andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Schritte.
So setzen Sie die Pflicht rechtssicher um – Schritt für Schritt
- Produktdaten erfassen
Sorgen Sie dafür, dass Ihnen zu jedem Artikel verlässliche Faserangaben vorliegen. Verlassen Sie sich nicht auf pauschale Herstellertexte; prüfen Sie die Plausibilität. - Standardisierte Bezeichnungen verwenden
Nutzen Sie die zulässigen Faserbezeichnungen (z. B. Baumwolle, Polyester, Viskose, Wolle, Elastan). Fantasiebegriffe wie „Fleece“ oder „Denim“ sind keine Faserangaben, sondern Stoffarten/Verarbeitungsweisen. - Prozentangaben bei Mischungen
Bei Mischgeweben geben Sie die Fasern mit Prozentanteilen an (z. B. „80 % Baumwolle, 20 % Polyester“). Reihenfolge nach Anteil, absteigend. - Variante bleibt Variante
Unterscheiden sich Farb- oder Größenvarianten in der Zusammensetzung, muss jede Variante korrekt gekennzeichnet sein. Ein allgemeiner Text für alle Varianten reicht nicht. - Platzierung auf der Produktseite
Platzieren Sie die Faserangaben oberhalb oder unmittelbar neben der Beschreibung/den Größenangaben. Vermeiden Sie „versteckte“ Tabs ohne klaren Hinweis. Die Information muss ohne weiteren Klick auffindbar sein. - Sprache und Verständlichkeit
Verwenden Sie klare, allgemein verständliche Bezeichnungen in deutscher Sprache. Keine Abkürzungsrätsel. - Nicht-textile Bestandteile
Enthält das Produkt relevante nicht-textile Teile (z. B. Lederapplikationen), weisen Sie das transparent aus, soweit dies rechtlich vorgesehen ist. Schmuckelemente wie Knöpfe oder Reißverschlüsse sind in der Regel nicht Teil der Faserangabe, sollten aber – wenn prägend – in der Produktbeschreibung benannt werden. - Produktbilder sind Zusatz, kein Ersatz
Bilder, Piktogramme und Pflegezeichen können die Angabe ergänzen, ersetzen sie aber nie. - Qualitätssicherung
Richten Sie einen Prüfworkflow ein: Ohne hinterlegte Faserangabe geht kein Textilprodukt live. Führen Sie Stichproben bei bestehenden Listings durch. - Dokumentation
Halten Sie Nachweise bereit (Herstellerinfos, Lieferscheine, Datenblätter). Das hilft, wenn es Rückfragen gibt – intern und extern.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- „Material: Mischgewebe“ ohne Prozentangaben – unzulässig
- Nur Pflegehinweise („30° waschbar“) statt Faserangabe – nicht ausreichend
- Verweis „siehe Etikett“ – zu spät
- Angabe nur im herunterladbaren Datenblatt – nicht deutlich sichtbar
- Einheitstext für alle Varianten, obwohl die Zusammensetzung wechselt – riskant
- Verwendung irreführender Sammelbegriffe („Naturfaser“) ohne Konkretisierung – missverständlich
- Fehlende Aktualisierung bei Sortimentswechsel – Compliance-Lücke
FAQ für Händler
Gilt das auch für Accessoires wie Caps oder Schals?
Ja, sobald es sich um Textilerzeugnisse handelt, müssen die Faserangaben vor dem Kauf klar erkennbar sein.
Reicht es, wenn die Information im Warenkorb steht?
Nein. Die Angabe gehört bereits auf die Produktdetailseite.
Unser Hersteller liefert keine verlässlichen Daten – was nun?
Ohne belastbare Angaben sollten Sie das Produkt nicht listen. Beschaffen Sie die Informationen oder wählen Sie andere Ware. Die Verantwortung liegt bei Ihnen.
Darf ich Materialtoleranzen angeben?
Geringe fertigungstechnisch bedingte Abweichungen sind rechtlich vorgesehen. Kommunizieren Sie die Zusammensetzung dennoch konkret; pauschale Ausweichfloskeln ersetzen die Pflichtangabe nicht.
Was bedeutet das Urteil strategisch?
Die Entscheidung des LG Kassel bestätigt einen konsequenten Trend: Vorfeld-Transparenz wird im Online-Handel strikt durchgesetzt. Gerade Mode- und Merch-Shops sollten Materialangaben nicht als „Detail“ behandeln, sondern als Compliance-Pflicht mit Wettbewerbsrelevanz. Wer sauber arbeitet, schützt sich doppelt – vor Abmahnungen und vor Retouren, die aus enttäuschter Materialerwartung entstehen.
Ihr nächster Schritt – unsere Empfehlung
- Prüfen Sie stichprobenartig alle aktiven Textillistings.
- Ergänzen Sie fehlende Faserangaben priorisiert bei Topsellern.
- Etablieren Sie einen Freigabeprozess: „Keine Live-Schaltung ohne Materialangabe“.
- Schulen Sie Einkauf, Content-Team und Agenturen auf die Vorgaben.
- Dokumentieren Sie die Datenherkunft.
Gern übernehmen wir für Sie die Shop-Compliance-Prüfung inklusive Mustervorgaben für Produktseiten, interner Checkliste und praxisgerechter Schulung Ihrer Teams. So minimieren Sie Abmahnrisiken und schaffen einheitliche Standards – ohne Reibungsverluste im Tagesgeschäft.
Fazit
Das LG Kassel macht es eindeutig: Wer online Textilien verkauft, muss die Faserzusammensetzung vor dem Kauf deutlich sichtbar angeben. Die Information ist rechtlich wesentlich und darf dem Verbraucher nicht vorenthalten werden – auch dann nicht, wenn vermeintlich andere Kaufmotive überwiegen. Mit klaren Prozessen, sauberen Bezeichnungen und konsequenter Platzierung auf der Produktseite stellen Sie Ihren Shop rechtssicher auf und vermeiden teure Auseinandersetzungen.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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