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Marketplace-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße

Marketplace-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße durch Amazon
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Händler, die den Amazon-Marketplace nutzen, haften für von Amazon begangene Rechtsverstöße. Sie dürfen auch nicht mit Qualitätszertifikaten werben, über die sie zum Zeitpunkt der Angebotseinstellung noch nicht verfügen. Schließlich müssen die in Werbebildern gezeigten Artikel dem tatsächlichen Angebotsumfang entsprechen, da sonst eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Arnsberg vom 13.05.2015 (Az. I-8 O 1/15) hervor.


Die Klägerin warf der Beklagten wettbewerbswidriges Verhalten vor. So hatte die Beklagte für die von ihr vertriebenen Sonnenschirme mit der Qualitätsangabe: "TÜV/GS geprüft" geworben, ohne zum Zeitpunkt des Werbebeginns über dieses Zertifikat zu verfügen. Einen weiteren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sah die Klägerin in dem Umstand, dass die Beklagte eine Weiterempfehlungsfunktion der Handelsplattform Amazon nutzte, Schließlich bemängelte die Klägerin, dass die von der Beklagten eingestellten Werbebilder Betonplatten zeigten, die nicht zum Lieferumfang des Schirmständers gehörten. Der Hinweis, dass die Betonplatten nicht zum Angebot gehörten, fand sich erst im unteren Teil der Angebotsseite.

Die Klägerin ließ die Beklagte wegen dieser Wettbewerbsverstöße abmahnen. Die Beklagte verweigerte jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und auch die Zahlung der Anwaltskosten. Daraufhin erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. Diese verweigerte jedoch erneut sowohl die Zahlung der Abmahnkosten als auch die Abgabe der von ihr geforderten Abschusserklärung.

In der sich anschließenden Verhandlung vor dem LG Arnsberg beantragte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten

- auf Unterlassung der Werbung mit Qualitätssiegeln, über die sie zum Zeitpunkt der Angebotseinstellung nicht verfügt

- auf Unterlassung der Werbung mittels Weiterempfehlungsfunktion

- auf Unterlassung der Werbung mit Bildmaterial, das Zubehör zeigt, welches nicht zum Lieferumfang gehört

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung begehrte die Klägerin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft. Schließlich sollte die Beklagte dazu verurteilt werden, der Klägerin die ihr in dieser Angelegenheit entstandenen finanziellen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1042,30 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte stellte den Antrag, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Ihrer Argumentation zufolge trage allein Amazon die Verantwortung für die streitgegenständliche Werbung. Sie verwies darauf, dass die Schirme sehr wohl über ein TÜV-Zertifikat verfügten und bestritt die Wettbewerbswidrigkeit der Weiterempfehlungsfunktion, da die Empfehlungen von Amazon-Kunden ohne ihr Wissen versendet würden. Schließlich vertrat die Beklagte die Auffassung, dass sie deutlich genug darauf hingewiesen habe, dass die Platten nicht zum Lieferumfang des Sonnenschirms gehören würden.

Das LG Arnsberg sah die Klage als begründet und in vollem Umfang als berechtigt an. Da das TÜV-Siegel erst verspätet erteilt worden war, stellte die Werbung einen Verstoß gegen das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthaltene Irreführungsverbot dar. Was die streitgegenständliche Weiterempfehlungsfunktion betraf, so verstieß auch sie gegen das UWG, was einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte begründete, da sie als Nutzer der Handelsplattform Störerin und somit passiv-legitimiert sei. Eine Irreführung des Verbrauchers sah das Gericht auch in der Art der streitbefangenen Werbung, wo Zubehör abgebildet war, das nicht zum Lieferumfang gehörte. Die später angegebenen Hinweise auf den tatsächlichen Angebotsumfang reichten dem Gericht nicht, um die Gefahr einer Irreführung auszuschließen. Auch den Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten erkannte das Gericht als berechtigt an. Mit seinem Urteil gab das LG Arnsberg daher dem Begehren der Klägerin in allen Punkten statt und legte der Beklagten die Kosten für das Verfahren auf.

LG Arnsberg, Urteil vom 13.05.2015, Az. I-8 O 1/15

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