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Marketplace-Händler haftet für Rechtsverletzungen durch Amazon

OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Beschluss vom 23.09.2014 unter dem Az. 6 U 115/14 entschieden, dass ein so genannter Marketplace-Händler bei Amazon auch für Rechtsverletzungen haftet, die durch Amazon begangen werden. Er kann sich dabei nicht darauf berufen, dass es sich um fremde Inhalte handelt.

Das Gericht beabsichtigt daher, die Berufung, die die Antragsgegnerin gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln) eingelegt hat, zurückzuweisen.
Der Antragsgegnerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem folgenden gerichtlichen Hinweis eingeräumt.

Die Berufung der Antragsgegnerin hält das Gericht für offensichtlich unbegründet. Weil die Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung habe, noch zur Fortbildung des Rechts beitragen könne und eine Verhandlung nicht geboten erscheine, sei es beabsichtigt, ohne eine mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Das Landgericht habe dem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben. Der Vortrag im Rahmen der Berufung rechtfertige auch keine andere Beurteilung, daher habe diese Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Vorgehen der Antragsstellerin sei nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.
Es sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden, dass die Parteien nicht mehr im Wettbewerb zueinander stehen, da keine relevanten Einkünfte erzielt werden, die in angemessenem Verhältnis zu dem Rechtsstreit stünden.

Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass es ihr nicht ohne Weiteres möglich sei, Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch der Antragsstellerin vorzulegen, verkenne sie, dass ihr die Darlegungs- und Beweislast zukommt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei begründet. Es sei unstreitig, dass die (durchgestrichene) UVP (unverbindliche Preisempfehlung) tatsächlich nicht mehr bestanden habe. Der erhobene Einwand, dass die Antragsgegnerin als Dienstanbieterin nicht für die von Amazon genannte UVP und damit also für einen fremden Inhalt verantwortlich sei, verhelfe ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg.
Denn Dienstanbieter sei regelmäßig der Inhaber der Homepage. Daneben komme auch der einzelne Anbieter, der auf Nebenseiten Dienste anbiete, in Betracht.
Diese Voraussetzungen erfülle die Antragsgegnerin jedoch nicht, denn sie betreibe keine eigene Seite.

Ihr Warenangebot sei nicht im Rahmen einer eigenen Internetpräsenz unter eigener Adresse erfolgt. Der Umstand, dass auf einer vom Internethändler Amazon betriebenen Verkaufsplattform ein Angebot der Antragsgegnerin beworben werde, genüge offensichtlich nicht, um die Antragsgegnerin auch als Teledienstanbieterin ansehen zu können. Das sei deshalb so, weil der Produkteanbieter jedenfalls dann nicht auch gleichzeitig der Anbieter eines Teledienstes sei, wenn mit Hilfe des Teledienstes für die Produkte geworben werde.
Auf eventuelle Haftungsprivilegien könne sich die Antragsgegnerin auch nicht berufen. Das Gericht habe im Übrigen schon in einem anderen Rechtsstreit darüber verhandelt, dass die Antragsgegnerin bei Amazon Angebote eingestellt hat und es bei einem Unterlassungsanspruch auf ein Verschulden nicht ankomme.

Die Berufung werde daher zurückzuweisen sein, falls die Antragsgegnerin diese Berufung im Rahmen der eingeräumten Frist zur Stellungnahme nicht zurücknehme.

OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14

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