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Markenverletzung in Artikelüberschrift

LG Hamburg, Urteil vom 17.01.2017, Az. 312 O 200/16
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 17.01.2017 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass eine Markenverletzung der Marke "Mo" in einer Artikelüberschrift erblickt werden kann, die "Zumba Fitness Mo Herren Hose Fun S schwarz – back to black" heißt.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte hat im Rahmen des Verkaufs von Jogginghosen auf ihrer Internetplattform das Zeichen "Mo" in der Artikelbeschreibung verwendet. Die Klägerin, die Inhaberhin der deutschen Wortmarke "M" ist, hat sich gegen diese Verwendung gewendet. Die Wortmarke wurde ausdrücklich für Bekleidungsstücke angemeldet. Deshalb hat die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung ihrer Markenrechte abgemahnt. Darauf hat sie sich auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, das wegen Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke oder der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum mit der Gefahr von Verwechslungen verbunden ist. Dabei genügt es schon, wenn die Gefahr besteht, dass das Zeichen mit der Marke vom Verkehrskreis gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Zur Entscheidung des Gerichts: Das Landgericht Hamburg hat der Klägerin Ansprüche aus § 14 V, II Nr. 2 MarkenG, aus § 19 MarkenG, § 242 BGB, § 14 VI MarkenG und aus §§ 683, 677, 670 BGB sowie aus §§ 286 I, 288 I, 291 BGB zugesprochen.

Zur Begründung stützt sich das Gericht auf die Verwechslungsgefahr zwischen "M" und "Mo", die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sei. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass eine Wechselwirkung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren bestehe. So ist in besonderer Weise auf die Identität oder Ähnlichkeit der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Selbst bei einem geringen Grad an Ähnlichkeit, kann dies durch einen höheren Grad an Ähnlichkeit in Bezug auf die Zeichen oder eine besondere Kennzeichenkraft ausgeglichen werden.

Im vorliegenden Fall besteht Warenidentität, weil sowohl die Klägerin als auch die Beklagte in der Textilbranche tätig sind. Hinzu kommt, dass die Klagmarke "M" von überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist. Zwischen dem Zeichen "Mo" und "M" besteht eine hinreichende Ähnlichkeit. Da somit die Bestandteile nicht vollständig übereinstimmen, kommt es auf den Gesamteindruck an, den die Zeichen als Ganzes vermitteln. Hintergrund ist die Sicht der Verbraucher, die Marken gewöhnlich als Ganzes wahrnehmen. Das Argument der Beklagten, dass sie sich nicht auf die bekannte Marke, sondern Begriffe wie "Mode" oder "Modell" bezieht, lässt das Gericht nicht gelten. Es handelt sich dabei nämlich nicht um gebräuchliche oder allgemein verständliche Abkürzungen. Aus der Sicht des Publikums besteht ein Zusammenhang zu der Marke "M".

Im Ergebnis kommt das Landgericht zum Urteil, dass nicht nur Warenidentität und überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besteht, sondern auch Zeichenähnlichkeit. Deshalb besteht eine hinreichende Verwechslungsgefahr. Aus diesem Grunde ist der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zuzusprechen.

LG Hamburg, Urteil vom 17.01.2017, Az. 312 O 200/16

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