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Markenschutz setzt Unterscheidungskraft voraus

OLG Köln, Urteil vom 06.08.2013, Az. 15 U 209/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Wortfolge "Ganz schön ausgeschlafen" kann nicht als eigenes Patent angemeldet worden. Dies hat das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 2.12.2014 entschieden.

Die Anmelderin hat zu Klasse 35 (Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Matratzen, Betten usw.) den Namen "Ganz schön ausgeschlafen" als Marke angemeldet. Die Markenstelle hat Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Wortfolge werde sowohl einzeln als auch zusammenhängend bereits in der Werbung verwendet und auch die Doppeldeutigkeit sei kein genügender Grund für den Schutz als Eigenmarke. Es handelt sich um eine sprachübliche Redewendung und wird auch von anderen Anbietern bereits zur Anpreisung von Waren und Dienstleistungen im Schlafbereich verwendet.

In ihrer Beschwerde gegen diese Abweisung vertritt die Anmelderin die Ansicht, dass die gegenständliche Wortfolge keine direkte Beschreibung bzw. Werbung für die Dienstleistungen sei. Man könne beispielsweise das Wort "ausgeschlafen" auch als "klug, gewitzt" verstehen. "Ganz schön" kann ebenso "hübsch" als "ziemlich" bedeuten. Der Slogan sei originell und einprägsam und es sei unerheblich für die Markenanmeldung, ob er bereits in der Werbung verwendet wird.

Das Patentgericht wies die Beschwerde ab und begründete dies unter anderem wie folgt:

Die Unterscheidungskraft eines Markennamens ist Voraussetzung für einen Schutz als Marke. Im vorliegenden Fall ist ein direkter Zusammenhang mit dem Unternehmen der Anmelderin nicht erkennbar. Eine Marke wird geschützt, um die Identität und Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu sichern. Wortfolgen besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn sie lediglich beschreibend verstanden werden oder aus gebräuchlichen Redewendungen bestehen. Es kann von diesem Kriterium auch nicht mit der Begründung abgegangen werden, dass die Wortzeichen eine gewisse Originalität besitzen und beim Kunden einen Denkprozess auslösen. Im konkreten Fall wird "Ganz schön ausgeschlafen" als Werbeslogan aufgefasst und kein Bezug zur Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hergestellt. Die Anmelderin selbst weist in ihrer Beschwerde auf die verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten der Wortfolge hin. Dies reicht als Unterscheidungsmerkmal jedoch nicht aus, da mit derselben Phrase von verschiedenen Unternehmen bereits geworben wird.

Auch wenn für die Anmelderin im Jahr 2005 für ähnliche Waren bereits diese Wortfolge eingetragen wurde, ändert dies nichts an dem gegenständlichen Schutzhindernis. Für die Beurteilung ist das zum Zeitpunkt der Anmeldung herrschende Verkehrsverständnis (hier Juli 2013) ausschlaggebend. Die Senatsrecherche ergab deutlich, dass bereits zahlreiche andere Firmen diese Wortfolge verwenden. Auch die Doppeldeutigkeit ist den Kunden bekannt und würde er daher "Ganz schön ausgeschlafen" als anpreisende Aussage und nicht als geschützte Marke erkennen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkt, der auf die Herkunft der Ware/Dienstleistung hindeutet. Wortzeichen werden als Marke nur in ihrer Gesamtheit verstanden und nicht einzelnen Teilen vom Durchschnittsverbraucher interpretiert.

Fazit: Die fehlende Unterscheidungskraft ist ein absolutes Schutzhindernis für die Eintragung einer Marke. Wird eine Wortfolge bereits gängig in der Werbung eingesetzt und fehlt der Hinweis auf die Herkunft, kann sie nicht als Marke geschützt werden.

BPatG, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 29 W (pat) 531/14

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