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Markenschutz bei einem Zeitschriftentitel

OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2016, Az. 3 U 129/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit seinem Urteil entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung einer bestehenden und geschützten Marke durch den Werktitel einer Zeitschrift erfolgen kann. Voraussetzung für das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung ist aber dabei zwingend, dass der Titel auch markenmäßig verwendet wird. Dafür ist im einzelnen erforderlich, dass die Zeitschrift in periodischen Abständen erscheint und auch eine gewisse allgemeine Bekanntheit genießt. Im Umkehrschluss liegt folglich keine markenmäßige Verwendung vor, wenn eine Zeitschrift erst neu auf dem Markt und erst wenige Male erschienen ist. In diesem Fall liegt eine Verwendung der Marke als Titel vor und fällt somit nicht unter die Markenrechtsverletzung.
 
Im vom Gericht zu entscheidenden Fall wurde eine Markenrechtsverletzung schon dadurch ausgeschlossen, dass der Titel der Zeitschrift für eine Frauenzeitschrift verwendet wurde, die geschützte Marke jedoch für "Liebesromane", sogenannte "romantische Belletristik" als Genre stand. Hier fehlte es somit schon an der Warenähnlichkeit. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin sich den Namen "Mira" für romantische Beletristik" in Form von Druckerzeugnissen als Marke schützen lassen. Die Beklagte wiederum hatte sich ebenfalls den Namen "Mira" als Marke eintragen lassen, um unter diesem Titel eine Frauenzeitschrift herauszugeben. Das OLG Hamburg hob dabei bei der Verneinung der Warenähnlichkeit auf die exakten Begrifflichkeiten für die eingetragenen Marken ab. So ist der Bereich "Belletristik" und insbesondere mit dem Zusatz "romantisch" klar als Bereich "Liebesromane" zu verstehen und wird somit bereits eindeutig zum Beispiel von ernsthafter wissenschaftlicher Fachliteratur oder Sachbüchern getrennt. Gerade hierbei wurde aber eine Vergleichbarkeit mit einer aktuellen Frauenzeitschrift verneint. Als Gemeinsamkeit sei lediglich der gemeinsame Leserkreis (in der Regel Frauen) und auch noch der Verkauf an denselben Verkaufsstätten (zum Beispiel Zeitungskiosk) zu registrieren. Auch liegt eine Ähnlichkeit der Produkte vor, was ihre physische Herstellung betrifft - beide Werke sind gedruckte Erzeugnisse in Papierform. Aber bereits in der Entstehung der Druckerzeugnisse hören die Gemeinsamkeiten auf. Die Liebesromane werden durch ein Verlags-Lektorat bearbeitet, während für die Erstellung einer Ausgabe einer Frauenzeitschrift eine Zeitungsredaktion verantwortlich zeichnet. Auch unterscheiden sich die herausgebenden Unternehmen. Der Roman wird durch einen Verlag für Literatur editiert, die Zeitschrift hingegen durch einen Verlag, der die Veröffentlichung aktueller Zeitschriftentitel als Geschäftszweck hat. Auch in der publizistischen Kategorisierung unterscheiden sich die Druckerzeugnisse wesentlich. Die Romane stellen dabei in der Regel rein fiktive Geschichten dar, während die Frauenzeitschrift sich mit meist aktuellen Themen und Fragen, die besonders Frauen interessieren, auf einer journalistischen Ebene beschäftigt.
 
Das Gericht hat auch festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass beide Produkte einen Unterhaltungszweck verfolgen, kein Tatbestandsmerkmal der Warenähnlichkeit vorliegen kann. In der inhaltlichen Gestaltung und dem Zweck sind die Unterschiede doch erheblich. Daher hat das OLG Hamburg den Anspruch der Klägerin verneint und die Verletzung der Marke durch den Titel einer Zeitschrift nicht festgestellt.

OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2016, Az. 3 U 129/14

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