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Markenrechtsverletzung bei Google-Adwords-Werbung

OLG Hamm I-4 U 71/12 Markenrechtsverletzung bei Google-Adwords-Werbung
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat einem Handelshaus, das Produkte aus dem Gesundheitsbereich vertreibt, wegen einer Markenrechtsverletzung "Google-Adwords-Werbung" kostenpflichtig untersagt. Das Urteil des 4. Zivilsenats (Aktenzeichen I-4 U 71/12) ist rechtskräftig.

Geklagt hatte ein Hersteller von Elektromobilen, der sich die Marke "WI-Elektromobile" schon vor Jahren schützen ließ. Er wurde im Internet auf die "Google-Adwords-Werbung" aufmerksam, die im Auftrag des Handelshauses geschaltet worden war. In der Anzeige wurde der Begriff "WI Elektromobile" (ohne Bindestrich) verwendet und gleichzeitig ein Link zur Internet-Suchmaschine "www. spardeingeld.de" hergestellt. Zusätzlich wurde in der Anzeige der Begriff "Riesenauswahl zu Schnäppchenpreisen" verwendet. Das jetzt zur Unterlassung verpflichtete Handelshaus bot über die per Link erreichbare Suchmaschine seine gesamte Produktpalette an, darunter auch zwei Elektromobile, die allerdings von anderen Herstellern stammen.

Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich in seiner Entscheidung der Ansicht des Bochumer Landgerichts an, das bereits in der Vorinstanz dem klagenden Elektromobil-Hersteller recht gegeben hatte. Dem Urteil zufolge ist die Verwechslungsgefahr des "WI-Elektromobile"-Herstellers mit Produkten anderer Anbieter offensichtlich. In dem Urteil heißt es: "... die klangliche Identität wird auch nicht durch die bildlichen Unterschiede des Keywords „W- Elektromobile“ zur Wortmarke „W-Elektromobile“ in Frage gestellt. Denn der Kleinschreibung des Begriffs „W-“ und dem fehlenden Bindestrich kommt angesichts der im Übrigen identischen Schreibweise schon im Hinblick auf den bildlichen Eindruck und damit erst recht auf den Gesamteindruck des Kollisionszeichens keine erhebliche Bedeutung zu."

Die vorgebrachten Einwände des beklagten Handelshauses, dass deutlich erkennbare Unterschiede in der Darstellung bestünden, sind nach Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht stichhaltig. "Die Internetrecherche über die Plattform Google ist weder auf die korrekte Groß-/ Kleinschreibung noch auf das Setzen eines Bindestriches angewiesen. Beide Aspekte haben damit für den User per se nur eine untergeordnete Bedeutung", begründeten die Richter ihr Urteil.

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