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Markenfähige Unterscheidungskraft bei beschreibendem Charakter

Keine markenfähige Unterscheidungskraft bei beschreibendem Charakter; hier die Bezeichnung „Apocheck“
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wird eine Wortzusammensetzung zur Markenanmeldung vorgelegt, die für den Abnehmerkreis einen beschreibenden Charakter entwickelt, so liegt keine Markenfähigkeit vor.

In vorliegendem Falle wurden von einem Unternehmen Geräte, chemische Erzeugnisse, Teststreifen und Dienstleistungen im medizinischen und veterinärmedizinischen Bereich (z.B. Blutzuckermessungen) mit der Bezeichnung „Apocheck“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Dieses hatte die Markenfähigkeit verneint, da die angemeldete Wortzusammensetzung keine ausreichenden Unterscheidungsmerkmale aufweise.

Das Gericht führt hierzu aus, dass die vom § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) geforderten Unterscheidungsmerkmale dazu dienen sollten, den Verkehrskreisen einerseits eine Unterscheidungsmöglichkeit zu anderen Anbietern zu geben (vgl. EuGH, Az. C-304/06 P; BGH, Az. I ZB 72/11, I ZB 22/11, I ZB 62/09, I ZB 35/09, I ZB 96/05 und I ZB 97/05), andererseits den Ursprung der Waren oder Dienstleistungen kenntlich zu machen (vgl. EuGH, Az. C-173/04 P, C-37/03 P, C-304/06 P; BGH, Az. I ZB 24/05, I ZB 34/08, I ZB 96/05, IZB 97/05 und I ZB 12/02).

Neben den Waren und Dienstleistungen selbst sei dabei insbesondere die durchschnittliche „Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise“ maßgeblich für die Entscheidung, ob eine Unterscheidung zu anderen Marken vorliege (vgl. EuGH, Az. C-421/04, C-329/02 P; BGH, Az. I ZB 35/09, I ZB 62/09, I ZB 96/05 und I ZB 97/05).

Wortmarken könnten allerdings nur dann eine Unterscheidungskraft erlangen, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. BGH, Az. I ZB 71/12) nicht nur einen vordergründig beschreibenden Charakter hätten (vgl. EuGH, Az. C-363/99; BGH, Az. I ZB 56/09, I ZB 52/08, I ZB 42/98 und I ZB 58/98) sowie nicht aus gebräuchlichen Wortelementen des Deutschen oder einer gängigen Fremdsprache bestünden, wobei sich dieses ausdrücklich auch auf, in der Werbung gängige, Wortverbindungen beziehe (vgl. BGH, Az. I ZB 6/03 und I ZB 60/98).

Auch wenn der hier genutzte Wortteil „Apo“ andere allgemein gebräuchliche Begriffe (z.B. allgemeine Prüfungsordnung oder Außerparlamentarische Opposition) zulasse, so werde er doch im Zusammenhang mit medizinischen Geräten oder Dienstleistungen von Kunden oder anderen Abnehmern eindeutig mit Apotheken in Verbindung gebracht.

Gleiches gelte für den Wortbestandteil „check“, der zwar ebenfalls andere Bedeutungen zulasse, jedoch insbesondere in diesem Zusammenhang von den betroffenen Verkehrskreisen als „Überprüfung“ verstanden würde. Dies beziehe sich dabei sowohl auf eine Untersuchung oder Beratung in einer Apotheke als auch auf die Möglichkeit, dass Geräte, die zu einer Untersuchung herangezogen würden, in einer Apotheke Verwendung fänden.

Es liege hier also eindeutig ein beschreibender Charakter vor, der selbst dann greife, wenn das Zeichen mehrdeutig (vgl. BGH, Az. I ZB 11/04), ungenau (vgl. BGH, Az. I ZB 33/97) oder nur zum Teil beschreibend (vgl. EuGH, Az. C-191/01 P; BGH, Az. I ZB 53/05) sei, wodurch die Erteilung eines Markenzeichens ausgeschlossen werde.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Anmeldender eines Markenzeichens bei der Wortwahl ganz besonders darauf zu achten hat, ob die gewählten Bezeichnungen oder die Verbindungen verschiedener Worte zum einen bereits eine Allgemeingültigkeit erhalten haben, zum anderen so sehr beschreibend wirken, dass dadurch eine einfache Herkunftsbezeichnung ausgeschlossen werden kann. Das Unternehmen muss also immer die Unterscheidbarkeit seiner Marke von anderen Marken vor dem Hintergrund der angesprochenen Abnehmer vor Augen haben, ohne dabei eine eher beschreibende Bezeichnung zu wählen.

BPatG, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 30 W (pat) 55/12

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