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Marke “test” auf Prüfstand

Marke “test” steht auf juristischem Prüfstand
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Wort-Bild-Marke “test” (weiße Schrift auf rotem Grund) muss möglicherweise gelöscht werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Marke der Stiftung Warentest beraten und die Sache zurück ans Bundespatentgericht verwiesen. Das muss nun prüfen, ob “test” im Jahr 2004 zu Unrecht eingetragen wurde. 

Die Stiftung Warentest hatte die Marke 2004 unter anderen für Testmagazine, Verbraucherinformationen und für die Veröffentlichung von Warentests eintragen lassen. Im Jahr 2006 beantragte der Axel Springer Verlag die Löschung der Marke “test”. Das Patent- und Markenamt ordnete die Löschung auch an. Allerdings hob das Bundespatentgericht nach einer Beschwerde der Stiftung Warentest die Löschungsanordnung wieder auf. 

Das Bundespatentgericht stufte zwar die Bezeichnung “test” als beschreibende Angabe zu den Testmagazinen und anderen Veröffentlichungen der Stiftung Warentest ein. Für solche beschreibenden Angaben besteht grundsätzlich gemäß dem Markengesetz ein Schutzhindernis. Das Bundespatentgericht ging aber unter anderem aufgrund eines Meinungsforschungsgutachtens davon aus, dass sich die Marke “test” beim allgemeinen Publikum durchgesetzt habe. In einem solchen Fall kann die betreffende Marke Bestand haben. Entsprechend fiel die Entscheidung des Bundespatentgerichts zugunsten der Stiftung Warentest aus. 

Der BGH bewertete nun das Meinungsforschungsgutachten aus dem Jahr 2009 anders als das Bundespatentgericht. Laut Gutachten erkannten 43 Prozent der Befragten in dem Zeichen “test” einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Der Anteil ist laut BGH zu gering, um anzunehmen, dass sich die Marke im Verkehr durchgesetzt habe. Zudem habe sich der Anteil derjenigen, die das Zeichen einem Unternehmen zuordnen, womöglich bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts im Juni 2012 weiter verringert. Denn bereits seit 2008 nutzt die Stiftung Warentest die Marke nicht mehr in der eingetragenen Form.

Das Bundespatentgericht muss sich nun erneut mit der Sache befassen. Es soll insbesondere klären, ob die Marke “test” 2004 zu Unrecht eingetragen wurde. Davon war das Patent- und Markenamt als Vorinstanz des Bundespatentgerichts bei seiner Entscheidung über die Löschung der Marke ausgegangen.

Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil eine Marke, die aufgrund ihrer sogenannten Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurde, nicht ohne Weiteres wieder gelöscht werden kann. Das Markengesetz sieht vor, dass eine solche Marke nur dann auf Antrag gelöscht werden darf, wenn sie ursprünglich zu Unrecht (weil gar keine Verkehrsdurchsetzung bestand) eingetragen wurde und wenn sie bis zur gerichtlichen Entscheidung über ihre Löschung keine entsprechend breite Bekanntheit erlangt hat.

BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013, Az. I ZB 65/12

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