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Manipulierbares Kassensystem - Hersteller haftet für Steuerhinterziehung

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Januar 2015, Az: 5 V 2068/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Eine Firma, die Kassensysteme herstellt und hierzu auch Manipulationssysteme zur Verfügung stellt, haftet für die Steuerhinterziehung ihrer Kunden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 07.01.2015 nach einem Eilverfahren entschieden.

Der Inhaber eines Eiscafés hatte ein Kassensystem samt Software beim Antragsteller gekauft. Dazu wurde ihm auch noch eine spezielle Manipulationssoftware mitgegeben, mit der die Bilanz verfälscht werden konnte. Dies sollte vollkommen risikolos sein. Er wurde in den Gebrauch eingewiesen und wendete in der Folge das System bei seiner Buchführung auch an.
Anlässlich einer Steuerprüfung wurden Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung bei diesem Kunden festgestellt, die zu einer deutlichen Verringerung des Umsatzes geführt hatten. Dieser war voll geständig und wurde vom Landgericht Koblenz wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Weiter wurden Steuerrückstände von rund Euro 2,3 Millionen ermittelt.

Mehrere Vollstreckungsversuche beim Verurteilten zur Beibringung dieser Steuerschuld brachten keinen Erfolg und so erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid, mit dem der Antragsteller für die Rückstände in Haftung genommen wurde. Außerdem wurde gegen diesen ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet.

Der Antragsteller führte in einem Einspruch gegen diesen Bescheid aus, er habe von dieser Manipulationssoftware keine Kenntnis gehabt. Diese hätte ein Mitarbeiter auf eigene Faust versteckt entwickelt und mit dem Kassensystem zusammen an den Kunden verkauft. Es sei so ausgeklügelt gewesen, dass nicht einmal die Steuerfahnder es gleich entdeckten und so sei ihm also keine Schuld vorzuwerfen. Er selbst sei nur als Bearbeiter aufgetreten und hätte dem Kunden weder die Software erklärt noch etwas davon gewusst. Der Kunde besitze im Übrigen genügend Bankvermögen und Grundstücke im Ausland, dass die Rückstände bei ihm direkt eingetrieben werden könnten.

Da vom Schuldner inzwischen ein Teilbetrag eingetrieben werden konnte, änderte das Finanzamt den Haftungsbescheid in seiner Einspruchsentscheidung auf die Höhe von Euro 1,6 Millionen ab. Der Antragsteller erhob daraufhin Klage und machte die Rechtswidrigkeit und unbillige Härte geltend. Außerdem hätten weder er noch seine Firma genügend Mittel, um die Steuerschuld zu tilgen.

Das Finanzgericht wies diesen Eilantrag endgültig ab. Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig, da an der Steuerhinterziehung des verurteilten Kunden des Antragstellers kein Zweifel besteht. Weiter handelt es sich bei dem Verkauf des Kassensystems samt Manipulationssoftware um eine vorsätzliche Beteiligung an einer Straftat. Die Höhe und Einbringlichkeit der Schuld spielt in diesem Fall keine Rolle. Es handelt sich um eine Schadenersatzpflicht in Höhe der Steuerschuld. Der Antragsteller haftet in diesem Fall nicht für sein Fehlverhalten als Geschäftsführer, sondern für den Verkauf eines Komplettsystems mit dem Ziel einer Steuerverkürzung. Die Vollziehung des Haftungsbescheides kann auch nicht ausgesetzt werden.

Fazit:
Wer ein System zur Manipulation von Steuererklärungen verkauft, macht sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig und haftet voll für dadurch entstehende Steuerschulden.

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Januar 2015, Az: 5 V 2068/14

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