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Makler müssen im Impressum die Aufsichtsbehörde angeben

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013, Az 14c O 92/13 U
| Rechtsanwalt Frank Weiß

In seiner Entscheidung vom 8. August 2013 hatte sich das Landgericht Düsseldorf mit der Frage zu beschäftigen, ob die Impressumspflicht aus dem Telemediengesetzes auch die Pflicht eines Maklers umfasst, neben der Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde auch eine Angabe zu der Behörde zu machen, die seine gewerberechtliche Zulassung erteilt hat.

Die Hintergründe der Entscheidung

Der Beklagte ist Immobilienmakler. Auf seiner Internetseite fand sich zwar ein Impressum, doch er hatte dort nicht angegeben, welche Behörde ihm die erforderliche gewerberechtliche Zulassung nach § 34c der Gewerbeordnung erteilt hatte und welche Aufsichtsbehörde zuständig ist. Der Kläger , ebenfalls Immobilienmakler und damit Wettbewerber, hat den Beklagten daraufhin abgemahnt, da er seiner Auffassung nach gegen § 5 Absatz I Nr. 3 Telemediengesetz verstoßen habe. Danach muss ein Dienstleister, soweit der Dienst der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen. Die Tätigkeit eines Immobilienmaklers ist erlaubnispflichtig. Dies ergibt sich aus der Gewerbeordnung: Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf danach der Erlaubnis der zuständigen Behörde Der Beklagte wurde daher zum Unterlassen aufgefordert, kam dem aber nicht nach. Er hielt die Abmahnung des Klägers für rechtsmissbräuchlich, sodass der Fall letztlich vom Landgericht zu beurteilen war. 

Die Entscheidung des Landgerichts

In seinem Urteil stellt das Gericht fest, dass die Klage in Bezug auf die fehlende Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde gerechtfertigt ist. Welche Behörde die Zulassung erteilt hat, sei dagegen nicht im Impressum notwendigerweise anzugeben. Zwar ist es tatsächlich meist so, dass die Behörde, welche die Zulassung erteilt hat, gleichermaßen auch die zuständige Aufsichtsbehörde ist. Der Wortlaut des § 5 Telemediengesetz ist aber eindeutig und schreibt nur vor, dass in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden müssen. 

Ist die Behörde, die die Zulassung erteilt hat, ausnahmsweise nicht die zuständige Aufsichtsbehörde, ist es unschädlich, wenn sie nicht im Impressum angegeben wird, da § 5 Telemediengesetz insofern abschließend die notwendigen Angaben im Impressum aufzählt. Dies war hier wegen eines Umzugs des Beklagten der Fall, sodass er die Erlaubnis erteilende Behörde auch nicht angeben musste. 

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013, Az 14c O 92/13 U

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