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"Made in Germany" heißt "Made in Germany"

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2013, Az. 4 U 81/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 28.11.2013 unter dem Az. 4 U 81/13 entschieden, dass Kondome in Deutschland hergestellt werden müssen, wenn "Made in Germany" auf der Packung steht oder im Internet mit diesem Slogan geworben wird. Es reicht nicht aus, wenn die Produkte in Deutschland verpackt und geprüft wurden, nachdem sie im Ausland hergestellt worden seien. Es werde ansonsten eine Fehlvorstellung beim Verbraucher ausgelöst, die eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG darstelle.
Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass die Aufschrift „Made in Germany“ bedeutet, dass die wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland vorgenommen wurden. Die bloße Prüfung und Verpackung stelle keinen Herstellungsschritt dar, weil sie eine bereits abgeschlossene Herstellung des Artikels voraussetze.

Damit wies das Gericht die Berufung der Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil zurück.
Beide Parteien sind Hersteller von Kondomen. Diese bestehen hauptsächlich aus Latex, welches im Ausland gewonnen wurde. Die Herstellung verläuft in sieben Produktionsschritten: Eintauchen einer Form in flüssiges Kautschuklatex, Trocknen, Abziehen von der Form, Waschen, Beschichten, Trocknen, elektronische Dichtheitsprüfung, Aufrollen.

Die Klägerin stellt ihre Kondome seit 1948 her und verkauft sie unter der Marke "F". Die Beklagte stellt seit 1968 Kondome her und hat ihren Sitz in Deutschland. Sie bezieht ihre so genannten Rohlinge aus dem Ausland.
Nach Warenprüfungen werden die Rohlinge befeuchtet, damit sie als "feuchte Kondome" verkauft werden können. Sie werden in Folie eingeschweißt und erhalten eine Kennzeichnung mit Chargennummer, CE-Zeichen und Haltbarkeitsdatum. Die Kondome werden dann mit Beipackzettel verpackt und versiegelt. Dann erfolgt eine Kontrolle im Prüflabor.
Am 30.01.12 bemerkte die Klägerin, dass die Beklagte auf ihrer Homepage mit den von ihr vertriebenen Kondomen mit der Behauptung "KONDOME - Made in Germany" geworben hat.
Hierauf mahnte sie die Beklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nachdem die Beklagte dies ablehnte, erließ das LG Bielefeld auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten untersagt wurde, in der dargestellten Art und Weise zu werben.
Im Hauptverfahren hat das LG Bielefeld die einstweilige Verfügung mit Urteil bestätigt. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Bei so genannten Medizinprodukten komme es nach ihrer Ansicht nicht auf den Herstellungsort an, sondern auf die Sicherheit, dass deutsche Maßstäbe angewendet wurden. Diese Anwendung setzen die Verbraucher voraus und würden von der Beklagten nicht getäuscht.
Das LG habe unzulässig die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Es dürfe nicht seine Meinung an Stelle der Verkehrskreise setzen, es handele sich insoweit um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Doch das OLG Hamm bestätigt die Sicht des LG Bielefeld. Denn es komme sehr wohl auf die geografische Lage des Herstellungsortes an, wenn mit "Made in Germany" geworben werde.
Wie die Werbung verstanden werde, hänge von der Auffassung des Verbrauchers ab, an welchen sie gerichtet sei. Im Falle der Kondome an jeden potenziellen Käufer, also im Prinzip jeden. Auch an die Mitglieder des erkennenden Senats.
Dieser könne auch ohne die Einholung eines Gutachtens entscheiden, welche Erwartung er angesichts der Werbung mit "Made in Germany" habe.
Der Verbraucher erwarte also, dass das Produkt auch tatsächlich in D hergestellt wurde. Daran ändere auch nichts, dass dem Verbraucher möglicherweise bewusst ist, dass der Rohstoff nicht in Deutschland gewonnen werde. Folglich dürfe die Beklagte nicht mit "Made in Germany" werben.

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2013, Az. 4 U 81/13

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