Logistikdienstleister haftet für Markenverletzungen seines Auftraggebers
Wer als Logistikdienstleister seine deutsche Adresse für den Versand und die Retourenabwicklung von Waren aus Drittstaaten bereitstellt, kann für Markenverletzungen seiner Auftraggeber mithaften – jedenfalls als Störer (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2025 - Az.: 20 U 9/25). Entscheidend ist nicht der eigene Verkauf der Ware, sondern der willentliche und ursächliche Beitrag zur Rechtsverletzung sowie das Unterlassen zumutbarer Kontrollmaßnahmen nach konkretem Hinweis.
Worum ging es konkret?
Ein weltweit bekannter Sportartikelhersteller ist Inhaber mehrerer Marken für Sportbekleidung. Über chinesische Online-Shops wurden in Deutschland Trikots mit diesen Marken vertrieben – teils (mutmaßlich) gefälscht, teils jedenfalls ohne Zustimmung des Markeninhabers in den EU-Markt gelangt. Auffällig: Auf den Paketen an deutsche Endkunden erschien wiederholt die Absenderadresse eines in Deutschland ansässigen Logistikunternehmens. Dieses Unternehmen bot ausländischen Logistikern die Nutzung seiner deutschen Anschrift an, fungierte als Rücksendeadresse für unzustellbare Sendungen und ermöglichte so die reibungslose Weiterleitung durch hiesige Paketdienstleister.
Der Markeninhaber führte mehrere Testkäufe durch. In der Absenderzeile tauchte jeweils die Adresse des Logistikdienstleisters auf. Nachdem der Rechteinhaber den Dienstleister schriftlich auf die Markenverstöße hingewiesen und zur Unterlassung aufgefordert hatte, unterließ der Dienstleister gleichwohl Abhilfemaßnahmen. Es folgten einstweilige Verfügungen, Widerspruch und Berufung – am Ende bestätigte das Oberlandesgericht die Verbote und präzisierte sie.
Der Tenor – wichtiges Detail
Das Verbot wurde so gefasst, dass nicht nur die eigene Nutzung der Marken untersagt ist, sondern ausdrücklich das „Ermöglichen“ der markenrechtsverletzenden Nutzung durch Dritte. Damit macht das Gericht klar: Bei Störerhaftung steht die Ermöglichung fremder Rechtsverletzungen durch die eigene Dienstleistung im Fokus – hier durch Bereitstellung der Absender-/Retourenadresse für Sendungen mit markenverletzender Ware.
Die Kernerwägungen des Gerichts
1) Störerhaftung statt Täterschaft
Der Logistikdienstleister ist nicht selbst Verkäufer der Waren. Er haftet jedoch als Störer, weil er durch die Gestattung der Nutzung seiner deutschen Adresse und die Bereitschaft, unzustellbare Pakete entgegenzunehmen, willentlich und adäquat-kausal zur Markenverletzung beiträgt. Ohne eine deutsche Absenderangabe würden Sendungen durch inländische Zustelldienste nicht übernommen; der Beitrag des Dienstleisters ist deshalb rechtlich erheblich.
2) Prüf- und Überwachungspflichten nach Hinweis
Grundsatz: Weder Lagerhalter noch Spediteure müssen ohne Anlass sämtliche Waren kontrollieren. Aber: Nach einem konkreten Hinweis auf klare Rechtsverstöße entstehen zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten. Hier lag ein solcher Hinweis vor. Die Tätigkeit war zudem besonders gefahrgeneigt, weil die Organisation der Direktzustellung einzelner Pakete aus China das Risiko von Markenpiraterie erhöht und Zollkontrollen durch vorab abgeführte Abgaben faktisch minimiert werden.
Das Gericht verlangt keine anlasslose Totalüberwachung. Es nennt jedoch pragmatische, zumutbare Schritte, etwa:
- Vorabübermittlung und Prüfung von Absendern durch die ausländischen Logistikpartner; auffällige Shops sind zu sperren.
- Umleitung verdachtsbehafteter Warengruppen (z. B. Trikots) zur stichprobenhaften Prüfung über das eigene Lager.
- Konsequente „Notice-and-Staydown“-Logik: Nach Hinweis auf verletzende Versender müssen Wiederholungen aktiv unterbunden werden.
3) Erschöpfung: Einzelpaket an Endkunden aus China ist regelmäßig nicht „erschöpft“
Selbst Originalware aus Lohnfertigung ist markenrechtlich problematisch, wenn sie ohne Zustimmung des Markeninhabers direkt an Endkunden im EWR geliefert wird. Der Erschöpfungsgrundsatz greift dann nicht. Konsequenz: Eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware in einem aus China kommenden Einzelpaket an Endkunden ist im Zweifel rechtsverletzend – unabhängig davon, ob es sich um einen Plagiatsfall oder um „echte“ Ware ohne EWR-Freigabe handelt.
4) Kein Täterstatus wegen Absenderangabe allein
Die bloße Nennung als Absender lässt Endkunden erkennen, dass der Verkauf über den betreffenden Online-Shop erfolgte. Das genügt nicht, um den Logistikdienstleister als Täter der Markenverletzung einzuordnen. Die Haftung bleibt daher auf die Störerhaftung beschränkt – mit den entsprechenden Unterlassungs- und Nebenansprüchen.
5) Nebenansprüche: Auskunft und Herausgabe
Neben dem Unterlassungsgebot schuldet der Dienstleister Auskunft über Herkunft und Vertriebswege, wenn – wie hier – eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt und er in gewerblichem Ausmaß eine hierfür genutzte Dienstleistung erbringt. Darüber hinaus sind rechtsverletzende Waren an einen Sequester herauszugeben, um eine spätere Vernichtung zu sichern.
Was heißt das für die Praxis?
Für Logistikdienstleister
- Konkrete Hinweise ernst nehmen
Nach Abmahnung oder sonstigem Hinweis müssen Sie handeln. Untätigkeit begründet Prüf- und Unterlassungspflichten – und damit Haftungsrisiken. - Absender-Management etablieren
Lassen Sie sich Absender vorab elektronisch melden. Führen Sie ein Whitelisting/Blacklisting. Bei bekannten Trikot-Shops oder auffälligen Domains sind Sperren oder Sonderprozesse geboten. - Risikowaren definieren
Identifizieren Sie Warengruppen mit erhöhter Markenpiraterie-Gefahr (Sporttrikots, Fashion, Kosmetik, Technik-Zubehör). Richten Sie Stichproben-Flows ein, ohne anlasslos pauschal zu öffnen. - Notice-and-Staydown umsetzen
Wiederkehrende Verletzer systematisch ausschließen. Dokumentieren Sie Maßnahmen, um später nachweisen zu können, dass Sie alle zumutbaren Schritte ergriffen haben. - Vertragliche Sicherungsnetze
Vereinbaren Sie mit ausländischen Logistikpartnern Pflichtangaben (Absender, Warengruppe, HS-Codes), Audit- und Sperrrechte, sowie abgestufte Maßnahmen bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen. - Kommunikation mit KEP-Dienstleistern
Klären Sie Anforderungen an Absenderangaben und Retourenflüsse. Prüfen Sie Möglichkeiten, problematische Sendungen vor Zustellung in Kontrollprozesse umzuleiten.
Für Markeninhaber
- Dokumentierte Testkäufe
Sichern Sie Belege zur Absenderkette (Label, Tracking, Verpackung). - Gezielte Abmahnstrategie
Neben Händler/Shop auch ermöglichende Dienstleister adressieren. - Staydown-Anforderungen formulieren
Fordern Sie konkrete Maßnahmen (Absender-Sperre, Stichproben, Umleitung). - Beweis- und Sicherungsmaßnahmen
Anträge auf Sequestration und Auskunft flankieren den Unterlassungsanspruch.
Einordnung und Signalwirkung
Die Entscheidung schärft die Anforderungen an Akteure, die in der Lieferkette „nur“ Infrastruktur bereitstellen. Gerade bei E-Commerce-Flüssen aus Drittstaaten ist die Risikotransparenz Pflicht. Das Gericht verbindet bewährte Leitlinien (keine anlasslose Generalüberwachung) mit einem stringenten „Hinweis → Maßnahmen“-Prinzip. Wer nach Hinweis untätig bleibt, riskiert Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und Ordnungsmittel. Für Markeninhaber ist das Urteil ein wirksamer Hebel gegen die „Anonymisierungsschicht Logistik“ zwischen Händler im Ausland und Endkunde in der EU.
Fazit
Die Bereitstellung einer deutschen Absender-/Retourenadresse ist mehr als ein technischer Gefallen. Sie ist ein rechtlich relevanter Beitrag, der Markenverletzungen ermöglichen kann. Spätestens nach konkretem Hinweis müssen Logistiker zumutbare Kontroll- und Sperrmaßnahmen implementieren. Unterbleibt das, haften sie als Störer – mit allen Folgen.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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