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Löschung urheberrechtlich geschützter Fotos

Keine Löschung von urheberrechtlich geschützten Fotos Server
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Zur Erfüllung einer nach Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung reicht es nicht aus, das Foto von der Website zu entfernen. Das Foto muss auch auf dem Server gelöscht werden. Mangelnde rechtliche oder technische Kenntnisse befreien den Verwender nicht von dieser Verpflichtung und können die Verurteilung zur Bezahlung einer Vertragsstrafe zur Folge haben.

Immer wieder ergibt sich das Problem, dass nach Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf einer Website zwar eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und das Foto auch von der Website entfernt wird, eine Löschung auf dem Server jedoch nicht erfolgt. Das Foto ist dadurch weiterhin öffentlich zugänglich und kann insbesondere über Bildsuchmaschinen noch abgerufen werden. Diese Nachlässigkeit kann eine unter Umständen hohe Vertragsstrafe zur Folge haben, wie ein Urteil des Landgerichtes Hamburg zeigt: Die klagende Fotografin nahm den beklagten gemeinnützigen Verein im Verfahren auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Die Fotografin hatte ein Foto eines berühmten Geigers und Dirigenten angefertigt. Der Verein hatte das Foto auf seiner Website verwendet. Die vom Verein vor Prozessführung abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde von der Fotografin angenommen. Im Verfahren behauptete die Fotografin, dass das Foto auch noch nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung über den Internetauftritt des Vereins abrufbar gewesen wäre. Der Verein war nicht bereit, die zunächst außergerichtlich eingeforderte Vertragsstrafe zu bezahlen, da er das Foto bereits vor Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Website entfernt hätte. Die Fotografin hielt dem entgegen, dass offenbar lediglich die Einbindung in die Website des Vereins gelöscht worden wäre, nicht aber die entsprechende Datei auf dem Server des Providers. An der Urheberschaft der Fotografin für das Foto bestanden auch aufgrund der Vorlage des Originalnegativs im Verfahren keine Zweifel. Das Foto ließ sich nach den Urteilsfeststellungen über die Dateien-URL und insbesondere über die Bildersuche in Suchmaschinen nach wie vor abrufen, weshalb das Landgericht Hamburg den Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens nach dem Urheberrechtsgesetz als erfüllt ansah. Der Fotografin stand nach der Ansicht des Landgerichtes Hamburg ein Unterlassungsanspruch aus Vertrag (Unterlassungsverpflichtungserklärung) und Delikt (Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz) zu. Als Vertragsstrafe war zwischen den Parteien ein Betrag von € 2.000,00 vereinbart worden, die vom Landgericht Hamburg der Höhe nach als angemessen beurteilt wurde. Die mangelnde Entfernung des Fotos vom Server wurde dem Verein als fahrlässige Handlung angelastet. Allfällige Rechtsirrtümer oder auch ein unzureichendes Tätigwerden von vom Verein beauftragten Dritten konnten den Verein nicht entlasten. Der Verein wurde zur begehrten Unterlassung verpflichtet und verurteilt, der Fotografin die geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von € 2.000,00 zu bezahlen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.11.2008, Az. 308 O 101/08 

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