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Lizenzschaden in Höhe von 60 Euro bei Bilderklau

Landgericht Köln 14 S 37/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Köln hat unter dem Aktenzeichen 14 S 37/13 mit seinem Urteil vom 26.06.2014 entschieden, dass es für die Bestimmung der Höhe eines Schadensersatzanspruches wegen einer Urheberrechtsverletzung (hier: Nutzung von Bildern ohne Erlaubnis) darauf ankomme, welchen Preis der Verletzte für die Erteilung einer Lizenz hätte verlangen können. 

Damit gab das LG der Berufung des Klägers zum Teil statt.

Geklagt hatte der Kläger wegen Zahlung von 360 Euro Schadensersatz für insgesamt zwei Bilder. Außerdem wollte er einen Aufwendungsersatz von 250 Euro, insgesamt 610 Euro. Der Beklagte hat 200 Euro an den Kläger gezahlt. Verlangt hat der Kläger weitere 170 Euro (Lizenzschaden). Mit einem "echten und unechten Versäumnisurteil” hat das Amtsgericht (AG) Köln die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Zur Begründung führt das AG aus, dass ein Schadensersatzanspruch für Fotografien, die nicht von Profis erstellt worden seien, nur 20 Euro betragen könne, da ein Urheberrechtsverletzer sonst „übervorteilt“ werden würde und das Gesetz einer „Abzocke“ auch von Urheberrechtsverletzern Einhalt gebieten wolle. Durch die vorgerichtliche Zahlung sei der Anspruch des Klägers bereits erfüllt. Im Hinblick auf die anderslautende Rechtsprechung vom Landgericht Köln zur Höhe von Lizenzschäden hat das AG die Berufung zugelassen.

Eine solche hat der Kläger gegen das ihm zugestellt Urteil eingelegt und begründet, indem er sein erstinstanzliches Vortragen wiederholt und vertieft hat. Er ist insbesondere der Auffassung, dass für missbräuchliche Verwendung seiner Lichtbilder für Werbung auf der Plattform eBay im Rahmen eines Angebots 270 Euro als Schadensersatz angemessen sei. Denn ein unbegrenzt sichtbares Bild rechtfertige es jedenfalls, analog zu eBay-Auktionen eine Erscheinungsdauer von 3 Monaten zu unterstellen.

Er beantragt daher, unter Abänderung des Urteils vom AG Köln den Beklagten zur Zahlung von 170 Euro zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Er bestreitet, dass der Kläger seine Bilder zu den behaupteten Bedingungen verkaufe. Es komme ferner auf die tatsächliche Dauer der Rechtsverletzung an und nicht auf eine theoretische Nutzungsdauer.

Das LG urteilt daraufhin: Die Berufung sei zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von noch 60 Euro zu. Denn indem die vom Kläger hergestellten Fotos durch den Beklagten im Rahmen der Verkaufsanzeige bei eBay verwendet worden seien, habe der Beklagte die ausschließlichen Nutzungsrechte an den gemäß § 72 UrhG (Urhebergesetz) geschützten Bildern verletzt. Der Beklagte habe es fahrlässig nicht bemerkt, dass er mangels Vereinbarung mit dem Kläger ein Nutzungsrecht bezüglich der Bilder nicht gehabt habe.

Der Höhe nach habe dem Kläger nicht ein Schadensbetrag in der von ihm benannten Höhe zugestanden, sondern nur in Höhe von insgesamt 160 Euro. 

Es komme hierbei auf die Höhe des Betrages an, den der Verletzte als Vergütung hätte verlangen können, wenn er die Erlaubnis zur Bildnutzung erteilt hätte. Es sei dabei darauf abzustellen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten. Auf den Preis des abgebildeten Produkts komme es hingegen nicht an.

Landgericht (LG) Köln, Aktenzeichen 14 S 37/13, Urteil vom 26.06.2014 

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