LinkedIn-Kontakt rechtfertigt keine Werbe-E-Mails

Ein Kontakt bei LinkedIn ist schnell geknüpft. Viele Vertriebler schließen daraus, dass man „ja irgendwie im Austausch“ ist und eine E-Mail an die geschäftliche Adresse schon passen werde. Genau diese Abkürzung kann teuer werden.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.11.2025 (Az.: 23 C 120/25) sehr klar herausgearbeitet, dass eine LinkedIn-Vernetzung für sich genommen typischerweise keine tragfähige Grundlage ist, um ungefragt Werbe-E-Mails zu versenden. Wer das ignoriert, landet schneller in einer Unterlassungsklage, als man „Newsletter“ sagen kann.
Entscheidung des AG Düsseldorf: Worum ging es konkret?
Der Sachverhalt in alltagstauglichen Worten
Im entschiedenen Fall waren der Geschäftsführer der klagenden GmbH und der Beklagte (IT-Dienstleister) auf LinkedIn lediglich indirekt vernetzt. Der Beklagte versandte an die geschäftliche E-Mail-Adresse der GmbH am 18.04.2025 eine Werbe-E-Mail mit dem Betreff „SICHERHEIT, DIE MAN SIEHT“ sowie am 02.05.2025 eine weitere Werbe-E-Mail mit dem Betreff „Kosteneinsparung und Cyber-Sicherheit? Mit SourceWeb geht beides.“ Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung lag nicht vor.
Die GmbH ließ abmahnen und verlangte:
- Unterlassung weiterer Werbe-E-Mails
- Erstattung der Abmahnkosten (Anwaltskosten)
Der Beklagte verteidigte sich im Kern mit dem Argument, er habe aufgrund der LinkedIn-Vernetzung von einem Einverständnis ausgehen dürfen. Außerdem verwies er darauf, man könne sich doch abmelden oder andere Wege wählen, statt direkt einen Anwalt einzuschalten.
Das Ergebnis: Unterlassung und Kostenerstattung
Das Gericht gab der Klage statt. Vereinfacht bedeutet das:
- Der Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt: Er darf die Klägerin zum Zwecke der Werbung ohne Einverständnis nicht per E-Mail kontaktieren – konkret in der Verletzungsform der E-Mails vom 18.04.2025 und 02.05.2025.
- Zusätzlich musste er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € erstatten (zzgl. Zinsen).
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat das Gericht Ordnungsmittel angedroht (Ordnungsgeld bis zu 250.000 € bzw. Ordnungshaft).
Bemerkenswert ist, dass das Gericht nicht nur abstrakt über „Werbung“ sprach, sondern die konkrete Kontaktaufnahme über E-Mail als Eingriff in den Geschäftsbetrieb bewertete und Unterlassung zugesprochen hat.
Warum war die E-Mail-Werbung rechtswidrig?
E-Mail-Werbung gilt häufig als „unzumutbare Belästigung“
Rechtlich wurde der Fall als deliktsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entschieden (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB). Als Wertungsmaßstab hat das Gericht die Maßstäbe des § 7 UWG herangezogen. Der Maßstab läuft im Ergebnis häufig darauf hinaus:
- Werbung per E-Mail ist regelmäßig nur zulässig, wenn der Empfänger vorher ausdrücklich zugestimmt hat
- Ausnahmen sind eng und müssen sauber eingehalten werden
Das AG Düsseldorf ordnet die Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails als Belästigung ein, weil der Empfänger Ressourcen binden muss: sichten, prüfen, löschen, widersprechen. Das gilt nicht nur im Privatbereich, sondern kann auch im B2B-Kontext relevant sein.
Der zentrale Punkt: LinkedIn-Kontakt ist keine ausdrückliche Einwilligung
Der Beklagte wollte aus dem LinkedIn-Kontakt ein „Okay“ für E-Mail-Werbung ableiten. Das Gericht hat diesen Gedankengang nicht mitgetragen.
Kernaussage, praxisnah übersetzt:
- Ein Social-Media-Kontakt bedeutet typischerweise, dass man innerhalb der Plattform vernetzt ist
- Daraus folgt nicht automatisch, dass man auf einem anderen Kanal (E-Mail) Werbung erhalten möchte
- Eine Einwilligung muss ausdrücklich sein, eine stillschweigende Annahme genügt typischerweise nicht
Gerade im Vertrieb ist das ein wichtiger Reality-Check: „Wir sind vernetzt“ ist etwas anderes als „Sie dürfen mir Werbung per E-Mail schicken“.
„Mutmaßliche Einwilligung“ hilft hier nicht zuverlässig weiter
Bei Werbung per E-Mail reicht eine mutmaßliche Einwilligung rechtlich nicht aus – erforderlich ist grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Das Gericht stellt deshalb klar, dass es dahinstehen kann, welche Rückschlüsse aus einem (indirekten) LinkedIn-Kontakt überhaupt für eine mutmaßliche Einwilligung gezogen werden könnten. Für die Praxis heißt das: Ohne dokumentierte ausdrückliche Zustimmung (oder eine eng greifende Ausnahme) ist E-Mail-Werbung rechtlich angreifbar.
Öffentlich sichtbare E-Mail-Adresse ist kein Werbe-Freifahrtschein
Ein häufiger Irrtum lautet: „Die Adresse steht doch im Impressum oder auf LinkedIn, also darf ich hinschreiben.“
So einfach ist es nicht. Auch wenn eine E-Mail-Adresse öffentlich auffindbar ist, folgt daraus nicht automatisch eine Erlaubnis, diese Adresse für Werbung zu nutzen. Öffentlich zugänglich bedeutet in der Regel nur: erreichbar für geschäftliche Kommunikation, nicht zwangsläufig offen für Werbe-Serienmails.
Der Kanal-Wechsel war für das Gericht ein zusätzlicher Stolperstein
Das Gericht stellt klar, dass die bloße Präsenz und Vernetzung auf sozialen Netzwerken die E-Mail-Werbung nicht weniger eingriffsintensiv macht: Die Werbung erfolgte nicht über das soziale Netzwerk, sondern über einen anderen Kommunikationsweg (E-Mail). Dass die Präsentation auf sozialen Netzwerken den Eingriff in die Betriebsabläufe durch ungewollte E-Mail-Werbung weniger intensiv machen könnte, sei nicht ersichtlich.
Praxisfolgerung:
- Wer auf LinkedIn Kontakte knüpft, darf daraus nicht ohne Weiteres ableiten, dass E-Mail-Werbung „schon passen wird“
- Gerade der Wechsel von Plattform-Kommunikation zu E-Mail kann rechtlich problematisch sein, wenn keine tragfähige Einwilligungsgrundlage dokumentiert ist
Welche Ausnahmen könnten E-Mail-Werbung dennoch ermöglichen?
Auch wenn das Urteil deutlich ist: Es bedeutet nicht, dass E-Mail-Marketing im B2B unmöglich wäre. Entscheidend ist, auf welche Rechtsgrundlage Sie sich stützen und ob die Voraussetzungen sauber erfüllt sind.
Einwilligung als sicherster Weg
Der robusteste Ansatz ist typischerweise:
- Einwilligung gezielt einholen
- Einwilligung dokumentieren
- Einwilligung jederzeit widerrufbar gestalten
Gerade, wenn Sie skalieren wollen (Newsletter, Kampagnen, Automationen), ist eine belastbare Einwilligungsverwaltung meist die einzige wirklich planbare Lösung.
Bestandskundenprivileg: Nur unter engen Voraussetzungen
Es gibt im UWG eine bekannte Ausnahme für Bestandskunden-Konstellationen. Grob gesagt kann Werbung per E-Mail in bestimmten Fällen zulässig sein, wenn die Adresse „im Zusammenhang mit einem Verkauf“ erhoben wurde und weitere Voraussetzungen eingehalten werden.
Wichtig ist aber der praktische Haken: Im Düsseldorfer Fall fehlte gerade dieser Anknüpfungspunkt. Es gab keine entsprechende Verkaufssituation, aus der die Adresse stammte. Für viele „Kaltkontakte“ aus Social Media passt diese Ausnahme deshalb nicht.
Wenn Sie sich auf eine Bestandskunden-Ausnahme stützen möchten, sollten Sie typischerweise prüfen:
- Stammt die E-Mail-Adresse tatsächlich aus einem Verkaufsvorgang?
- Geht es um eigene, ähnliche Leistungen?
- Gab es einen klaren Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit?
- Wurde ein Widerspruch respektiert und technisch sauber umgesetzt?
Schon kleine Lücken können das Modell angreifbar machen.
Was Unternehmen aus dem Urteil für Vertrieb und Marketing mitnehmen sollten
Typische Fehler, die in der Praxis immer wieder passieren
Viele Abmahn- und Klagefälle entstehen nicht durch böse Absicht, sondern durch „vermeintlich normale“ Vertriebsroutine. Häufige Problemstellen sind:
- LinkedIn-Kontakt wird mit Werbe-Erlaubnis verwechselt
- E-Mail-Adressen werden aus Profilen/Impressen übernommen und sofort in Tools importiert
- Newsletter-Software wird genutzt, ohne dass eine belastbare Einwilligungskette vorliegt
- Man setzt darauf, dass ein Abmeldelink schon „irgendwie reicht“
- Dokumentation fehlt, sodass man im Streitfall nichts Substanzielles vorlegen kann
Sauberer Prozess statt Bauchgefühl: So reduzieren Sie Risiken
Wenn Sie E-Mail-Marketing rechtssicherer aufstellen möchten, sind in der Praxis typischerweise diese Punkte entscheidend:
- Einwilligungsmanagement mit nachvollziehbarer Protokollierung
- Double-Opt-In als gängiger Standard, wenn Sie Einwilligungen per Online-Formular einholen
- Trennung von Kontaktkanälen: LinkedIn-Kommunikation bleibt LinkedIn, E-Mail erst nach ausdrücklicher Zustimmung
- Listenhygiene und Sperrlisten: Widersprüche müssen zuverlässig und zeitnah wirken
- Vorlagen und Schulung für Vertriebsteams, damit nicht jeder nach persönlichem Stil „irgendwie mal schreibt“
Gerade bei wachsenden Teams zahlt sich ein klarer Standard aus, weil er Routinefehler reduziert.
Was Sie tun können, wenn Sie unerwünschte Werbe-E-Mails erhalten
Wenn Sie als Unternehmen oder Selbstständiger Werbe-E-Mails bekommen, die Sie nicht bestellt haben, sind folgende Schritte oft sinnvoll:
- E-Mail sichern (inklusive Header, Betreff, Datum)
- Prüfen, ob jemals eine Einwilligung erteilt wurde oder eine belastbare Geschäftsbeziehung besteht
- Untersagen, dass weitere Werbung gesendet wird
- Bei wiederholter Zusendung rechtliche Schritte prüfen, insbesondere Unterlassung
- Abwägen, ob eine anwaltliche Abmahnung zweckmäßig ist, um die Wiederholungsgefahr rechtssicher auszuräumen
Ein wichtiger Punkt aus der Düsseldorfer Entscheidung: Allein die Aussage „wir haben Sie aus dem Verteiler genommen“ kann aus Empfängersicht unbefriedigend sein, wenn keine rechtlich belastbare Absicherung gegen Wiederholungen besteht.
Fazit: LinkedIn ist Networking, nicht automatisch ein Werbe-Opt-in
Das Urteil des AG Düsseldorf ist ein deutlicher Hinweis an Vertrieb und Marketing: Kontakte sind keine Einwilligungen. Wer E-Mail-Werbung auf Vermutungen aufbaut, bewegt sich in einem Bereich, der schnell Unterlassungs- und Kostenfolgen auslösen kann.
Wenn Sie E-Mail-Marketing rechtssicherer gestalten möchten oder sich gegen unerwünschte Werbe-E-Mails wehren wollen, lässt sich vieles über klare Prozesse, saubere Dokumentation und eine durchdachte Anspruchsstrategie lösen. In der anwaltlichen Praxis geht es dabei meist weniger um „Theorie“, sondern um belastbare Nachweise und einen Ablauf, der im Streitfall standhält.
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