Lidl-Werbung mit „500 Produkte günstiger“ irreführend

Wer mit großen Preisversprechen wirbt, will Aufmerksamkeit. Genau darin liegt aber auch das rechtliche Risiko. Je auffälliger eine Werbeaussage gestaltet ist und je konkreter sie einen Preisvorteil beschreibt, desto eher müssen Unternehmen damit rechnen, an ihrem Wortlaut gemessen zu werden. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn (21 O 77/25 KfH) zur LIDL-Werbung „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“ zeigt das in bemerkenswerter Deutlichkeit.
Für Unternehmen im Einzelhandel ist die Entscheidung besonders relevant, weil sie zwei klassische Verteidigungslinien spürbar schwächt. Zum einen reicht es häufig nicht, dass eine Aussage irgendwie aus Unternehmenssicht erklärbar ist. Zum anderen lässt sich eine auffällige Blickfangwerbung nicht ohne Weiteres durch einen versteckten oder missverständlichen Fußnotenhinweis retten.
Wenn Sie Preisaktionen rechtssicher gestalten wollen, sollten Sie dieses Urteil genau kennen. Es betrifft nicht nur Discounter. Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus relevant. Unmittelbar betrifft sie zwar eine konkrete Internetwerbung für den Einkauf in Lidl-Filialen. Ihre Grundgedanken zum Verbraucherverständnis, zur Blickfangwerbung und zur unzureichenden Relativierung durch Fußnoten können aber auch für andere Preiswerbungen im Einzelhandel bedeutsam sein.
Worum ging es bei der Werbung von LIDL?
Ausgangspunkt war eine groß angelegte Werbekampagne, mit der LIDL seit Mai 2025 für eine erhebliche Preissenkung warb. Im Mittelpunkt stand die Aussage „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“. Eingebettet war diese Aussage in eine stark aufmerksamkeitsstarke Gesamtwerbung, die zusätzlich mit Formulierungen wie „Unsere größte Preissenkung aller Zeiten“ arbeitete.
Gerade diese Kombination ist rechtlich brisant. Aus Sicht eines Verbrauchers entsteht dadurch nicht bloß der Eindruck irgendeiner allgemeinen Sparaktion. Vielmehr wird eine konkrete, greifbare und erhebliche Preismaßnahme versprochen. Die Werbeaussage ist kurz, plakativ und leicht verständlich. Genau deshalb entfaltet sie eine hohe Überzeugungskraft.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt diese Werbung für irreführend und klagte auf Unterlassung. Der Kernvorwurf lautete, dass Verbraucher die Aussage so verstehen, als seien in der Filiale, in der sie einkaufen, 500 Artikel im Preis reduziert. Gerade das war nach dem im Prozess unstreitigen Sachverhalt nicht der Fall.
Was hat das LG Heilbronn entschieden?
Das Landgericht Heilbronn (21 O 77/25 KfH) hat Lidl untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe ‚Sofort dauerhaft 500¹⁰ Produkte günstiger‘ zu werben, sofern dies in der konkret beanstandeten Form geschieht. Außerdem sprach das Gericht der klagenden Verbraucherzentrale Abmahnkosten zu. Die schriftliche Begründung macht deutlich, dass die Kammer die Werbeaussage als irreführende Angabe über einen besonderen Preisvorteil bewertet hat.
Die Kernaussage der Entscheidung
Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts Folgendes:
• Der Verbraucher versteht die Aussage filialbezogen
• Er erwartet also, dass sich in seiner konkreten Filiale 500 reduzierte Artikel finden
• Genau das traf nach dem von LIDL eingeräumten Sachverhalt nicht zu
• Damit war die Werbung bereits irreführend, ohne dass das Gericht noch sämtliche weiteren Streitfragen vertieft entscheiden musste
Das ist juristisch bedeutsam. Die Kammer hat den Fall nicht etwa nur wegen formaler Mängel bei der Fußnote entschieden. Sie hat den Kern der Werbeaussage selbst als problematisch angesehen.
Der Tenor ist für die Praxis klar
Für die Praxis bedeutet das:
• Wer mit einer konkreten Zahl preisgesenkter Produkte wirbt, muss damit rechnen, dass Gerichte diese Angabe so verstehen, wie sie beim Verbraucher ankommt
• Im vorliegenden Fall genügte es nicht, dass Lidl die Zahl intern auf eine bestimmte Weise herleiten wollte. Maßgeblich war für das Gericht, dass der Verbraucher die Aussage filialbezogen versteht und die zugrunde liegende Zähl- und Verteilungslogik für ihn nicht erkennbar ist.
• Maßgeblich ist nicht die betriebswirtschaftliche Sicht des Unternehmens, sondern die Verkehrserwartung des Durchschnittsverbrauchers
Warum die Entscheidung des LG Heilbronn so interessant ist
Das Urteil ist nicht bloß ein weiterer Fall zur Irreführung. Es ist deshalb besonders interessant, weil das Gericht mehrere praxisrelevante Punkte sehr deutlich herausarbeitet.
Das Gericht stellt konsequent auf die Verbrauchererwartung ab
Die Kammer betont, dass Verbraucher Werbung aus ihrer Lebens- und Einkaufswirklichkeit heraus verstehen. Wenn Sie als Kunde eine solche Aussage lesen, denken Sie typischerweise nicht in regionalen Preisclustern, Filialgrößen, internen Verteilungssystemen oder sortimentsbezogenen Zählmodellen. Sie denken vielmehr schlicht daran, was Sie in Ihrer Filiale vorfinden.
Genau an diesem Punkt scheiterte LIDL mit seiner Verteidigung. Das Unternehmen argumentierte, Verbraucher wüssten, dass es unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten gebe. Das Gericht hielt diese Annahme für lebensfremd. Der durchschnittliche Kunde macht sich über solche internen Strukturen in aller Regel keine näheren Gedanken.
Das ist ein zentraler Punkt. Werbung wird aus Kundensicht gelesen, nicht aus Sicht der Marketingabteilung.
Für den Verbraucher zählt die einzelne Filiale
Die schriftliche Urteilsbegründung arbeitet mit großer Klarheit heraus, dass es aus Verbrauchersicht auf die einzelne Filiale ankommt. Das Gericht stützt seine filialbezogene Sichtweise auch mit einem Verweis auf die Rechtsprechung zur begrenzten Verfügbarkeit von Aktionsware in einzelnen Filialen. Damit unterstreicht die Kammer, dass aus Verbrauchersicht entscheidend ist, welchen Vorteil der Kunde im Markt vor Ort tatsächlich vorfindet.
Das ist überzeugend. Wenn Sie eine Preiswerbung sehen, planen Sie keinen rechtlichen oder logistischen Abgleich über mehrere Filialen hinweg. Sie wollen wissen, welchen Vorteil Sie tatsächlich vor Ort nutzen können. Genau deshalb verwarf die Kammer die Argumentation, der Verbraucher erkenne schon, dass es letztlich nur um eine Gesamtzahl bundesweiter und regionaler Preissenkungen gehe.
Interne Verteilungsmuster sind kein tauglicher Maßstab
Besonders stark ist die Begründung dort, wo das Gericht die Sichtweise von LIDL als anbieterbezogen zurückweist. Nach der Argumentation des Unternehmens sollte der Verbraucher gewissermaßen mitdenken, dass die 500 preisreduzierten Artikel über unterschiedliche Sortimente, Regionen, Packungsgrößen und Produktvarianten verteilt sein könnten.
Gerade das lehnt die Kammer ab. Sie macht deutlich, dass Verbraucher keine Kenntnis von solchen internen Verteilungsmustern haben und auch nicht haben müssen. Das Unternehmen kann also nicht erwarten, dass der Marktteilnehmer eine für ihn nicht erkennbare Unternehmensstrategie in seine Deutung der Werbung einbezieht.
Das ist ein Gedanke von erheblicher Tragweite. Er bedeutet letztlich:
• Geheime oder jedenfalls nicht transparente Zählweisen helfen dem Werbenden nicht weiter
• Ein Unternehmen kann die Wirkung einer klaren Zahlenaussage nicht mit internen Organisationsdetails relativieren
• Die Werbung muss von sich aus verständlich und zutreffend sein
Die Kammer musste die genaue Berechnung der „500“ gar nicht entscheiden
Ein besonders wichtiger Punkt wird in der öffentlichen Berichterstattung leicht übersehen: Das Gericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die Zahl 500 nach der von LIDL vertretenen Zählweise rechnerisch zutreffend war. Auch die Frage, ob Sorten, Packungsgrößen oder regionale Varianten gesondert gezählt werden durften, musste die Kammer nicht entscheiden.
Das ist juristisch sauber und zugleich für die Praxis schmerzhaft. Denn damit zeigt das Gericht: Schon der unstreitige Sachverhalt genügte, um die Werbung als irreführend zu verbieten.
Sie sollten daraus Folgendes mitnehmen:
• Nicht jeder Fall scheitert an einer falschen Zahl im mathematischen Sinn
• Eine Werbeaussage kann bereits deshalb unzulässig sein, weil der vermittelte Gesamteindruck nicht zur Realität passt
• Unternehmen können sich daher nicht darauf verlassen, dass eine komplizierte interne Berechnung sie rettet
Die Fußnote rettete die Werbung nicht
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft den Versuch, die Werbeaussage über einen Fußnotenhinweis einzuordnen. LIDL berief sich auf den Hinweistext, wonach sich die Zahl auf die in Deutschland gleichzeitig im Preis gesenkten Einzelartikel beziehe und die Preissenkung bundesweite sowie regionale Preisanpassungen umfasse.
Das Gericht hielt diesen Hinweis nicht für ausreichend.
Blickfangwerbung stellt hohe Anforderungen
Nach ständiger Rechtsprechung können irreführende Vorstellungen, die durch einen klaren Blickfang ausgelöst werden, nur unter engen Voraussetzungen durch einen Hinweis ausgeräumt werden. Der Hinweis muss klar, unmissverständlich und leicht auffindbar sein. Außerdem muss er den vom Blickfang erzeugten Eindruck tatsächlich korrigieren.
Genau daran fehlte es hier.
Die Verknüpfung zwischen Aussage und Fußnote war zu schwach
Die Kammer beanstandete bereits, dass die hochgestellte „10“ nicht hinreichend klar als erläuternder Fußnotenverweis erkennbar war. Hinzu kam, dass der Hinweistext nicht unmittelbar und problemlos auffindbar war. Wer die Internetseite nutzte, musste sich erst bis an das Seitenende vorarbeiten und dort weitere Hinweise aufklappen.
Für die Praxis ist das ein Warnsignal. Ein Sternchenhinweis wirkt nur dann rettend, wenn er realistisch wahrgenommen und verstanden wird. Dass ein Hinweis technisch irgendwo vorhanden ist, genügt gerade nicht.
Der Inhalt der Fußnote war selbst nicht eindeutig
Noch gravierender ist, dass das Gericht auch den Inhalt des Hinweises nicht als ausreichend ansah. Nach Auffassung der Kammer erklärte der Text gerade nicht klar, wie die Zahl 500 zustande kam. Er konnte vielmehr auch so verstanden werden, dass die Preissenkungen flächendeckend erfolgt seien, also sowohl regional als auch bundesweit.
Das ist ein besonders lehrreicher Punkt: Ein erläuternder Hinweis hilft nur, wenn er den Verbraucher wirklich aufklärt. Bleibt der Text mehrdeutig oder bestätigt er möglicherweise sogar den schon entstandenen Eindruck, ist er wertlos.
Eine plakative Zahl lässt sich nicht beliebig relativieren
Die Entscheidung zeigt zudem ein strukturelles Problem vieler Werbekampagnen: Je konkreter und eindrucksvoller eine Zahlenaussage formuliert ist, desto schwieriger wird ihre spätere Relativierung. „500 Produkte günstiger“ ist aus Verbrauchersicht eine schlichte und starke Aussage. Wer so wirbt, setzt einen sehr klaren Erwartungsrahmen.
Ein nachgeschobener Hinweis, der faktisch sagt: Gemeint ist etwas Komplexeres, Bundesweites, Regionales und intern anders Gezähltetes, kollidiert fast zwangsläufig mit diesem klaren Eindruck.
Die rechtliche Einordnung nach dem UWG
Juristisch stützt das Landgericht seine Entscheidung auf das Lauterkeitsrecht, insbesondere auf die Regeln zur irreführenden geschäftlichen Handlung.
Irreführung über einen Preisvorteil
Das Gericht ordnet die Werbung als unzulässig ein, weil sie eine unwahre oder zur Täuschung geeignete Angabe über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Das ist konsequent. Eine Aussage über „500 Produkte günstiger“ ist keine bloße Imagewerbung. Sie behauptet einen ganz konkreten wirtschaftlichen Vorteil.
Gerade Preiswerbung ist im Wettbewerbsrecht besonders sensibel. Der Preis gehört zu den wesentlichsten Entscheidungsfaktoren im Alltag. Deshalb reagieren Gerichte hier erfahrungsgemäß streng.
Der Gesamteindruck entscheidet
Bemerkenswert ist auch, dass die Kammer die Werbeaussage als einheitliches Ganzes betrachtet. Sie zerlegt den Slogan also nicht künstlich in Einzelbestandteile wie „500“, „dauerhaft“ oder „Produkte“. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die Aussage in ihrer konkreten grafischen und sprachlichen Gestaltung hervorruft.
Das ist richtig. Im Alltag analysiert niemand Werbung Satzglied für Satzglied. Verbraucher nehmen einen Werbeslogan als Gesamtbotschaft wahr. Deshalb darf die rechtliche Prüfung nicht künstlich atomisieren, was der Kunde als einheitlichen Blickfang erlebt.
Keine Verbraucherumfrage erforderlich
Die Kammer sah sich imstande, die Täuschungsgefahr selbst zu beurteilen. Das ist nichts Ungewöhnliches. Gerichte dürfen bei alltäglichen Verbraucherfragen häufig auf ihre eigene Sachkunde abstellen, wenn sie selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.
Für die Praxis bedeutet das:
• Unternehmen können sich nicht darauf verlassen, dass ohne Umfrage keine Irreführung festgestellt wird
• Bei klaren Alltagsfragen des Verbraucherverständnisses entscheiden Gerichte häufig unmittelbar
• Gerade bei Preiswerbung besteht deshalb ein erhebliches Prozessrisiko
Was LIDL vorgetragen hat und warum das nicht durchdrang
LIDL verteidigte die Werbung im Wesentlichen mit mehreren Argumenten, die in ähnlicher Form auch andere Unternehmen immer wieder vorbringen.
Unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten
LIDL argumentierte, Verbraucher wüssten, dass nicht jede Filiale gleich groß sei und nicht überall dasselbe Sortiment geführt werde. Das Gericht hielt dies für nicht entscheidend, weil der Verbraucher seine Erwartung gerade nicht an betriebsinternen Strukturfragen ausrichtet.
Gesonderte Zählung von Sorten und Packungsgrößen
Außerdem verwies LIDL darauf, dass unterschiedliche Sorten und unterschiedliche Packungsgrößen als eigenständige Produkte gezählt worden seien. Auch insoweit gilt: Das Gericht musste nicht abschließend entscheiden, ob eine solche Zählweise rechnerisch zulässig wäre. Die Irreführung stand bereits vorher fest.
Gerade deshalb sollten Sie aus dem Urteil nicht vorschnell den Schluss ziehen, dass das Gericht jede gesonderte Zählung von Varianten generell verboten hätte. So weit geht die Entscheidung gerade nicht. Sie zeigt aber sehr deutlich, dass eine solche Anbieterlogik nicht ohne Weiteres das Verbraucherverständnis bestimmt.
Berufung auf die Fußnote
Schließlich verwies LIDL auf den erläuternden Fußnotentext. Auch dieser Einwand scheiterte, weil der Hinweis nach Auffassung der Kammer weder hinreichend klar verknüpft noch leicht auffindbar noch inhaltlich eindeutig war.
Warum das Urteil für den Einzelhandel weit über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist
Die Entscheidung betrifft nicht nur LIDL und nicht nur Discounter. Sie hat erhebliche Relevanz für jede Form von Preiswerbung mit großen Zahlen, Superlativen und filialübergreifenden Aussagen.
Riskant sind vor allem solche Werbemuster
• Werbung mit konkreten Mengenangaben wie „300 Produkte reduziert“, „jeder dritte Artikel günstiger“ oder „1.000 Preise gesenkt“
• Kampagnen, die bundesweite und regionale Preismaßnahmen in einer Aussage zusammenziehen
• Werbung, die nur durch interne Zählmodelle funktioniert
• Blickfangwerbung, die erst durch nachgeschaltete Hinweise relativiert werden soll
• Aktionen, bei denen die tatsächliche Wirkung für den Verbraucher von Filiale zu Filiale erheblich variiert
Das Urteil schärft den Filialbezug
Besonders relevant ist der Gedanke, dass Verbraucher eine solche Aussage grundsätzlich auf ihre Filiale beziehen. Wer also überregional wirbt, muss sehr sauber überlegen, ob die Aussage vor Ort auch tatsächlich trägt.
Das kann in vielen Unternehmen schnell problematisch werden, etwa wenn
• Preise regional unterschiedlich angepasst werden
• bestimmte Warengruppen nicht überall verfügbar sind
• einzelne Sorten nur in ausgewählten Filialen geführt werden
• kleinere Märkte deutlich schmalere Sortimente haben
Sobald die Werbeaussage aber so klingt, als gelte der Vorteil flächendeckend in jeder Filiale, entsteht ein erhebliches Abmahnrisiko.
Was Unternehmen aus dem Urteil lernen sollten
Für die rechtssichere Gestaltung von Preiswerbung lässt sich aus der Entscheidung einiges ableiten.
Preiswerbung muss aus Kundensicht gedacht werden
Die wichtigste Lehre lautet: Entwickeln Sie Werbeaussagen nicht allein aus der Logik Ihrer internen Preis- und Sortimentssteuerung. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Aussage ohne Spezialwissen versteht.
Diese Compliance-Regeln sollten Sie beachten
• Prüfen Sie immer, welche konkrete Erwartung die Aussage beim Verbraucher auslöst
• Fragen Sie nicht nur, ob eine Zahl intern berechnet werden kann, sondern ob sie so verstanden werden darf, wie Sie werben
• Verwenden Sie bei regionalen oder filialabhängigen Maßnahmen präzisere Formulierungen
• Vermeiden Sie plakative Aussagen, wenn die tatsächliche Lage stark filialabhängig ist
• Platzieren Sie Hinweise so, dass sie unmittelbar wahrnehmbar sind
• Formulieren Sie erläuternde Hinweise so, dass sie eindeutig und verständlich sind
• Rechnen Sie damit, dass Gerichte bei Preiswerbung eher streng prüfen
Ein Fußnotenhinweis ist kein Freibrief
Viele Unternehmen überschätzen die rettende Wirkung von Fußnoten. Das Urteil zeigt erneut: Kleingedrucktes heilt keine klare Fehlvorstellung, wenn der Blickfang bereits in die falsche Richtung weist. Ein Hinweis muss den Blickfang nicht nur ergänzen, sondern im Ergebnis den Irrtum tatsächlich beseitigen.
Was Verbraucher aus der Entscheidung mitnehmen können
Auch für Verbraucher ist das Urteil interessant. Es bestätigt, dass Preiswerbung nicht beliebig mit eindrucksvollen Zahlen arbeiten darf.
Für Ihre eigene Einordnung als Verbraucher heißt das
• Sie dürfen Werbeaussagen grundsätzlich wortnah und lebensnah verstehen
• Sie müssen nicht mit komplexen internen Zählweisen rechnen
• Sie müssen nicht vermuten, dass ein Preisvorteil nur irgendwo im Bundesgebiet oder nur in einzelnen Regionen besteht, wenn die Werbung das nicht klar sagt
• Sie dürfen erwarten, dass wesentliche Einschränkungen deutlich und verständlich kommuniziert werden
Unsere rechtliche Bewertung
Das Urteil des LG Heilbronn überzeugt in der Tendenz und in vielen Details. Die Entscheidung ist lebensnah und wettbewerbsrechtlich gut anschlussfähig. Besonders stark ist, dass die Kammer den Fall nicht in unternehmensinterne Rechenfragen abgleiten lässt, sondern auf den eigentlichen Maßstab zurückführt: Was versteht der Verbraucher?
Genau dort lag das Problem der Werbung. Die Aussage „Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger“ klingt aus Verbrauchersicht nach einer konkret erfahrbaren Vorteilslage im Markt vor Ort. Wenn diese Vorteilslage in dieser Form nicht besteht, liegt der Vorwurf der Irreführung nahe.
Ebenso überzeugend ist die Zurückweisung des Fußnotenarguments. In der Praxis wird häufig versucht, einen starken Blickfang durch relativierende Erläuterungen abzusichern. Das funktioniert nur, wenn die Aufklärung tatsächlich klar, präsent und unmissverständlich ist. Daran fehlte es hier nach den Feststellungen des Gerichts.
Wichtig ist aber auch eine präzise Einordnung: Das LG Heilbronn hat nicht abschließend entschieden, dass jede getrennte Zählung von Sorten oder Packungsgrößen unzulässig wäre. Ebenso wenig hat es tragend festgestellt, dass die Zahl 500 bundesweit insgesamt falsch war. Das Urteil ist gerade deshalb interessant, weil es bereits auf einer vorgelagerten Ebene ansetzt: Selbst eine möglicherweise intern herleitbare Zahl hilft nicht, wenn die konkrete Werbeaussage beim Verbraucher etwas anderes auslöst.
Fazit
Das Urteil des LG Heilbronn zur LIDL-Werbung ist ein deutliches Signal an den Handel. Große Preisversprechen brauchen große Präzision. Wer mit konkreten Zahlen und starken Blickfangformulierungen wirbt, muss sicherstellen, dass der Verbraucher die Aussage nicht stärker versteht, als sie tatsächlich gemeint und in der Realität tragfähig ist.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem:
• Filialbezug, Regionalität und tatsächliche Verfügbarkeit müssen in der Werbekonzeption von Anfang an mitgedacht werden
• Eine interne Rechenlogik ersetzt keine klare und zutreffende Verbraucherkommunikation
• Ein versteckter oder missverständlicher Hinweis wird eine problematische Blickfangwerbung regelmäßig nicht retten
Für die Abmahnpraxis ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Sie zeigt, dass Gerichte bei Preiswerbung sehr genau hinschauen und schon der unstreitige Kern eines Sachverhalts ausreichen kann, um eine konkrete Werbeaussage in ihrer beanstandeten Verletzungsform zu untersagen. Wer werblich offensiv mit Preisvorteilen arbeitet, sollte seine Aussagen deshalb vor Veröffentlichung sorgfältig wettbewerbsrechtlich prüfen lassen.
Ansprechpartner
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