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LG Hamburg zum Zugang der Abmahnung per E-Mail

LG Hamburg zum Zugang der Abmahnung per E-Mail (Az. 312 O 142/09)

Eine Abmahnung kann wirksam auch per E-Mail zugestellt werden. Wenn diese Nachricht durch eine Firewall abgefangen und deshalb vom Empfänger nicht bemerkt wird, ist dies für einen Zugang im rechtlichen Sinn nicht von Belang. Das Risiko, eine E-Mail, die einen gewöhnlichen Umfang nicht überschreitet, nicht zu empfangen, liege auf Seiten des Empfängers. Des Weiteren treffe diesen auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn eine Abmahnung nicht erreicht habe. Dies hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 07.07.2009 entschieden (Az. 312 O 142/09).

Im vorliegenden Fall hatte die Betreiberin eines Online-Branchenverzeichnisses einen Rechtsanwalt als "Fachanwalt für Markenrecht" geführt. Der Betroffene sendete daraufhin der Betreiberin per E-Mail eine Abmahnung. Dort wurde diese Mail allerdings durch eine Firewall ausgefiltert. Die geforderte Unterlassungserklärung gab die Abgemahnte nicht ab, weshalb der Anwalt eine einstweilige Verfügung beantragte. In der Widerspruchsbegründung gegen die Kostenentscheidung führte die Abgemahnte an, dass sie vor der Antragstellung nicht abgemahnt worden sei, weil sie ja niemals eine E-Mail vom Antragsteller erhalten habe.

Zunächst begründete das Gericht das Zugangsrisiko der Abgemahnten damit, dass eine Abmahnung für einen Schuldner letztlich eine "Wohltat" darstelle, weil ihm eine solche die Möglichkeit eröffne, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen. Bei einer Übermittlung per E-Mail liege eine eventuelle Aussonderung durch eine Firewall im Verantwortungsbereich des Empfängers: Ein Zugang sei hier - wie auch für andere Übermittlungswege - anzunehmen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei, dass eine Kenntnisnahme unter normalen Umständen angenommen werden könne.

Üblicherweise könne von einer Kenntnisnahme innerhalb von ein oder zwei Arbeitstagen ausgegangen werden - auch wenn auf Seiten des Empfängers Umstände wie Urlaub, Krankheit oder Haft vorliegen. Für eine Kenntnisnahme spreche insbesondere dann eine hohe Wahrscheinlichkeit, wenn eine E-Mail üblichen Umfangs nicht "zurückkomme" und zusätzlich - wie in diesem konkreten Fall - eine BCC-Zustellung derselben E-Mail erfolgreich war. Eine Firewall (dasselbe dürfte auch für Spam-Ordner gelten) liege im Macht- und Verantwortungsbereich des Empfängers einer E-Mail.

Nach diesem Urteil des LG Hamburg lassen sich drei Kriterien aufstellen, die vorliegen müssen, um den Zugang einer per E-Mail abgeschickten Abmahnung annehmen zu können:

1. Die E-Mail-Adresse wird vom Adressaten geschäftlich genutzt.
2. Die E-Mail hat einen "üblichen Umfang" und erreicht tatsächlich das Postfach des Adressaten (auch wenn diese dort automatisch "aussortiert" wird).
3. Es erfolgt keine Rücksendung der E-Mail.

Diese drei Kriterien (insbesondere das zweite!) machen deutlich, dass jeder potenzielle Adressat einer Abmahnung seine eigenen E-Mail-Einstellungen regelmäßig überprüfen und von Zeit zu Zeit einen Blick auf automatisch aussortierte E-Mails werfen sollte, um durch juristisch fingierte Zugänge nicht kostspielige Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Vielleicht sollte im Hinblick auf dieses Urteil auch eine automatische Rücksendung von E-Mails, die durch eine Firewall blockiert werden, in Erwägung gezogen werden. Eine professionelle juristische Beratung ist jedoch in jedem Einzelfall die sicherste Möglichkeit, um sich vor der Geltendmachung hoher Forderungen wirksam schützen zu können.

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