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LG Hamburg verbietet Verbreitung von importierten CDs aus den USA

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Für wahre Musikliebhaber ist es nicht immer ganz einfach, alle Werke zu besitzen, die der Lieblingskünstler veröffentlicht hat. So wurden einige Songs oder Platten lediglich für ausländische Märkte produziert und sind hierzulande nicht erhältlich. Doch es gibt ja globale Onlinehandelshäuser wie Amazon, auf denen sich auch Derartiges finden lässt. Dahinter könnte jedoch eine Rechtsverletzung stehen, wie das Landgericht Hamburg kürzlich entschied.

Auf dem deutschen Markt vertrieben

Geklagt hatte eine Gesellschaft, die die Rechte der Musik-CD „Lovestrong“ der Sängerin Christina Perri zumindest für den europäischen Wirtschaftsraum besaß. Sie mahnte das Vorgehen eines Händlers an, der jenes Kunstwerk via Amazon auch deutschen Käufern zugänglich machte – dafür ihrer Meinung nach aber keinerlei Rechte besaß. Im Raum stand also der Vorwurf des Urheberrechtsbruchs. Der Händler selbst vertrat demgegenüber die Ansicht, eine solcher Tatbestand sei lediglich bei illegal verbreiteten Datenträgern denkbar, hier habe es sich jedoch um eine Veröffentlichung gehandelt, die in den Vereinigten Staaten bereits seit einiger Zeit legal in den Shops erhältlich wäre. Ein Bruch der Rechte sei nicht erkennbar. Es kam zur Klage.

Keine Erschöpfung der Rechte

Der Beklagte machte in der Verhandlung geltend, dass die in Rede stehenden Rechte, die er verletzt haben soll, bereits durch die erstmalige Veröffentlichung der CD erschöpft seien. Entweder sei in dieser ursprünglichen Verbreitung bereits ein Bruch des Rechts zu sehen, dann sei ihm dieser aber nicht vorzuwerfen, da er ihn nicht begangen habe. Oder aber die CD kam rechtmäßig auf den Markt, dann könne ihm auch jetzt kein unzulässiges Handeln vorgeworfen werden. Nach Ansicht des Spruchkörpers irrte er jedoch. Die CD war mit mehreren Hinweisen versehen, wonach das Werk ausschließlich für den US-amerikanischen Markt konzipiert worden war. In Europa wurde es jedoch nicht vertrieben. Die hiesigen Rechte waren daher also nicht erschöpft.

Keine Anwendung der „Buchhändler-Entscheidung“

Darüber hinaus wandte der beklagte Verkäufer ein, dass es ihm nicht möglich sei, die Rechte an allen seinen veräußerten Waren im Einzelfall zu überprüfen. Insofern stützte er sich auf die sogenannte Buchhändler-Entscheidung, in der die Landgerichte in Berlin und Düsseldorf vor wenigen Monaten entschieden hatten, dass ein Buchhändler nicht hafte, wenn in einem von ihm verbreiteten Werk einige wenige Fotos einen Rechtsbruch hervorrufen. Der Ladeninhaber besitze schlichtweg nicht die Möglichkeit, alle Druckwerke nach derartigen Verstößen abzusuchen. Für den Händler der Musik-CD traf das jedoch nicht zu. Er veräußerte ein Werk im Gesamten, machte sich damit also unzulässigerweise das Verletzungsmuster zueigen und handelte somit als Täter.

Alle Rechte beachten

Im Ergebnis hatte die Klage der Rechteinhaber vor dem Landgericht Hamburg Erfolg. Der Händler darf die CDs nicht mehr über den Marktplatz Amazon vertreiben und damit in den deutschen Handel einführen beziehungsweise deutschen Käufern zugänglich machen. Doch was bedeutet diese Entscheidung allgemein? Rechtsbrüche können nicht alleine an kopierten Werken entstehen, sondern auch an solchen, die für einen bestimmten Markt erstellt wurden, diesen durch einen solchen Vertrieb aber verlassen. Händler und Privatpersonen, die ein derartiges Werk verbreiten, machen sich damit juristisch angreifbar. Ratsam ist es somit, alle Rechte zu beachten und im Zweifelsfall die Finger von einem solchen Handel zu lassen – auch, wenn er sehr lukrativ erscheint.

LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013, Az. 310 O 182/12

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