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Lesbarkeit von Angebotsbedingungen in Zeitungsanzeige

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 59/11

Eine Zeitungsanzeige ist nicht bereits deshalb als Werbung irreführend, weil die Erläuterungen in einer besonders kleinen Schriftgröße gegeben werden. Sind die Angaben trotz der geringen Größe für den Verbraucher noch in zumutbarer Weise lesbar, ist eine Irreführung allein aufgrund des buchstäblich „Kleingedruckten“ nicht gegeben. Kommen zur kleinen Schrift noch weitere Faktoren in Form von Kontrastabweichungen, Fließtext, geringem Zeilenabstand oder Unschärfe hinzu, ist eine Irreführung des Verbrauchers dennoch möglich.

Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverein. Die Beklagte schaltete am 15.07.2010 eine Anzeige in der Zeitung „Mannheimer Morgen“. Unter anderem wurde eine Doppel-Flatrate von der Beklagten zu einem Tiefpreis beworben. Dabei wurden in zwei Fußnoten weitere Angebotsbedingungen erläutert. Die Größe der Schrift wurde von der Klägerin moniert. Die Schrift sei für einen durchschnittlichen Verbraucher kaum lesbar und verständlich. Es bestehe daher die Gefahr einer Irreführung, da der Verbraucher die konkreten Bedingungen der Zeitungsanzeige nicht nachvollziehen kann.

Die verwendete Schriftgröße 5,5 pt ist generell ungeeignet, um die wesentlichen Preisbestandteile dem Verbraucher transparent darzustellen. Die Erläuterungen sind im Fließtext ohne optische Hervorhebungen gehalten. Ohne optische Hilfsmittel seien diese Angaben nicht lesbar. Die Beklagte trägt vor, dass es sich um einen Ausreißer handele, der drucktechnisch bedingt sei. Ihr könne dies daher ohnehin nicht zugerechnet werden. Ferner würde eine Unzulässigkeit auf ein Gesamtverbot dieser Schriftgestaltung hinauslaufen, ohne Rücksicht auf die individuelle Gestaltung der Form, Farbe, Schriftart, Kontrast und Zeilenabstand zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Das OLG Köln wies die weitergehende Berufung der Klägerin ab. Der Antrag der Klägerin auf ein generelles Verbot von Werbeanzeigen in der Schriftgröße von 5,5 pt ist nicht begründet. Dies ist jedoch von der Entscheidung zu trennen, ob die vorliegende Werbung aufgrund hinzutretender Faktoren irreführend ist. Aufgrund der Besonderheiten besteht vorliegend ein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen diese Werbung, unabhängig von der Druckfarbe sowie des schwachen Kontrastes im ursprünglich verwendeten Artikel.

Zwischen dem in Magenta gehaltenen Hintergrund und der weißen Schrift besteht ein ausreichender Kontrast, sodass die Erläuterungen zum Angebot für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht aus diesem Grund unleserlich oder missverständlich sind. In diesem Zusammenhang kann nicht alleine auf das abstrakte Merkmal der Schriftgröße abgestellt werden. Auch die Schriftgröße 5,5 pt erlaubt es dem Verbraucher grundsätzlich, alle enthaltenen Informationen zu lesen und zu erkennen. Eine Schriftgröße von mindestens 6,0 pt, soweit wesentliche Preis- und Angebotsbedingungen betroffen sind, wird nicht verlangt. Vielmehr ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Die Deutlichkeit des Schriftbildes erlaubt es regelmäßig, auch kleine Schriften ohne besondere Konzentration und ohne optische Hilfsmittel lesen zu können.

Entscheidend ist vorliegend, dass die originale Druckvorlage in der Zeitung aufgrund der Papierzusammensetzung und der Qualität deutlich schlechter lesbar war, als eine nachgedruckte Version. Unstreitig fehlt es den Fußnoten der Beklagten bereits in tatsächlicher Hinsicht an jedweder Lesbarkeit, unabhängig von der Schriftgröße. Auch eine schwarz-weiß Variante bessert diese Unschärfe trotz besserem Kontrast nicht auf. Dadurch, dass die Erläuterungen insgesamt nicht lesbar sind, führt demnach dazu, dass der Verbraucher die notwendigen Informationen nicht zur Kenntnis nehmen kann. Es besteht daher die immanente Gefahr der Irreführung. Soweit die Beklagte meint, dass diese Fehler aus einem mangelhaften Druck resultierten, für welchen die Beklagte nicht einzustehen habe, geht dieser Einwand fehl. Die Beklagte ist als Auftraggeberin dazu verpflichtet, auf die Drucklegung einzuwirken, um eine ausreichende Lesbarkeit sicherzustellen.

Fazit
Eine kleine Schriftgröße allein führt nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers. Auch bei sehr kleiner Schrift kann vom Verbraucher eine normale Konzentrationsanstrengung verlangt werden, um diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Nicht erforderlich ist die Zuhilfenahme von optischen Hilfsmitteln. Auch muss eine drucktechnisch mangelhafte Schrift nicht toleriert werden, wenn diese unlesbar ist.

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 59/11

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