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Leistungsschutz für Werbeslogan

Wettbewerblicher Leistungsschutz für Werbeslogan
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Einem aussagekräftigen Werbeslogan, der geeignet ist, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen, kann bereits bei seiner Einführung ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Nachahmung zukommen. Es steht dem nicht entgegen, dass der Werbeslogan als Marke nicht eintragungsfähig ist. Die Verwendung eines fremden Werbeslogans als Produktbezeichnung kann eine unlautere Rufausnutzung darstellen.

Ein Werbeslogan kann einen wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Nachahmung auch dann genießen, wenn er als Marke nicht eingetragen werden kann, wie die nachstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt:

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Verfahren auf Unterlassung in Anspruch. Beide Parteien vertrieben Nahrungsergänzungsmittel. Die Produktverpackungen der Antragstellerin, die bereits seit den 60-er Jahren des 19. Jahrhunderts auf dem Markt tätig war, enthielten seit dem Jahr 1988 den Aufdruck „Schönheit von innen". Die Antragstellerin war Inhaberin mehrerer Wortmarken und einer deutschen Wort-/Bildmarke. Es war der Antragstellerin allerdings bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht gelungen, für den isoliert stehenden Slogan „Schönheit von innen" Markenschutz zu erlangen. Die Antragsgegnerin hatte für das von ihr vertriebene Nahrungsergänzungsmittel die Produktbezeichnung „Schönheit von innen" gewählt.

Die Verwendung des Slogans „Schönheit von innen" durch die Antragsgegnerin stellte nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des mit dem Produkt der Antragstellerin verbundenen Slogans „Schönheit von innen" dar.

Dem Werbeslogan stand unabhängig von einem Markenschutz wettbewerbliche Eigenart zu. Die Ausgestaltung des Werbeslogans war geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen oder besondere Gütevorstellungen zu erwecken. Die Eignung ist ausreichend, ein wettbewerblicher Besitzstand im Sinne einer bereits erreichten Verkehrsbekanntheit muss nicht vorliegen. Ist der Werbeslogan originell, einprägsam und aussagekräftig, kann ihm schon mit seiner Einführung ein wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Nachahmung zukommen, ohne dass es auf seine Bekanntheit im Verkehr ankäme. Die Beschreibung der Wirkungsweise des Nahrungsergänzungsmittels mochte zwar der Eintragungsfähigkeit als Marke entgegen stehen, die Eignung, positive Assoziationen zu wecken und das Leistungsangebot der Antragstellerin mit positiven Eigenschaften zu verknüpfen, blieb nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main davon aber unberührt.

Die für die Erfüllung des Tatbestandes der unlauteren Rufausnutzung erforderliche Bekanntheit des Slogans bei den angesprochenen Verkehrskreisen sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgrund der langjährigen Verwendung des Slogans auf den Produktverpackungen der Antragstellerin als gegeben an. Die Bekanntheit des Produktes selbst hatte die Antragstellerin durch die Vorlage von Kommunikationsanalysen und den Hinweis auf ihre Werbeaufwendungen ausreichend glaubhaft gemacht.

Den vorgelegten Presseberichten war nach den Ausführungen im Urteil zu entnehmen, dass das Produkt der Antragstellerin als Vorreiter der kosmetischen Nahrungsergänzungsmittel angesehen werden konnte. Diese Tradition machte sich die Antragsgegnerin nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vor allem durch die Verwendung des Slogans als Produktbezeichnung in unlauterer Weise zu nutze. Sie erweckte dadurch den Eindruck, Hersteller des Originals zu sein. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Verwendung des Slogans auch durch andere Hersteller führte nicht zum gewünschten Ergebnis: Die Verwendung erfolgte in diesen Fällen nach der Ansicht des Gerichtes lediglich als Werbebotschaft oder zur Beschreibung der Wirkungsweise und hatte somit eine andere Qualität als die Verwendung als Produktbezeichnung.

Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.08.2011, Az. 6 W 54/11

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