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Leistungsschutz für Medikamente

LG Hamburg, Urteil vom 25.06.2015, Az. 327 O 374/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 25.06.2015 unter dem Az. 327 O 374/14 entschieden, dass für verschreibungspflichtige Medikamente (hier: Demenz-Pflaster) eine wettbewerbliche Eigenart vorliegen könne, aber an eine Rufausbeutung und Herkunftstäuschung hohe Anforderungen gestellt werden müssten. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ein ähnliches Pflaster verkauft wie die Klägerin. Das Gericht sieht die wettbewerbliche Eigenart des Produktes der Klägerin, ist aber zum Ergebnis gekommen, dass keine Herkunftstäuschung vorliege. Denn die Ähnlichkeit der Produkte sei nicht erheblich und zudem werde ein Medikament nicht nach optischen Gesichtspunkten ausgesucht.

Damit hat das LG Hamburg die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach erfolgreichem Verfügungsverfahren nun im Hauptverfahren auf Unterlassung wegen Leistungsschutz in Anspruch.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der N-Gruppe. Sie vermarktet transdermale Pflaster der Marke E zur Behandlung von Demenz. Die Pflaster enthalten drei verschiedene Dosierungen des Wirkstoffs R.

Die Pflaster sind rund, hautfarben und mittig auf eine quadratische, transparente Trägerschicht aufgebracht. Diese Schicht weist kreisförmig in regelmäßigen Abständen kugelförmige Erhebungen auf. Die Zahl der Erhebungen reicht von 15 bis 24, je nach Pflastergröße. Die Größe der verschreibungspflichtigen Pflaster variiert zwischen 3,5/2,5 cm und 5,4/4,4 cm. Verkauft werden sie in unterschiedlich eingefärbten Schutzbeuteln und einer entsprechenden Umverpackung.
Die Klägerin hatte ein Patent auf den verwendeten Wirkstoff R und die Ausgestaltung als Pflaster bis zur Mitte des Jahres 2012 inne. Die kugelförmigen Erhebungen waren nicht Gegenstand des Patents.

Seit der Markteinführung im Jahre 2007 hat allein die Klägerin diese Produkte verkauft - bis die Beklagte und weitere Hersteller im Jahr 2013 den Markt betraten. Der Marktanteil der Klägerin lag zuletzt bei etwa 20 % in Deutschland.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das ähnliche Pflaster wie die Klägerin unter der Bezeichnung R H seit dem Mai des Jahres 2013 anbietet. Die Pflaster enthalten den Wirstoff R zur Behandlung der Alzheimerschen Krankheit. Die Pflaster werden ebenso wie die der Klägerin von der Fa. S C hergestellt, sind ebenfalls verschreibungspflichtig und werden in weißen Schutzbeuteln mit einer weißen Pappschachtel als Umverpackung vertrieben. Die Klägerin ließ die Beklagte ohne Erfolg abmahnen. Nach einstweiligem Verfügungsverfahren forderte sie die Beklagte ebenfalls erfolglos auf, eine Abschlusserklärung abzugeben.

Die Klägerin sieht in der Pflastergestaltung der Beklagten einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), denn das Produkt sei eine unlautere Nachahmung, woraus eine unlautere Herkunftstäuschung folge. Eine Notwendigkeit bestehe dafür nicht. Es sei der Beklagten möglich, auf eine andere Ausgestaltungsform auszuweichen.

Doch die Klage ist nach Ansicht des LG Hamburg unbegründet. Der Unterlassungsanspruch folge nicht aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz.
Zwar könne der Vertrieb eines Produktes wettbewerbswidrig sein und es sei der Klägerin zuzugeben, dass die Produkte eine Eigenart aufweisen, doch die Produkte der Beklagten seien aus technischen Gründen ähnlich gestaltet.
Eine Herkunftstäuschung sei ausgeschlossen, da die Produkte verschreibungspflichtig seien und die Fachkreise die Pflaster erstens unterscheiden können und zweitens die Medikamente nicht nach deren optischer Erscheinung auswählen würden.

LG Hamburg, Urteil vom 25.06.2015, Az. 327 O 374/14

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