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LEDs und Xenon-Brenner als Kfz-Beleuchtung nur mit CE-Kennzeichnung

LG Bochum, 13 O 80/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Bochum hat mit seinem Beschluss vom 12.05.2014 unter dem Az. 13 O 80/14 entschieden, dass es einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, LED und Xenon-Brenner als Kraftfahrzeugbeleuchtung zu verkaufen, wenn dafür keine Registrierung nach der Maßgabe des Elektrogesetzes vorhanden ist und die CE-Kennzeichen und die Prüfzeichen vom Kraftfahrtbundesamt ebenfalls fehlen. Außerdem muss eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache den verkauften Artikeln beigelegt sein.

Dem Antragsgegner hat das Gericht unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250000 Euro untersagt, LED als Kraftfahrzeugbeleuchtung im Fernabsatz zu verkaufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Der Hersteller müsse eindeutig identifizierbar sein und das Gerät müsse nach dem 13.08.05 in der EU erstmals in Umlauf gebracht worden sein.
Verboten worden ist dem Antragsgegner auch, als Hersteller die Artikel anzubieten, ohne bei der Stiftung EAR eingetragen zu sein, wie es das ElektroG fordert.
Er darf die Artikel auch nicht verkaufen, wenn nicht auf der Verpackung oder den Unterlagen das CE-Kennzeichen angebracht ist und damit der Nachweis über die Konformität der LED erbracht ist.
Auch Xenon-Brenner dürfen nicht als Kraftfahrzeugbeleuchtung in der Bundesrepublik per Fernabsatz verkauft werden, wenn sie nicht wie vorgeschrieben gekennzeichnet sind, so dass die jeweiligen Hersteller zweifelsfrei erkennbar seien und es müsse feststellbar sein, dass der Brenner nach dem 13. August 05 in einem Mitgliedsland der Europäischen Union des erste Mal in den Umlauf gebracht worden ist.
Im Sinn des Elektrogesetzes (ElektroG) dürfe der Antragsgegner nicht als Hersteller mit Hilfe des Fernabsatzes Brenner anbieten oder verkaufen, ohne dass er bei der Stiftung EAR als Hersteller nach den Vorschriften des ElektroG angemeldet ist.
Des Weiteren darf der Antragsgegner keine LED und Xenon-Brenner in Deutschland als Kraftfahrzeugbeleuchtung im Fernabsatz (also Internet) an Endverbraucher anbieten, wenn diese nicht in einer Bauart ausgeführt werden, die vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt worden sei und ohne die Geräte mit einem behördlich vorgeschriebenen und ausgeteilten Prüfzeichen zu markieren.
Auch dürfe der Antragsgegner nicht Geräte der vorbezeichneten Art an Endverbraucher ausliefern ohne den Geräten eine Gebrauchsanleitung in der deutschen Sprache beizulegen. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

LG Bochum, Beschluss vom 12.05.2014, Az. 13 O 80/14

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