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LED-Monitore und Angabe der Energieeffizienzklasse

OLG Köln, 6 U 189/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 26.02.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 189/13 entschieden, dass ein LED-Monitor nur dann mit einer Preisangabe beworben werden darf, wenn die dazugehörige Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Die Monitore sind dabei nicht als Computerbildschirme anzusehen, sondern als Fernseher, d.h. Videomonitore. Daher sei die Angabe der Energieeffizienzklasse wichtig, denn für Videomonitore gelte eine bestimmte EU-Verordnung (Nr. 1062/2010).

Die Beklagte wurde damit verurteilt, es zu unterlassen, für Monitore zu werben, ohne dabei die Effizienzklasse der Geräte anzugeben. Bei Zuwiderhandlung soll sie ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € zahlen, ersatzweise wurde ihr Ordnungshaft angedroht.

An den Kläger soll sie rund 200 Euro zahlen.

Die Beklagte betreibt einen Elektroeinzelhandel und warb in einer Anzeigenblattbeilage unter Preisangabe für LED-Monitore mit so genanntem HDMI-Anschluss. Dabei hat sie nicht die Energieeffienzklasse der Artikel angegeben. Der Kläger ist ein Verein für die Wahrung gewerblicher Interessen und hält die Artikel für Videomonitore i.S.d. Rechts der EU, demzufolge Händler, die mit Preisen für entsprechende Artikel werben, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse beizufügen hätten. Nach der Ansicht der Beklagten sind die Bestimmungen auf Computermonitore nicht anwendbar; zudem stelle die Klage einen Rechtsmissbrauch dar, da sie sich eigentlich gegen Hersteller richten müsse, da von diesen keine Information zu den Energieeffizienzklassen der Produkte mitgeliefert worden sei.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Diese hat auch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Lieferanten und Händler hätten sicherzustellen, dass die entsprechenden Informationen zu den Geräten zur Verfügung stehen.

Der Kläger habe auch Recht damit, dass die streitbefangenen LED-Monitore Fernsehgeräte seien. Genauer gesagt, handele es sich um Videomonitore gemäß Art. 2 VO 1062/2010. Die Auslegung der Bestimmung zeige dies. Denn gemeint seien Geräte, die zur Anzeige von Videosignalen aus verschiedenen Quellen, konzipiert seien, die Audiosignale von externen Quellgeräten usw.

Ausgenommen seien zwar (Computer-) Monitore, welche Signalpfade wie DVI und SDI benutzen. Dagegen falle ein zur Anzeige von Videosignalen bestimmtes Gerät. Ausnahmen seien eng auszulegen, damit seien Geräte, die ungenormte und genormte Videosignalpfade benutzen, als Videomonitore anzusehen.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 26.02.2014, Aktenzeichen 6 U 189/13

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