Kurze Audio-Melodie als Hörmarke eintragungsfähig – EuG stärkt Soundmarken
Ein kurzer Jingle, gerade einmal vier Töne kann das wirklich eine europäische Marke sein? Das Gericht der Europäischen Union (EuG, Urt. v. 10.09.2025 - Az.: T‑288/24) hat diese Frage nun bejaht und damit ein klares Zeichen für die moderne Markenwelt gesetzt. Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) haben erfolgreich gegen die Ablehnung ihrer Hörmarke durch das EUIPO gekämpft. Die Entscheidung sorgt europaweit für Aufmerksamkeit, weil sie zeigt, wie flexibel das Markenrecht auf neue Kommunikationsformen reagiert.
Für Unternehmen, die auf akustische Wiedererkennung setzen, bringt das Urteil wertvolle Orientierung. Der Beitrag zeigt Ihnen verständlich und zugleich juristisch fundiert, warum die BVG ihren Sound nun als Hörmarke schützen lassen darf und welche Schlussfolgerungen sich daraus ergeben.
Hintergrund der Anmeldung
Die BVG wollte eine kurze Tonfolge europaweit als Hörmarke schützen lassen. Der Jingle ist in Berliner Fahrzeugen und Stationen zu hören und soll Aufmerksamkeit erregen, bevor Durchsagen erfolgen. Die Melodie ist bewusst knapp, prägnant und technisch leicht wahrnehmbar.
Das EUIPO lehnte die Anmeldung jedoch ab. Die Begründung:
Der Klang sei zu einfach, zu banal und damit nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen hinzuweisen.
Die BVG widersetzte sich dieser Einschätzung und zog vor das Gericht der Europäischen Union – mit Erfolg.
Die rechtliche Ausgangslage
Ob eine Hörmarke eingetragen werden kann, hängt vor allem von einem zentralen Kriterium ab: Sie muss Unterscheidungskraft besitzen.
Das bedeutet, der durchschnittliche Verbraucher muss in der Lage sein, den Klang einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Anders als bei Bild- oder Wortmarken stellt dies bei rein akustischen Zeichen besondere Anforderungen.
Gerade im Verkehrswesen und im Dienstleistungsbereich spielen akustische Signale eine große Rolle. Viele Unternehmen greifen zu kurzen Jingles, um in lauten, hektischen Umgebungen dennoch klare Wiedererkennung zu erreichen.
Die Entscheidung des EuG
Das EuG stellte fest, dass das EUIPO den Klang der BVG zu streng bewertet hatte. Nur weil eine Melodie kurz oder einfach sei, bedeute dies nicht automatisch, dass ihr die Unterscheidungskraft fehle.
Prägnanz ist kein Eintragungshindernis
Das Gericht betonte, dass gerade im Transportsektor kurze Tonfolgen üblich seien, um Informationen effektiv zu kommunizieren. Gleichzeitig könnten solche Jingles auch als Marken fungieren, wenn sie bewusst zur Identifikation bestimmter Dienstleistungen eingesetzt werden.
Die Melodie der BVG erfülle diesen Zweck. Sie sei weder technisch notwendig noch rein funktional, sondern könne durchaus Wiedererkennungswert erlangen.
Funktionale Nutzung schließt Markenschutz nicht aus
Akustische Signale in Verkehrsbetrieben dienen oft als Hinweis auf bevorstehende Informationen. Das Gericht stellte klar:
Ein Sound kann gleichzeitig funktional und markenrechtlich schutzfähig sein.
Wichtig sei, ob der Klang vom Verbraucher auch als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft wahrgenommen werden könne. Die Tatsache, dass der Ton vor einer Durchsage ertönt, nehme ihm nicht automatisch seinen Markencharakter.
Vergleich mit bestehenden Hörmarken
Das Gericht verwies auf bereits eingetragene kurze Jingles, etwa von der Deutschen Bahn oder dem Flughafen München. Diese Beispiele zeigen, dass einfache Melodien durchaus als Hörmarken funktionieren können.
In diesem Zusammenhang formulierte das Gericht deutlich, dass weder die Kürze noch die vermeintliche Banalität einer Melodie als solche ausreichen, um ihr jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.
Warum das EUIPO falsch lag
Nach Auffassung des Gerichts war die Begründung des EUIPO zu schematisch. Die Prüfer hatten aus der Kürze und Einfachheit der Tonfolge unmittelbar geschlossen, sie könne nicht als Markenhinweis wahrgenommen werden.
Das EuG stellte dagegen fest, dass die Verbraucher an kurze akustische Signale gewöhnt seien und diese durchaus zuordnen könnten. Der Markt selbst zeige, dass prägnante Jingles erfolgreich als Marken etabliert worden seien.
Bedeutung des Urteils für die Praxis
Das Urteil ist für Unternehmen aus vielen Branchen interessant. Es lässt sich erkennen, dass auch sehr kurze Tonfolgen markenrechtlichen Schutz genießen können, wenn sie gezielt zur Wiedererkennung eingesetzt werden.
Chancen für Unternehmen
Unternehmen haben mehr Möglichkeiten, akustische Identitäten zu schützen. Das gilt besonders in Bereichen, in denen Sounddesign bereits eine Rolle spielt, etwa im Transportsektor, im Handel, in Apps oder bei smarten Geräten.
Gestaltung von Hörmarken
Die Entscheidung zeigt, dass nicht zwingend komplexe Kompositionen erforderlich sind. Entscheidend ist, dass der Klang eine gewisse Eigenart besitzt und nicht rein technisch bedingt ist.
Abgrenzung zu nicht schutzfähigen Tönen
Weiterhin nicht eintragungsfähig wären:
• rein technische Signale
• generische Töne ohne jegliche kreative Gestaltung
• Klangfolgen, die ausschließlich bestimmten Funktionen dienen
Die BVG-Melodie überschreitet diese Schwelle, weil sie bewusst als identitätsstiftendes Signal entwickelt wurde.
Fazit
Das Urteil des EuG stärkt die Bedeutung akustischer Marken in Europa. Die Entscheidung macht deutlich, dass kurze, prägnante Tonfolgen durchaus Unterscheidungskraft besitzen können und nicht allein wegen ihrer Einfachheit ausgeschlossen werden dürfen.
Für Unternehmen bedeutet das: Eine klare akustische Markenstrategie kann sich lohnen. Wer prägnante Klänge bewusst einsetzt und juristisch sauber anmeldet, kann sich wertvolle Markenrechte sichern.
Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob auch Ihr Unternehmenssound markenrechtlichen Schutz erreichen kann, unterstützen wir Sie gerne.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
Alexander Bräuer
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

