Kundin bekommt Geld für gebuchten Kosmetiktermin zurück
Stellen Sie sich vor, Sie buchen online einen Termin für ein Permanent Make-up, zahlen im Voraus – und entscheiden sich dann doch gegen die Behandlung, nachdem Ihnen erst im Studio wesentliche Risiken erklärt werden. Bleiben Sie dann auf den Kosten sitzen oder bekommen Sie Ihr Geld zurück?
Genau damit hat sich das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 03.10.2025 (Az. 191 C 11493/25) beschäftigt. Die Entscheidung zeigt sehr eindrücklich, welche rechtlichen Folgen eine verspätete Risikoaufklärung im Kosmetikbereich haben kann und wann Kundinnen ihr Geld für einen gebuchten Termin zurückverlangen können.
Der Fall vor dem AG München: Was genau ist passiert?
Online-Buchung und Vorauszahlung
Eine Kundin buchte über ein Online-Portal bei einer Kosmetikerin in München eine Behandlung zum permanenten Lippen-Make-up. Es wurden zwei Termine vereinbart. (In der Praxis ist das häufig ein erster Termin und ein Folgetermin, etwa zur Nachbehandlung.)
Für diese beiden Termine zahlte die Kundin insgesamt 120 Euro im Voraus. Aus Kundensicht war zu diesem Zeitpunkt klar: Die Behandlung wird durchgeführt, der Termin steht, das Geld ist weg, wenn sie nicht erscheint. Die Buchung lief vollständig digital, wie es im Kosmetikbereich inzwischen häufig üblich ist.
Bereits hier ist für die rechtliche Bewertung wichtig:
Die Kundin erhielt nach außen hin den Eindruck, dass ein verbindlicher Vertrag über ein Permanent Make-up zustande gekommen war und die Zahlung als Vergütung für die konkrete Leistung gedacht war.
Der Behandlungstermin: Überraschende Informationen im Studio
Erst beim vereinbarten Behandlungstermin kam es zum entscheidenden Wendepunkt.
Im Studio schilderte die Kosmetikerin der Kundin, dass das geplante Permanent Make-up
- nur eine vergleichsweise kurze Haltbarkeit (etwa ein bis zwei Wochen) haben könne und
- mit gesundheitlichen Risiken verbunden sei.
Diese Informationen waren für die Kundin wesentlich. Sie hatte offenbar andere Erwartungen an die Haltbarkeit des Permanent Make-ups und war sich der möglichen gesundheitlichen Risiken in dieser Form vorher nicht bewusst.
Die Kundin wies im Gespräch zudem auf eigene gesundheitliche Besonderheiten hin. Daraufhin riet die Kosmetikerin selbst von der Durchführung der Behandlung ab. Die Behandlung fand also gerade nicht statt.
Wichtig:
Die wesentliche Risikoaufklärung erfolgte erst im Behandlungszimmer, nachdem der Termin längst gebucht und der Preis bereits bezahlt war.
Gutschein statt Rückzahlung – Eskalation des Konflikts
Die Kosmetikerin war durchaus bereit, der Kundin entgegenzukommen – allerdings nur in einer Form: Sie bot an, einen Gutschein über den bereits gezahlten Betrag auszustellen.
Eine Rückzahlung der 120 Euro lehnte sie ab. Aus ihrer Sicht war der Termin verbindlich gebucht, sie hatte Zeit freigehalten, und aus unternehmerischer Sicht sollten die Einnahmen erhalten bleiben.
Die Kundin wollte sich mit einem Gutschein jedoch nicht zufriedengeben.
Sie verlangte ihr Geld zurück – schließlich sei sie erst im Studio umfassend über Risiken und die tatsächliche Haltbarkeit informiert worden.
Mahnverfahren und Klage
Außergerichtlich konnte keine Einigung erzielt werden. Die Kundin leitete daraufhin ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Gegen den Mahnbescheid legte die Kosmetikerin Widerspruch ein, sodass der Fall in das normale Klageverfahren vor dem Amtsgericht München überging.
Die Kundin machte vor Gericht geltend, dass sie wegen der verspäteten Risikoaufklärung rechtlich nicht verpflichtet sei, den Preis zu zahlen bzw. dass sie den Vertrag wirksam „zurückgedreht“ habe und deshalb Anspruch auf Rückzahlung habe.
Das Amtsgericht München gab der Kundin Recht.
Rechtliche Einordnung: Was für ein Vertrag liegt zugrunde?
Werkvertragliche Einordnung der Permanent-Make-up-Behandlung
Juristisch geht es bei einer Permanent-Make-up-Behandlung regelmäßig nicht nur um eine einfache Dienstleistung „nach Zeit“, sondern um ein konkretes Arbeitsergebnis, das erzielt werden soll: ein dauerhaft oder jedenfalls über einen gewissen Zeitraum anhaltendes kosmetisches Ergebnis.
Rechtlich handelt es sich bei solchen kosmetischen Behandlungen typischerweise um einen Behandlungsvertrag (regelmäßig dienstvertraglich geprägt), ggf. mit werkvertraglichen Elementen. Entscheidend ist in der Praxis weniger das Etikett „Werkvertrag“ oder „Dienstvertrag“, sondern welche Pflichten die Anbieterin im Zusammenhang mit Vertragsschluss und Durchführung treffen – insbesondere Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber der Kundin.
In der Praxis wird es teilweise Mischformen geben, doch für die rechtliche Beurteilung war entscheidend, dass die Kundin ein konkretes Behandlungsergebnis erwartete und hierfür vorab gezahlt hatte.
Vorvertragliche und vertragliche Aufklärungspflichten
Bereits im Vorfeld eines Vertragsschlusses bestehen Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten. Juristisch wird dies über sogenannte vorvertragliche Schuldverhältnisse und Schutzpflichten abgebildet.
Im Kern bedeutet dies:
- Wenn eine Leistung mit körperlichen oder gesundheitlichen Risiken verbunden ist, muss der Anbieter den Kunden rechtzeitig darüber informieren.
- Die Kundin soll in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung zu treffen, ob sie den Vertrag überhaupt eingehen möchte.
Diese Pflicht wird zivilrechtlich als vertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflicht verstanden. Das Amtsgericht hat sie im konkreten Fall ausdrücklich auf § 241 Abs. 2 BGB gestützt und verlangt, dass Kundinnen und Kunden vor Vertragsschluss umfassend über Gesundheitsrisiken informiert werden. Besonders bei Behandlungen, die in den Körper eingreifen oder gesundheitlich nicht völlig risikofrei sind, liegt die Messlatte deutlich höher.
Genau hier setzte das Amtsgericht München an.
Die Argumente der Parteien vor Gericht
Sichtweise der Kundin
Die Kundin trug im Wesentlichen vor:
- Sie sei bei der Online-Buchung nicht über die entscheidenden Risiken und die möglicherweise nur sehr kurze Haltbarkeit informiert worden.
- Erst im Kosmetikstudio habe sie erfahren, dass das Ergebnis nur ein bis zwei Wochen halten könne und gesundheitliche Risiken bestehen.
- Auf dieser Grundlage habe sie die Behandlung nicht durchführen lassen wollen und die Kosmetikerin habe ihr selbst davon abgeraten.
- Ein Vertrag über die konkrete Behandlung sei unter diesen Bedingungen entweder gar nicht wirksam zustande gekommen oder sie habe sich jedenfalls wieder von dem Vertrag lösen dürfen.
- Daher müsse sie ihr Geld vollständig zurückbekommen.
Sichtweise der Kosmetikerin
Die Kosmetikerin verteidigte sich demgegenüber unter anderem damit,
- dass die Kundin den Termin verbindlich gebucht und den Preis gezahlt habe,
- dass sie Zeit und Ressourcen freigehalten habe,
- und dass die Kundin die Behandlung letztlich selbst nicht habe durchführen wollen.
Sie sah die Zahlung daher als verdient an, obwohl die Behandlung nicht mehr stattgefunden hatte. Aus ihrer Sicht stand zumindest ein wirtschaftlicher Ausfall im Raum, den die Kundin tragen sollte. Deshalb bot sie lediglich einen Gutschein an.
Die Entscheidung des AG München: Warum die Kundin ihr Geld zurückbekommt
Maßstab des Gerichts: Risikoaufklärung vor Vertragsschluss
Das Amtsgericht München stellte klar, dass bei einer Behandlung wie einem Permanent Make-up eine Risikoaufklärung bereits vor Vertragsschluss erforderlich ist.
Die Richter gingen davon aus, dass die Kundin eine informierte Wahl über den Vertragsschluss nur dann treffen könne, wenn sie vorab weiß,
- welche gesundheitlichen Risiken bestehen und
- welche realistische Haltbarkeit die Behandlung voraussichtlich haben wird.
Diese Faktoren sind für die Entscheidung einer verständigen Kundin zentral: Wer ein Permanent Make-up bucht, erwartet in der Regel ein länger anhaltendes Ergebnis. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Ergebnis nur kurzfristig sichtbar ist, handelt es sich aus Sicht des Gerichts um einen erheblichen Umstand, der vor Vertragsabschluss offen gelegt werden muss.
Die Aufklärung erst im Behandlungszimmer nach der Buchung und nach der Zahlung genügte nach Auffassung des Gerichts gerade nicht.
Verspätete Aufklärung als Verletzung vertraglicher Pflichten
Die Richter sahen in der verspäteten Risikoaufklärung eine relevante Pflichtverletzung.
Entscheidend war dabei vor allem:
- Die wesentlichen Risiken und die begrenzte Haltbarkeit wurden der Kundin nicht bereits im Buchungsprozess oder vor der Zahlung erklärt.
- Die Kundin konnte somit bei Vertragsschluss nicht einschätzen, ob die Behandlung für sie sinnvoll und akzeptabel ist.
- Erst im Studio wurde sie umfassend informiert; zu diesem Zeitpunkt wollte sie die Behandlung – nicht zuletzt wegen der gesundheitlichen Aspekte – nicht mehr.
Damit wurde die Kundin aus Sicht des Gerichts erst nachträglich in die Lage versetzt, eine Abwägung zwischen Risiko und Nutzen vorzunehmen. Dieses „Nachschieben“ der Aufklärung im Behandlungszimmer wurde als zu spät angesehen.
Rücktrittsrecht der Kundin
Aus dieser Pflichtverletzung leitete das Amtsgericht ein Recht der Kundin ab, sich vom Vertrag zu lösen.
Das Gericht wertete die Situation so, dass die verspätete Aufklärung den Vertragszweck in einer Weise beeinträchtigt, dass der Kundin nicht zuzumuten war, an der Vereinbarung festzuhalten. Die notwendige Informationsgrundlage für ihre ursprüngliche Entscheidung fehlte.
Folge: Die Kundin war berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu beenden, ohne die Vergütung schulden zu müssen.
Wichtig ist dabei der Gedanke, dass die Kundin sich nicht „grundlos umentschieden“ hat. Ihr wurde nicht einfach „die Lust“ auf die Behandlung genommen, sondern sie erhielt entscheidende Informationen erst, als sie faktisch schon gebunden war. Genau das wollte das Gericht nicht durchgehen lassen.
Keine Vergütungspflicht trotz freigehaltener Zeit
Die Kosmetikerin berief sich darauf, dass sie den Termin freigehalten und damit einen wirtschaftlichen Verlust erlitten habe. In vielen Branchen wird bei kurzfristigen Absagen eine Stornogebühr oder ein Ausfallhonorar verlangt.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass diese Erwägung zurücktritt, wenn der Grund für das Nichtzustandekommen der Behandlung in einer Pflichtverletzung der Unternehmerseite liegt.
Da die wesentlichen Informationen zu spät erteilt wurden, konnte sich die Kosmetikerin nicht darauf berufen, die Kundin sei „einfach nicht erschienen“ oder habe ohne sachlichen Grund abgesagt.
Das Ergebnis:
- Die Kosmetikerin hatte keinen Anspruch auf die Vergütung.
- Unter den Umständen des Falls – weil die Kundin sich aufgrund der verspäteten Risikoaufklärung berechtigt vom Vertrag lösen durfte – kam nach Auffassung des Gerichts eine kostenpflichtige Stornierung nicht in Betracht. Entsprechend musste der bereits gezahlte Betrag zurückgezahlt werden.
- Stattdessen musste sie den bereits gezahlten Betrag zurückzahlen.
Rückzahlung des Preises und Ersatz weiterer Kosten
Das Amtsgericht verurteilte die Kosmetikerin dazu, die 120 Euro vollständig zurückzuzahlen. Darüber hinaus erkannte das Gericht der Kundin auch Ersatz weiterer Kosten zu, die ihr im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Anspruchs entstanden waren.
Dazu gehörten insbesondere Kosten, die durch die Einschaltung eines Inkassodienstleisters angefallen waren. Diese Aufwendungen hat das Gericht der Kundin ebenfalls zugesprochen (Kosten des eingeschalteten Inkassodienstleisters). Aus Sicht des Gerichts waren dies ersatzfähige Kosten, die im Zusammenhang mit der durchgesetzten Rückzahlungsforderung entstanden sind.
Für Dienstleister ist damit deutlich: Eine unberechtigte Weigerung, Gelder zurückzuzahlen, kann zusätzliche Kosten nach sich ziehen.
Was bedeutet das Urteil für Kosmetikstudios und Kosmetikerinnen?
Risikoaufklärung rechtzeitig und nachvollziehbar gestalten
Für Kosmetikstudios zeigt dieses Urteil, wie wichtig es ist, Risiko- und Aufklärungspflichten ernst zu nehmen.
Empfehlenswert ist insbesondere:
- Wesentliche Risiken und Besonderheiten der Behandlung bereits im Rahmen des Buchungsprozesses zu erläutern.
- Auf Haltbarkeit, Nebenwirkungen und gesundheitliche Risiken klar hinzuweisen.
- Die Informationen in einer Form bereitzustellen, die die Kundin tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann, bevor sie verbindlich bucht oder zahlt.
Je früher und klarer die Aufklärung erfolgt, desto geringer ist das Risiko, dass später Rückzahlungsansprüche entstehen.
Dokumentation der Aufklärung
Aus Sicht eines Studios ist es sinnvoll, die Aufklärung nachweisbar zu dokumentieren. Zum Beispiel durch:
- Informationsblätter, die vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden,
- Bestätigungsfelder im Online-Buchungsprozess („Ich habe die Hinweise gelesen und akzeptiere sie“),
- gegebenenfalls schriftliche Einverständniserklärungen.
So lässt sich im Streitfall besser darlegen, dass Kundinnen rechtzeitig über alle wesentlichen Umstände informiert wurden.
Vorsicht bei Stornobedingungen und Gutscheinen
Viele Studios arbeiten mit Stornobedingungen, Ausfallhonoraren oder Gutscheinen. Das Urteil verdeutlicht jedoch:
- Solche Regelungen greifen nur dann, wenn kein Aufklärungsfehler vorliegt und der Kunde tatsächlich ohne rechtlichen Grund absagt.
- Wenn die Kundin wegen verspäteter oder unzureichender Aufklärung auf die Behandlung verzichtet, besteht ein erheblicher Unterschied zur „freiwilligen“ Stornierung.
Ein Gutschein ist unter diesen Umständen häufig kein ausreichender Ausgleich, wenn der zugrundeliegende Vertrag rechtlich nicht wirksam bleiben kann.
Was bedeutet das Urteil für Kundinnen und Kunden?
Für Kundinnen und Kunden ist die Entscheidung des Amtsgerichts München ermutigend.
Sie zeigt:
- Wenn Sie eine kosmetische Behandlung buchen, dürfen Sie erwarten, dass Ihnen rechtzeitig alle wesentlichen Informationen mitgeteilt werden, insbesondere zu Risiken und Haltbarkeit.
- Werden Sie erst im Studio oder unmittelbar vor der Behandlung mit wichtigen Risiken konfrontiert, ist es durchaus möglich, dass Sie nicht an der Zahlung festgehalten werden dürfen, wenn Sie die Behandlung deshalb nicht vornehmen lassen.
- Sie müssen sich nicht ohne Weiteres auf einen Gutschein verweisen lassen, wenn die fehlende oder verspätete Aufklärung von der Unternehmerseite zu verantworten ist.
Gerade bei Behandlungen mit Eingriffen in die körperliche Integrität oder möglichen Nebenwirkungen lohnt sich eine genaue Prüfung, ob die Aufklärung im Einzelfall ausreichend war.
Fazit und praktische Hinweise
Das Urteil des Amtsgerichts München macht deutlich, wie wichtig eine sorgfältige und frühe Risikoaufklärung im Kosmetikbereich ist.
Für Kosmetikerinnen und Kosmetikstudios:
- Informieren Sie Ihre Kunden so früh wie möglich über Risiken, Haltbarkeit und Besonderheiten der Behandlung.
- Sorgen Sie dafür, dass diese Informationen vor der verbindlichen Buchung zur Verfügung stehen.
- Überprüfen Sie Ihre Buchungsprozesse, AGB und Stornoklauseln darauf, ob sie die Besonderheiten risikobehafteter Behandlungen ausreichend berücksichtigen.
Für Kundinnen und Kunden:
- Achten Sie darauf, welche Informationen Sie vor der Buchung erhalten.
- Werden Sie erst im Studio mit wichtigen Risiken konfrontiert, kann sich eine rechtliche Überprüfung lohnen, wenn Ihnen die Rückzahlung verweigert wird.
Ansprechpartner
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