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Kundendaten 24 Monate nutzen? VG Bremen erlaubt es

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Verträge enden – das ist normal. Doch für viele Unternehmen ist das nicht das Ende der Geschäftsbeziehung. Mit gezielten Werbemaßnahmen versuchen sie, ehemalige Kunden zurückzugewinnen. Gerade im Energiesektor, wo Verträge oft feste Laufzeiten haben, ist das ein gängiger Weg, um verlorene Marktanteile zurückzuerobern.

Doch wie lange dürfen die dafür notwendigen Kundendaten gespeichert und verwendet werden? Genau dazu hat das Verwaltungsgericht Bremen im Frühjahr 2025 eine praxisrelevante Entscheidung getroffen.

Der Hintergrund: Werbemaßnahmen eines Energieunternehmens

Ein Energieversorger aus Bremen nutzte die Daten ehemaliger Kunden – darunter Name und Adresse – auch nach Ende des Vertragsverhältnisses, um diese erneut zu kontaktieren. Diese Werbung erfolgte unter anderem postalisch und im Rahmen von Haustürbesuchen. Ziel war es, Kunden zur Rückkehr zu bewegen.

Die zuständige Datenschutzbehörde sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ihrer Auffassung nach war die Werbenutzung dieser Daten nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsende zulässig. Die längere Nutzung wurde daher untersagt.

Das Unternehmen widersprach dieser Sichtweise und klagte vor dem Verwaltungsgericht Bremen. Mit Erfolg.

Die zentrale rechtliche Frage: Wie lange dürfen Kundendaten genutzt werden?

Im Kern ging es um die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken nach Vertragsende – und zwar auf Grundlage der DSGVO. Entscheidend war insbesondere:

  • ob ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Datenverarbeitung besteht,
  • ob die Nutzung der Daten für einen anderen Zweck (nämlich nach Vertragsende) noch mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist,
  • und ob die Speicherung für 24 Monate erforderlich und zumutbar ist.

Das Gericht bejahte alle diese Fragen.

Die Entscheidungsgründe des VG Bremen im Einzelnen

1. Berechtigtes Interesse des Unternehmens

Das Gericht erkannte an, dass ein Energieversorger ein legitimes wirtschaftliches Interesse daran hat, ehemalige Kunden wieder für sich zu gewinnen. Die Rückgewinnung von Kunden ist ein übliches Ziel im Wettbewerb und grundsätzlich von der DSGVO gedeckt – sofern die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden.

2. Verwendung zu einem anderen, aber verwandten Zweck

Die Daten wurden ursprünglich im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erhoben – etwa um Leistungen zu erbringen und Werbung während der Vertragslaufzeit zu ermöglichen. Das Gericht stellte fest, dass die nachträgliche Nutzung der Daten zur Reakquise einem verwandten Zweck dient: nämlich der Fortsetzung oder Wiederbelebung der Geschäftsbeziehung.

Es betonte, dass im heutigen digitalen Zeitalter allgemein bekannt ist, dass Unternehmen Kundendaten auch nach Vertragsende für eine gewisse Zeit weiterverwenden. Viele Kunden rechnen sogar mit solchen Werbeaktionen und nehmen sie als normal hin. Der Zweck der Werbung nach Vertragsende war daher mit dem ursprünglichen Erhebungszweck kompatibel.

3. Erforderlichkeit einer 24-monatigen Speicherung

Ein wesentlicher Punkt der gerichtlichen Prüfung betraf die Frage, ob die Speicherung und Nutzung der Daten für bis zu zwei Jahre wirklich notwendig ist – oder ob eine kürzere Frist, etwa sechs Monate, ausreichen würde.

Das Gericht stellte fest, dass Energieverträge typischerweise Laufzeiten von 12 bis 24 Monaten haben. Wer also zum Zeitpunkt des Vertragsendes den Anbieter wechselt, befindet sich meist für mindestens ein Jahr in einem neuen Vertragsverhältnis. Vor Ablauf dieses neuen Vertrags ist eine Rückgewinnung aus Sicht des vorherigen Anbieters kaum erfolgversprechend – der Kunde kann schlicht noch nicht wechseln. Erst gegen Ende dieses Zeitraums besteht eine realistische Chance, dass er zu einem anderen Anbieter zurückkehrt. Aus diesem Grund hielt das Gericht eine Speicherdauer von 24 Monaten für erforderlich.

Ein milderes Mittel – also eine kürzere Frist – würde die Werbewirkung erheblich schmälern, ohne dem Datenschutz wesentlich mehr zu dienen.

4. Nur einfache Kontaktdaten betroffen

Verwendet wurden lediglich allgemeine Kontaktdaten wie Name und Anschrift – also keine sensiblen oder besonders schutzwürdigen Informationen. Die Datenschutzbedenken wiegen in diesem Fall weniger schwer, zumal keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Spiel waren.

5. Kunden wurden bei Vertragsschluss informiert

Das Unternehmen hatte seine Kunden bereits bei der Datenerhebung darüber informiert, dass es Werbung auf Grundlage eines berechtigten Interesses versenden möchte. Zwar wurde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies auch Haustürbesuche umfassen kann – doch nach Ansicht des Gerichts ist das im Rahmen des Erwartbaren. Aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden sei klar, dass Werbung auf verschiedenen Wegen erfolgen könne – auch nach Vertragsende.

6. Widerspruchsmöglichkeit bestand

Kunden hatten jederzeit die Möglichkeit, der Datenverarbeitung zu widersprechen – insbesondere der Nutzung zu Werbezwecken. Diese Möglichkeit wurde auch klar kommuniziert. Damit sah das Gericht die Rechte der Betroffenen als ausreichend gewahrt an.

Bewertung: DSGVO und Kundenreaktivierung schließen sich nicht aus

Die Entscheidung des VG Bremen bringt Klarheit in eine bislang umstrittene Frage: Unternehmen dürfen personenbezogene Daten ehemaliger Kunden bis zu 24 Monate nach Vertragsende zu Werbezwecken verwenden – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig ist dabei:

  • Das berechtigte Interesse muss tatsächlich bestehen,
  • es dürfen nur Daten verwendet werden, die für den Zweck geeignet sind,
  • die Zweckänderung muss nachvollziehbar und für den Betroffenen erwartbar sein,
  • und die betroffene Person muss informiert worden sein und Widerspruch einlegen können.

Praxistipp für Unternehmen

Wenn Sie Werbemaßnahmen zur Kundenrückgewinnung planen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

Checkliste: Rechtssichere Rückgewinnung

  • Wurde die betroffene Person bei Datenerhebung über Werbezwecke informiert?
  • Stützt sich die Verarbeitung auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO?
  • Wird nur auf einfache Kontaktdaten (z. B. Name, Adresse) zugegriffen?
  • Besteht eine realistische Erfolgsaussicht für die Werbung nach 12–24 Monaten?
  • Wurde den Betroffenen eine klare Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt?
  • Sind alle datenschutzrechtlichen Informationspflichten erfüllt (Art. 13 DSGVO)?
  • Wird die Speicherdauer regelmäßig überprüft und dokumentiert?

Fazit: Das Urteil stärkt die wirtschaftliche Handlungsfreiheit – mit Grenzen

Die Entscheidung des VG Bremen bringt wichtige Impulse für die Werbepraxis im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Wettbewerb. Sie zeigt, dass die DSGVO keine absolute Sperre für Werbemaßnahmen nach Vertragsende ist, sondern ein Rahmen, innerhalb dessen Unternehmen handeln können – verantwortungsvoll, informiert und unter Wahrung der Rechte der Betroffenen.

Wenn Sie Ihre Rückgewinnungsstrategie datenschutzkonform gestalten möchten oder sich mit einer Untersagungsverfügung Ihrer Aufsichtsbehörde konfrontiert sehen, stehen wir Ihnen als spezialisierte Kanzlei beratend zur Seite.

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