Kundenbewertungen aus Gewinnspielen müssen klar gekennzeichnet sein

Irreführende Werbung mit Bewertungen aus Gewinnspielen
Es ist irreführend, in einem Onlineshop für Waren mit Kundenbewertungen in der Form von schwarzen, teils ausgefüllten Sternen zu werben, ohne den Verkehr darüber aufzuklären, dass die Abgabe der Kundenbewertungen mit einem vermögenswerten Vorteil in Form der Teilnahme an einem Gewinnspiel verbunden war. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Hintergrund: Kundenbewertungen durch Gewinnspiel-Teilnahme beeinflusst
Die Beklagte warb auf ihrer Website mit Kundenbewertungen, die aus der Teilnahme an einem Gewinnspiel stammten. Die Nutzer konnten am Gewinnspiel lediglich teilnehmen, wenn sie eine Bewertung abgegeben haben. Als Gegenleistung wurde eine Gewinnchance auf einen Einkaufsgutschein im Wert von 200,00 Euro versprochen. Mit den hieraus erzeugten Bewertungen warb die Beklagte in ihrem Online-Shop. Unterhalb der Gesamt-Sternebewertung und unter dem Button „Bewertung abgeben“ fand sich ein Hinweis, dass die veröffentlichten Kommentare aus einem Gewinnspiel stammten. In dieser Praxis hat das OLG Frankfurt a.M. einen Wettbewerbsverstoß gesehen.
Bewertungen entstanden durch Gegenleistung
Indem die Beklagte für die Abgabe einer Bewertung die Teilnahme an einem Gewinnspiel ausgelobt hat, bei dem ein Online-Gutschein gewonnen werden konnte, erfolgten die Bewertungen aufgrund einer Gegenleistung. Auch die bloße Möglichkeit der Gegenleistung stellt letztlich einen geldwerten Vorteil dar, welcher der Bewertende von der Beklagten erhält. Die durch das Gewinnspiel erzeugten Kundenbewertungen seien demnach aus juristischer Sicht „gekauft“ und nicht ausreichend objektiv.
Bewertungen sind nicht als unabhängig anzusehen
Durch diesen Vorteil besteht die Gefahr, dass die Abgabe der Bewertungen nicht frei und unbeeinflusst erfolgt. Nach bestehender Rechtsprechung birgt grundsätzlich auch ein kleines Entgelt die Gefahr, dass der Bewerter nicht nur aus sachlichen Kriterien, sondern auch aus monetären Erwägungen seine Bewertung abgibt. Auch wenn hier nur eine Gewinnchance bestand, sah das Gericht eine mittelbare Beeinflussung, die die Objektivität der Bewertungen beeinträchtigt.
Transparente Hinweise auf Gewinnspiel-Bewertungen notwendig
Sofern ein Shop-Betreiber auf die gegebenen Umstände ausreichend transparent hinweist, kann ein Rechtsverstoß ausgeschlossen werden. Dem ist im zugrundeliegenden Fall nicht ausreichend nachgegangen worden. Der aufklärende Hinweis wurde vom Gericht als ungeeignet angesehen, um eine Irreführung der Verbraucher auszuschließen.
Ungünstige Platzierung und Formulierung des Hinweises
Im vorliegenden Fall war die Platzierung der Aufklärung über das Zustandekommen der Bewertungen intransparent, da sie unter einem Button platziert war, der nicht alle Nutzer ansprach. Verbraucher, die lediglich an den Bewertungen interessiert waren, haben den Hinweis nicht wahrgenommen. Zudem war der Hinweis inhaltlich unzureichend formuliert, sodass die tatsächlichen Bedingungen der Gewinnspielteilnahme nicht klar ersichtlich waren.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.06.2024, Az. 6 U 128/23
FAQ: Kundenbewertungen und Gewinnspiele – Das müssen Händler beachten
1. Wann sind Kundenbewertungen wettbewerbswidrig?
Wenn die Bewertungen durch Gegenleistungen, wie die Teilnahme an einem Gewinnspiel, beeinflusst sind und dies nicht klar offengelegt wird.
2. Muss jede Form von Belohnung für eine Bewertung kenntlich gemacht werden?
Ja, auch die bloße Möglichkeit einer Belohnung, wie die Teilnahme an einem Gewinnspiel, muss deutlich und für den Verbraucher gut erkennbar offengelegt werden.
3. Reicht ein versteckter Hinweis auf eine Gewinnspielteilnahme?
Nein, der Hinweis muss prominent und eindeutig platziert werden, damit Verbraucher ihn leicht wahrnehmen können.
4. Welche Anforderungen gelten an den Inhalt des Hinweises?
Der Hinweis muss klarstellen, dass die Teilnahme am Gewinnspiel von der Abgabe einer Bewertung abhängig war und nicht nur beiläufig erfolgt ist.
5. Was passiert bei Verstößen gegen diese Kennzeichnungspflicht?
Wettbewerbsverstöße können zu Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und kostspieligen Gerichtsverfahren führen.
6. Dürfen Unternehmen überhaupt Anreize für Bewertungen schaffen?
Ja, aber nur unter der Bedingung, dass vollständig und transparent über die Umstände der Bewertung informiert wird.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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