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Kundenabwerbung durch irreführende Angaben

Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Aktenzeichen 6 U 135/10
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 22.01.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 135/10 entschieden, dass ein Kundenberater, der sich vor Ort als ein Mitarbeiter eines Konkurrenten ausgibt, gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.

Im verhandelten Fall hatte sich ein Mitarbeiter eines Telekommunikationsanbieters als Mitarbeiter einer konkurrierenden Firma ausgegeben und dem Kunden gegenüber behauptet, der müsse im Auftrag seines Arbeitgebers Rechnungen prüfen. Durch diese Aktivitäten wollte er Kunden akquirieren. Ferner entschied das Gericht, dass eine diesbezüglich vom Rechtsvorgänger des beklagten Unternehmens abgegebene Unterlassungserklärung auch für die Beklagte gelte, da diese Rechtsnachfolgerin sei.

Damit wies das OLG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Es verurteilte die Beklagte unter Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250000 Euro zur Unterlassung des oben geschilderten Tuns. Auch dürfe sie nicht Mitarbeiter dazu anstiften, dass diese die Kunden anderer Firmen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Auftragsformular unterzeichnen lassen, wenn das unter der Behauptung geschehe, der Kunde müsse die "Beratung" mit seiner Unterschrift bestätigen.

Das Formular, das den Kunden vorgelegt worden ist, haben die Mitarbeiter der Beklagten auch nur verdeckt gezeigt.

Geklagt hatte eine Firma für Telekommunikationsdienstleistungen gegen einen Mitbewerber am Markt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten vor allem Unterlassung einer Kundenwerbung unter falschen Angaben. Ihren Anspruch stützt sie hilfsweise auf das Namensrecht. 

Die Beklagte versuchte im Wege der Widerklage die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zu erwirken und begründete dies mit veränderten Umständen. Außerdem verlangt sie Schadensersatz.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte bereits schon in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, die wegen einer ähnlichen Art der "Kundenwerbung" eingefordert worden ist.

Nach Ansicht des OLG hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Unterlassung verurteilt, im Rahmen der Kundenakquise Kunden in der genannten Weise anzuwerben. Denn ein solches Verhalten sei wettbewerbswidrig und die Beklagte müsse sich dies nach § 8 UWG zurechnen lassen. Denn das Verhalten sei darauf angelegt gewesen, Kunden der Klägerin mit Hilfe von falschen Angaben abzuwerben. Für eine Beauftragung gem. § 8 Abs. 2 UWG genüge es, wenn der Werbepartner in die Organisation der Firma in der Weise eingebunden ist, dass der Erfolg des Handelns der Firma zu Gute komme und der Firmeninhaber einen durchsetzbaren Einfluss auf die Tätigkeit des Mitarbeiters hat. Dabei komme es nicht darauf an, ob und welchen Einfluss sich der Inhaber gesichert habe, sondern nur, welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen. Er hafte daher ggf. auch für Verstöße, die ohne sein Wissen und/oder gegen seinen Willen durch einen Mitarbeiter begangen werden.

Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Aktenzeichen 6 U 135/10 

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